Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400739/4/SR/Ri

Linz, 14.11.2005

 

 

 

VwSen-400739/4/SR/Ri Linz, am 14. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des Y O, geb. am , angeblich Staatsangehöriger von Nigeria, derzeit Strafhaft in der Justizanstalt Suben, Kirchenplatz 1, 4975 Suben, vom 10. November 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 3. November 2005 zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c AVG; § 73 FrG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), angeblich ein Staatsangehöriger von Nigeria, wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ 61 HV 110/2005Z, rechtskräftig seit 5. Juli 2005 wegen Vergehens nach § 27 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 Z. 2 erster Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und gleichzeitigem Widerruf einer bereits zuvor auf Grund gleicher schädlicher Neigung ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.12.2004, GZ 62 E HV 174/2004T, rechtskräftig seit 16.12.2004 wegen Vergehens nach § 27 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 Z. 2 erster Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 3. November 2005, Sich40-8688 wurde über den Bf. - beginnend mit dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der gerichtlichen Strafhaft - zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

 

1.2. Der Schubhaftbescheid wurde dem Bf. am 3. November 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Gegen den Schubhaftbescheid und die (zukünftige) Anhaltung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

 

Darin bringt der Bf. im Wesentlichen vor, dass er nach der Strafhaft nicht weiter in Haft verbleiben sondern die deutsche Sprache lernen und sich in die österreichische Gemeinschaft integrieren möchte.

 

1.3. Die belangte Behörde hat Auszüge des bezughabenden Verwaltungsaktes mit einem Begleitschreiben per FAX vorgelegt. Die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde wurde nicht beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die relevanten Teile des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl. Sich40-8688; da sich bereits aus diesen in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs.2 Z1 FrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 72 Abs.1 des Fremdengesetzes (im Folgenden: FrG) hat - nur - derjenige, der gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das FrG angehalten wird oder wurde, das Recht den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

 

3.2. Unabdingbare Vorraussetzung der Beschwerdelegitimation nach § 72 Abs.1 FrG ist demnach eine auf das FrG gestützte Festnahme oder Anhaltung.

 

Eine solche liegt jedoch gegenständlich - allseits unbestritten - nicht vor, weil sich der Beschwerdeführer derzeit noch in gerichtlicher Strafhaft befindet und dem gemäß auch die Wirksamkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus dieser aufschiebend bedingt ist.

 

Nach der derzeit geltenden Rechtslage vermag der Rechtsmittelwerber sohin erst zu diesem Zeitpunkt eine auf § 72 Abs.1 FrG gestützte Beschwerde erheben, in deren Zuge auch die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides geltend gemacht werden kann (vgl. auch § 61 Abs. 4 FrG).

 

3.3. Die gegenständliche, sonach als verfrüht anzusehende Beschwerde war daher gemäß § 72 Abs.1 FrG iVm § 67c AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Mangels eines entsprechenden Antrages waren der obsiegenden Behörde keine Kosten zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Stierschneider

 

Beschlagwortung: Strafhaft

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