Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400746/9/Ste/Da

Linz, 14.12.2005

VwSen-400746/9/Ste/Da Linz, am 14. Dezember 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde B S, vertreten durch U K, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 73 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 - FrG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 30. November 2005, Zl. Sich40-4131-2005, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 34b Abs. 1 Ziffer 2 Asylgesetz 1997 und des § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG iVm. § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zur Sicherung der Abschiebung nach Deutschland die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Linz am 30. November 2005 vollzogen.

Begründend wurde im genannten Bescheid dazu ausgeführt, dass der Bf illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist ist. Der Asylantrag des Bf wurde am 29. November 2005 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde gleichgehend festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist. Mit gleichem Bescheid wurde gegen den Bf gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgesprochen. Die Behörde führt in ihrer Begründung weiters aus, dass der Bf über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügt und völlig mittellos ist. Seitens der Behörde wird festgehalten, dass sich der Bf unberechtigt im Bundesgebiet aufhält, da er weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem Fremdengesetz noch nach dem Asylgesetz ist. Der Bf habe durch seinen illegalen Grenzübertritt erkennen lassen, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsordnung des Gastlandes, insbesondere im Bereich des Fremdenrechts, zu respektieren. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner ständigen Judikatur festgestellt, dass die Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften für den Staat besonders in Zeiten erhöhten Zuwanderungsdrucks, von eminentem Interesse sei. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des bzw. der fremdenpolizeilichen Verfahren und Maßnahmen bzw. die Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel wäre notwendig und begründet gewesen, da zu befürchten war, dass sich der Bf dem fremdenrechtlichen Verfahren bzw. den entsprechenden Maßnahmen zu entziehen trachten würde und ein gelinderes Mittel die Gefahr beinhaltet, dass der Bf - nach Abtauchen in die Illegalität - dem österreichischen Staat weiter zur Last fallen könnte. Die Verhängung der Schubhaft wäre im Hinblick auf das zu erreichende Ziel angemessen und verhältnismäßig.

1.2. Der Bf wurde am 6. Dezember 2005 aus der Schubhaft heraus nach Deutschland überstellt.

2.1. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende - per Telefax am 5. Dezember 2005, 10.16 Uhr übermittelte und gleichlautend per Post am 6. Dezember 2005 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte - Beschwerde.

Beide Schriftsätze enthalten keinen Hinweis auf ein aufrechtes Vertretungsverhältnis und tragen keine eigenhändige Unterschrift des Bf.

Im Schriftsatz bringt der Bf im Wesentlichen vor, dass er am 8. November 2005 einen Asylantrag eingebracht habe und der Asylantrag, ohne in die Sache einzutreten am 29. November 2005 gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, da für die Prüfung des Asylantrages gem. Art. 16 (1) e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Deutschland zuständig sei. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Gegen den Bescheid habe der Bf eine Berufung eingebracht. Als Begründung gibt der Bf an, dass er Einspruch erhoben habe, weil Deutschland ihn nach Belgrad abschieben wird und er sich auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wende, da nach seiner Ansicht das Bundesasylamt in keinem Wort begründet, worin im Fall des Bf das Interesse des öffentlichen Wohles liegt oder auch weshalb Gefahr in Verzug bestehe.

Es wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt und beantragt, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

3.2. Im Zuge des Verfahrens sind beim Unabhängigen Verwaltungssenat Zweifel aufgetaucht, ob das als Beschwerde bezeichnete Anbringen vom 5. Dezember 2005 tatsächlich vom Bf stammt und wie es ihm allenfalls zuzurechnen ist. Das Anbringen ist zunächst (wie aus der Kopfzeile ersichtlich) von einem Telefax der "Caritas Wels Sozial." und ein zweites Mal per Post eingelangt, wobei das Kuvert als Absender "Caritas der Diözese Linz, Flüchtlingsberatung, Hafnerstr. 28, 4021 Linz" aufweist. Beide (inhaltlich identen) Schriftstücke enthalten weder einen Hinweis auf ein aufrechtes Vertretungsverhältnis noch eine Unterschrift des Bf.

Dazu kommt, dass in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zwei offenbar vom Bf ausgestellte Vollmachten enthalten sind, nämlich

  • eine vom 24. November 2005, lautend auf "Herrn Dr. Klaus Barabasch, Caritas der Diözese Linz, Flüchtlingsberatung, Hafnerstraße 28, 4021 Linz" sowie
  • eine vom 5. Dezember 2005, lautend auf "Rechtsanwalt Udo Krause, Steinhauserstraße 14 a, 5020 Salzburg."

Nachdem für den Oö. Verwaltungssenat der Bf selbst nicht greifbar war, wurden mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 beide genannten Vertreter aufgefordert, diesen Umstand aufzuklären und binnen drei Tagen mitzuteilen, ob aus ihrer jeweiligen Sicht von einem (noch) aufrechten Vertretungsverhältnis zum Bf ausgegangen wird.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 teilten die Rechtsanwälte Krause - Roloff mit, dass "das Vertretungsverhältnis zu Herrn S selbstverständlich noch besteht". Von Herrn Dr. K B langte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ein. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht demnach davon aus, dass der Bf - entsprechend der Vollmacht vom 5. Dezember 2005 - von Herrn U K, Rechtsanwalt, vertreten wird und das Anbringen vom 5. Dezember 2005 diesem Vertreter zuzurechnen ist.

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf stellte am 8. November 2005 einen Asylantrag. Am 29. November 2005 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen; der abweisende Bescheid wurde dem Bf und seiner (jedenfalls damals bestehenden) Vertretung Dr. K B, Caritas der Diözese Linz, Flüchtlingsberatung, Hafnerstraße 28, 4021 Linz, ausgefolgt. Nach Ausfolgung des Bescheides wurde am 30. November 2005 über den Bf zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt. Am 6. Dezember 2005 erfolgte die Entlassung aus der Schubhaft und Überstellung des Bf nach Deutschland.

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG, BGBl. I Nr. 76/1997, in der im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2003 in der Fassung der Kundmachungen BGBl. I Nr. 105/2003 und BGBl. I Nr. 129/2004, ist ein Asylantrag zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist; ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden. Der den Bf betreffende Ausweisungsbescheid war - auch von ihm selbst unbestritten - jedenfalls seit dem 30. November 2005 vollstreckbar.

Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen. Auch auf Asylwerber, über die Schubhaft verhängt worden ist, findet das FrG insgesamt - und somit auch die zitierte Bestimmung - Anwendung (§ 34b Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bzw. die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

Daraus folgt umgekehrt, dass ein Fremder, der sich - wie der Bf im vorliegenden Verfahren - nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, auch dann in Schubhaft genommen werden kann, wenn es für die Behörde plausibel scheint, dass dieser - im Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen - versuchen könnte, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen oder dieses zumindest zu erschweren, und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 66 FrG (gelindere Mittel) nicht vorliegen.

4.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Bf unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Dem Bf kam kein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu und er hatte auch keinen faktischen Abschiebeschutz, da nach § 4 AsylG der Asylantrag unzulässig war.

Die belangte Behörde hat sich bei der Schubhaftanordnung und Schubhaftverhängung darauf gestützt, dass der Bf schon im Jahr 1993 einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat, über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, mittellos ist, über kein Reisedokument verfügt. Dazu kommt, dass er durch sein gesamtes bisheriges Verhalten begründeten Anlass zur Vermutung gab, dass er offenbar nicht bereit ist, freiwillig nach Deutschland zurückzukehren und in Österreich bleiben will.

Auf Grund dieser Umstände und angesichts des Gesamtverhaltens des Bf war aber die Prognose der belangten Behörde, dass er sich im Wissen um die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und die unmittelbar drohende Überstellung dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen oder dieses zumindest erschweren könnte, vertretbar.

4.3. Inwieweit im vorliegenden Fall gelindere Mittel als die Verhängung der Schubhaft in gleicher Weise hätten zuverlässig sicherstellen können, dass der Bf - der in dem bisherigen behördlichen Verfahren keinen Zweifel daran offengelassen hat, in Österreich bleiben zu wollen - im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden Zwangsmaßnahmen nicht versuchen wird, sich diesen zu entziehen oder sie zumindest zu erschweren, ist objektiv nicht erkennbar. Ein gelinderes Mittel hätte allenfalls dann angewendet werden können, wenn zusätzlich weitere Umstände - wie z.B. ein Arbeitsplatz im Inland - vorliegen würden, die ein Untertauchen des Beschwerdeführers mit großer Wahrscheinlichkeit ausschließen. Solche Umstände lassen sich dem Akteninhalt aber nicht entnehmen und wurden vom Bf auch nicht ins Treffen geführt. Die Behörde hat sich im Übrigen - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - mit der Frage eines gelinderen Mittels in der Begründung des Schubhaftbescheids auf der Basis der ihr zur Verfügung stehenden Fakten hinreichend auseinandergesetzt und diese Frage nach Abwägung entschieden. Entgegen der allgemeinen Behauptungen in der Schubhaftbeschwerde zur Anwendung gelinderer Mittel spricht auch das Gesamtverhalten (insbesondere auch die Verwendung anderer Namen in der Vergangenheit) des Bf für sich und gegen seine Vertrauenswürdigkeit. Auch insoweit teilt der Unabhängige Verwaltungssenat im Ergebnis die Ansicht der belangten Behörde.

Zudem hat die belangte Behörde die Schubhaft offensichtlich auch auf den unbedingt notwendigen Zeitraum begrenzt.

4.4. Somit erweist sich die Schubhaftbeschwerde als unbegründet. Sie war daher nach § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG iVm. § 1 Z. 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II Nr. 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner