Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400755/5/BMa/Mu/Be

Linz, 27.01.2006

 

 

 

VwSen-400755/5/BMa/Mu/Be Linz, am 27. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde der E P, geb. am 1965, rumänische Staatsangehörige, vertreten durch Dr. S E, 4020 Linz, gegen den Schubhaftbescheid der BPD Linz vom 29. November 2005, Zl. 1024289/FRB, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2.  

  3. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (BPD Linz) Aufwendungen in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs.1, 83 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl.I 100/2005, (im Folgenden: FPG) iVm § 67c und § 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 10/2004, (im Folgenden: AVG) und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.II Nr. 334/2003

 

 

Entscheidungsgründe:

  1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung

mit der vorliegenden Beschwerde von folgendem Sachverhalt aus:

1.1. Nach Durchführung einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch das LKA , gemeinsam mit der KIAB, am 29. November 2005, gegen 23:00 Uhr, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) mit dem in der Präambel angeführten Bescheid des Polizeidirektors von Linz, der ihr am 30. November 2005, 00:30 Uhr, übergeben wurde, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw. Zurückschiebung gemäß § 61 Abs.1 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, (im Folgenden: FrG) verhängt. Im Zuge der am 30. November 2005 bei der Bundespolizeidirektion in Anwesenheit eines Dolmetschers durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid gegen die Bf ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Noch am selben Tag wurde die Bf mit der Bahn über Ungarn nach Rumänien abgeschoben.

Mit Strafverfügung vom selben Tag wurde über E P eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden) gemäß § 107 Abs.1 FrG verhängt, weil sie ohne Visum der illegalen Beschäftigung der Animation nachgegangen sei und ein zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigender Aufenthaltstitel fehle.

1.2. Aus dem Akt der BPD Linz, Zl. 1024289/FRB, ergibt sich, dass sich die Bf bereits 1997 in Österreich aufgehalten und als Tänzerin im Lokal "P" in Linz, gearbeitet hat (Meldung der BPD Linz vom 30. August 1997).

Aus einer Gleichschrift des fremdenpolizeilichen Referates vom 2. September 1997 betreffend eine Anzeige gegen R S, die Betreiberin des Lokals, geht hervor, die Bf sei im "PIGALLE" als Tänzerin beschäftigt und am Umsatz prozentuell beteiligt worden. Mit Bescheid der BPD Linz vom 1. September 1997 wurde über die Bf ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für Österreich erlassen.

Dem Akt angeschlossen ist auch die Kopie einer Strafanzeige der BPD Linz vom 7. Dezember 2004 betreffend ein Verfahren gegen R S wegen Verdachts der Nötigung, des Betrugs und der fahrlässigen schweren Körperverletzung in zwei Fällen. Aus einem am selben Tag abgefassten Bericht der BPD Linz, Zl. II-848/04-NUSZB, geht hervor, dass nach dem polizeilichen Einschreiten am 20. November 2004 die Beschwerdeführerin gemeinsam mit drei anderen Tänzerinnen, darunter auch die beiden gemeinsam mit der Bf in Schubhaft genommenen R B und G S, als solche angemeldet wurden. Auch eine weitere im "P " auftretende Tänzerin, nämlich I S, gab am 26. November 2004 an, die Bf sei bereits seit drei Jahren in einem Arbeitsverhältnis zu R S gestanden.

1.3. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2005 (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 19. Dezember 2005) wird der Schubhaftbescheid zur Gänze angefochten und unrichtige sachliche und rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, die Annahme der Behörde, die Bf sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sei nicht zutreffend und auch nicht ausreichend begründet worden.

2. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 20. Dezember 2005) hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. 1024289/FRB und die Beschwerde vom 13. Dezember 2005. Da bereits nach Akteneinsicht der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind, konnte gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 125 Abs.2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005, (im Folgenden: FPG) gelten Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 ab dem 1. Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassen.

Die bereits am 30. November 2005 verhängte Schubhaft, die am selben Tag beendet wurde, ist aufgrund dieser Übergangsbestimmung nach der derzeit geltenden Rechtslage, die sich in den für den konkreten Fall entscheidungswesentlichen Punkten mit jener nach dem Fremdengesetz 1997 deckt, zu prüfen.

Gemäß § 82 Abs.1 FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Gemäß § 76 Abs.1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

4.2. Wie sich bereits aus obigem Sachverhalt ergibt, wurde noch am selben Tag der Inschubhaftnahme, nämlich am 30. November 2005, mit mündlich verkündetem Bescheid ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen die Bf erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

Das Aufenthaltsverbot war ab diesem Zeitpunkt durchsetzbar.

Gemäß § 125 Abs.3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit der selben Gültigkeitsdauer.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0220). Trifft dies zu, ist der unabhängige Verwaltungssenat an dessen Bestehen gebunden (VwGH vom 25. Jänner 1999 Zl. 96/02/0548).

Der unabhängige Verwaltungssenat hatte die Rechtmäßigkeit jenes vollstreckbaren Bescheides, mit dem ein Aufenthaltsverbot verfügt wurde, nicht zu prüfen (vgl. VwGH vom 23. März 1995, Zl. 92/18/0423). Die Ausführungen des Vertreters der Bf, ihr sei zu Unrecht vorgeworfen worden in einem illegalen Beschäftigungsverhältnis zu stehen, gehen demnach im gegenständlichen Schubhaftbeschwerdeverfahren ab dem Zeitpunkt der Verhängung des Aufenthaltsverbots ins Leere.

Die Verhängung der Schubhaft in der Nacht der Betretung war zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbots in den Vormittagsstunden desselben Tages notwendig, um die Bf niederschriftlich einvernehmen zu können. Dabei war der Verdacht, die Bf gehe einer illegalen Beschäftigung nach, aufgrund der Aktenlage, wonach die Bf im "P " bereits 1997 und 2004 als Tänzerin gearbeitet hat, nicht von der Hand zu weisen. Ab Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots war Zweck der Schubhaft die Abschiebung der Bf, die auch noch in den Abend- bzw. Nachtstunden desselben Tages durchgeführt wurde.

Im konkreten Fall wurde die Schubhaft zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

4.3. Gemäß § 77 Abs.1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

Die Bf befand sich ab Schubhaftverhängung bis zu ihrer Abschiebung lediglich einige Stunden in Schubhaft; bereits aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass gelindere Mittel wie zB. die Anordnung in bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen beim Polizeikommando zu melden, in Betracht gekommen wären. Es war auch zu befürchten, dass die Bf, die in Österreich sozial nicht integriert war, sich durch Abtauchen in die Anonymität dem Verfahren ihrer Abschiebung entziehen werde.

Die vorliegende Schubhaftbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegende Partei nach § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 234/2003, ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs.4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die neue Regelung idF BGBl.Nr. 471,1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV130 BlgNR IXX GP,14f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro

angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

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