Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400759/6/BMa/Be

Linz, 04.01.2006

 

 

 

VwSen-400759/6/BMa/Be Linz, am 4. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde des S S, derzeit Polizeianhaltezentrum der BPD Salzburg, vertreten durch RA Dr. G S, wegen Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem 28. Dezember 2005 und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 28. Dezember 2005, Zl. Sich 40-4571-2005, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) Aufwendungen in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 83 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl.I 100/2005 (im Folgenden: FPG), iVm § 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 10/2004 (im Folgenden: AVG), und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.II Nr. 334/2003

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von folgendem Sachverhalt aus:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung auf der Rechtsgrundlage der §§ 34b Abs.1 Z.2 und 6 Asylgesetz 1997 idgF iVm § 61 Abs.1 FrG 1997 verhängt.

Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bf halte sich seit 1989 im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Das am 9. Februar 2001 gegen ihn durch die Bezirkshauptmannschaft Perg erlassene bis zum 9. Februar 2011 gültige Aufenthaltsverbot sei am 14. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen. Das Aufenthaltsverbot begründe sich im Wesentlichen in den rechtskräftig ausgesprochenen Verurteilungen wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und wegen schwerer Körperverletzung.

Am 13. Dezember 2005 habe der Bf beim Bundesasylamt EASt. West, 4880 St. Georgen, Thalheim 80, einen Asylantrag eingebracht, welcher mit Bescheid der EASt. West, Zl. 0521.825, am 28. Dezember 2005 gemäß § 6 Asylgesetz als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei. Gleichgehend sei festgestellt worden, dass die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des Bf nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, zulässig sei. Mit gleichem Bescheid des Bundesasylamtes sei der Bf gemäß § 6 Abs.3 Asylgesetz aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen worden. Dieser Bescheid sei ihm am 28. Dezember 2005 persönlich ausgefolgt worden.

Eine am 28. Dezember 2005 durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister habe ergeben, dass der Bf über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfüge.

Da der Bf weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Fremdengesetz noch nach dem Asylgesetz sei, halte er sich unberechtigt, entgegen einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet auf. Er sei nicht im Besitz eines Nationalreisedokuments oder eines Identitätsdokuments, völlig mittellos und verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und keinen sämtliche Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz.

Es sei zu befürchten, dass der Bf sich auf freiem Fuß belassen dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde.

Dies ergebe sich aus seinem bisherigen Verhalten im Bundes- bzw. Schengengebiet und aus dem oben geschilderten Sachverhalt.

Er habe bereits in der Vergangenheit trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot zu erkennen gegeben, dass er offensichtig nicht gewillt sei, die Rechtsordnung seines Gastlandes zu respektieren.

Die Tatsache, dass der Bf vom Bezirksgericht Linz wegen Verstoßes gegen das SMG zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei, dokumentiere, dass er sich dem Zugriff der österreichischen Behörden bereits gegenwärtig entziehe. Seine angebliche Beschäftigung in einem Linzer Lokal sei offensichtlich eine nicht gemeldete, zumal eine Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergeben habe, dass seine letzte gemeldete Beschäftigung vom 6. Dezember 2002 datiere.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der EASt. West vom
28. Dezember 2005 habe der Bf zudem angegeben, das Bundesgebiet der Republik Österreich unter keinen Umständen auf freiwilliger Basis zu verlassen. Die Behörde sei daher gezwungen, die Schubhaft an Stelle eines gelinderen Mittels zu verhängen, zumal zu befürchten sei, dass er seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung in sein Heimatland durch Untertauchen in die Illegalität zu vereiteln versuchen werde.

1.2. Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2005 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Bf hat jedoch die Unterschrift der Übernahme verweigert, da er mit seinem Rechtsanwalt sprechen wollte.

1.3. Gegen diesen Schubhaftbescheid richtet sich die vorliegende mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung des Bf in Schubhaft verbundene Beschwerde gemäß § 72 Abs.1 Fremdengesetz 1997 vom 2. Jänner 2006, die beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am gleichen Tag per Fax einlangte.

1.4. Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Bf im Dezember 2005 bereits in Schubhaft genommen worden und mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 15. Dezember 2005, VwSen-400750/4/Gf/Ga, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt worden sei. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass Gründe für eine weitere Anhaltung in Schubhaft derzeit nicht vorliegen würden. Dieses Erkenntnis sei rechtskräftig.

Die Schubhaft vom 12. Dezember 2005 sei bereits damit begründet worden, dass seit 14. Dezember 2004 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer bestehe und der Bf offensichtlich nicht gewillt sei, Österreich freiwillig zu verlassen. Aus diesem Grund sei das Aufenthaltsverbot durch Abschiebung des Bf durchzusetzen gewesen, doch diese Rechtsansicht der Behörde sei - unter Hinweis auf die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Dezember 2005 - falsch gewesen. Im Zeitraum vom 15. Dezember 2005 bis 28. Dezember 2005 habe sich auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt keinesfalls verändert, weshalb die neuerliche Schubhaft schon wegen entschiedener Sache nicht gerechtfertigt sei. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage sei im Zeitraum 15. Dezember 2005 bis 28. Dezember 2005 unverändert geblieben. Die Aufrollung dieser bereits rechtskräftig entschiedenen Sache sei wegen "entschiedener Sache" gemäß § 68 Abs.1 AVG rechtswidrig.

Daran vermöge auch die mit Bescheid der EASt. West, Zl. 0521.825, vom 28. Dezember 2005 verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nichts zu ändern. Dieser Bescheid sei auch im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides nicht rechtskräftig gewesen.

Das Aufenthaltsverbot sei nicht mehr durchsetzbar, zumal sich die Umstände seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich geändert hätten. So habe der Bf im Jahr 2002 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht und er sei begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Der Bf habe einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg gestellt. Über diesen Antrag sei bis dato nicht entschieden worden. Schon aus diesem Grund sei die Schubhaft nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Der Bf sei seit 1988 in Österreich aufhältig, hier vollständig integriert und gehe überdies seit mehreren Monaten einer Beschäftigung nach. Er spreche fließend deutsch und habe keine Verbindung mehr zu seinem Heimatland. Seine Abschiebung sei daher auch gemäß Art.8 EMRK menschenrechtswidrig.

2. Unter Vorlage der entscheidungswesentlichen Aktenstücke aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Perg, der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich und der Bezirkhauptmannschaft Vöcklabruck betreffend den Bf erstattete die belangte Behörde am 3. Jänner 2005 eine Gegenschrift.

2.1. Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass Herr S bei der Einbringung seines Asylantrages am 13. Dezember 2005 angegeben habe, diesen nur eingebracht zu haben, um nicht abgeschoben zu werden. S habe auf ausdrückliches Befragen angegeben, Österreich keineswegs freiwillig zu verlassen. Begründend habe das Bundesasylamt auch festgestellt, dass Herr S den Asylantrag ausschließlich missbräuchlich zur Umgehung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen gestellt habe. Der Bf habe nicht einmal die Adresse seiner Gattin angeben können, zudem lebe er von dieser getrennt.

Er sei überdies nicht monatelang einer Beschäftigung nachgegangen. Dies ergebe sich aus einer Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, wonach Herr S zuletzt bis 6. Dezember 2002 beschäftigt gewesen sei. Eine allfällige illegale Beschäftigung könne von der Behörde nicht überprüft werden.

Die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe der Bf nicht nachgewiesen, es sei lediglich bei der Behauptung geblieben, dass er einer Beschäftigung nachgehe.

Weiters sei der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes des Bf von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 23. November 2004, Zl. St173/04, rechtskräftig abgewiesen worden.

Das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf, über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Serbien und Montenegro sei noch nicht entschieden, sei falsch, da dieser mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. Mai 2005, Zl. Sich 07/3861/1973+3/KG/CW abgewiesen worden sei.

Der Bf sei mehrmals aufgefordert worden, das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen. Überdies habe er es unterlassen, Ladungsbescheide zu befolgen, sodass ein Festnahmeauftrag erlassen habe werden müssen.

Am 20. April 2005 habe sich der Bf im Rahmen einer Kontrolle als sein Bruder (G S) ausgegeben; im Rahmen dieser Kontrolle sei er wiederum mit Suchtgift angetroffen worden.

Da der Bf über keinen gemeldeten Wohnsitz verfüge, sei es für die Behörde sehr schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, des Beschwerdeführers habhaft zu werden.

Gegen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Dezember 2005, Zl. VwSen-400750/4/Gf/Ga, beabsichtige die BPD Amtsbeschwerde zu erheben.

Aufgrund des Asylgesetzes habe Herr S keinen faktischen Abschiebeschutz. Es sei lediglich die Berufungsfrist gegen den abweisenden Asylbescheid, die mit 11. Jänner 2006 ende, abzuwarten. Sollte keine Berufung erhoben werden, sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen und unverzüglich durchsetzbar. Werde eine Berufung erhoben, so habe der unabhängige Bundesasylsenat eine Woche Zeit, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; sollte dies nicht geschehen, sei der Bescheid ebenso unverzüglich durchsetzbar.

Aufgrund seines Verhaltens sei Herr S eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und vor allem der Sicherheit in Österreich.

2.2. Abschließend wurde die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Die Schubhaft wurde gemäß den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verhängt. Gemäß § 125 Abs.2 FPG gelten Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 ab 1. Jänner 2006 als nach dem FPG erlassen. Daraus ergibt sich, dass die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und die Anhaltung nach der neuen, derzeit geltenden Rechtslage zu beurteilen ist.

Gemäß § 82 Abs.1 FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Gemäß § 76 Abs.1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß Abs.2 leg.cit kann die örtliche zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 Asylgesetz 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz, eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 125 Abs.3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit der selben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

3.2. Im gegenständlichen Fall liegt gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot vor, welches am 14. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen ist (Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 23. November 2004, Zl. St173/04).

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Perg vom 6. Mai 2005, Zl. Sich 07/3861/1973+3/KG/CW, wurde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Bf in dem von ihm bezeichneten Staat "Kosovo" (Serbien und Montenegro) im Sinne des § 57 Abs.1 oder 2 des Fremdengesetzes 1997 bedroht ist.

Der Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung sei noch offen, kann damit nicht gefolgt werden.

Der Asylantrag des S S vom 20. Dezember 2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Dezember 2005, Zl. 0521.825-EASt. West, als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo zulässig ist und es wurde auch die Ausweisung des Bf aus dem österreichischen Bundsgebiet nach Serbien und Monte- negro in die Provinz Kosovo ausgesprochen.

Dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist gegen den abweisenden Asylbescheid noch nicht abgelaufen ist.

Die Prüfung der Frage, ob dem Bf bis zur Rechtskraft des abweisenden Asylbescheides faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist irrelevant, da lediglich die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft zu prüfen ist.

Im konkreten Fall war das gegen den Bf verhängte Aufenthaltsverbot (siehe Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 23. November 2004, Zl. St173/04) im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags am 20. Dezember 2005 bereits rechtkräftig und damit durchsetzbar.

Dem Beschwerdevorbringen, die Verhängung der Schubhaft sei rechtswidrig, da bereits mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 15. Dezember 2005, VwSen-400750/4/Gf/Ga, die Anhaltung des Bf in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt worden sei und gleichzeitig festgestellt wurde, dass Gründe für die weitere Anhaltung in Schubhaft derzeit nicht vorliegen würden, ist entgegen zu halten, dass dem nunmehrige Erkenntnis nicht der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Dezember 2005, Zl. 1053012/FRG, zugrunde liegt, sondern jener des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 28. Dezember 2005, welcher auf Grund einer geänderten Sachlage ergangen ist, ist doch zwischenzeitig über ein vom Bf angestrengtes Asylverfahren erstinstanzlich negativ entschieden worden.

Gemäß § 77 Abs.1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annnahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

Der belangten Behörde ist diesbezüglich beizupflichten, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel im konkreten Fall nicht das Auslangen gefunden werden kann, da der Bf seit 27. Juli 2005 im Gebiet der Republik Österreich keinen Wohnsitz mehr nachweisen kann und daher davon auszugehen ist, dass er für die Behörde nicht jederzeit auffindbar ist.

Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass er bereits seit 6. Dezember 2002 keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit mehr nachgegangen ist und bis 31. Jänner 2005 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat. Nach diesem Zeitpunkt ist ein geregeltes Einkommen des Beschwerdeführers nicht mehr ersichtlich.

Seine wiederholten Übertretungen des österreichischen Strafrechtes, die in rechtskräftigen Verurteilungen mündeten, und die Tatsache, dass er sich bei einer Kontrolle fälschlich als sein Bruder ausgegeben und damit seine wahre Identität verschleiert hat, sind weitere Indizien dafür, dass nicht gewährleistet ist, dass sich der Bf im Fall seiner Abschiebung rechtskonform verhalten werde.

Aus dem Gesamtverhalten des Bf ist erschließbar, dass er nicht bereit ist, das Bundesgebiet der Republik Österreich freiwillig zu verlassen - so hat er auch im Dezember 2005 den Asylantrag ausschließlich deshalb gestellt, um der drohenden Abschiebung zuvorzukommen (Seite 10 und 12 des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28. Dezember 2005).

Im Unterschied zum Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom
15. Dezember 2005, wonach der Sicherungsbedarf des Bf in Schubhaft verneint wurde, steht dem Bf nunmehr auch nicht mehr der Weg der Verlängerung seines Aufenthaltes im Inland durch ein von ihm anzustrengendes Asylverfahren offen. Damit aber hat der Bf alle ihm zur Verfügung stehenden legalen Möglichkeiten der Verlängerung seines Aufenthaltes im Inland ausgeschöpft und es ist aufgrund seiner oben geschilderten Lebensverhältnisse, die auf eine mangelnde soziale und berufliche Integration in Österreich schließen lassen, zu erwarten, dass er einer Abschiebung durch Abtauchen in die Illegalität entgehen wird.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegende Partei nach § 79a AVG iVm der UVS - Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.II Nr. 234/2003 ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs.4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl.Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19.GP, 14f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro

angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

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