Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400760/4/Ste/Wb/Be

Linz, 16.01.2006

 

 

VwSen-400760/4/Ste/Wb/Be Linz, am 16. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des Z V, vertreten durch Dr. B J W, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Eferding, zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Eferding Sich40-195-1997-Wg/Am, wurde am 5. Jänner 2006 über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in Verbindung mit dem § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zur Sicherung des Verfahrens zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Linz am 5. Jänner 2006 vollzogen.

Begründend wurde im genannten Bescheid dazu ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid vom 23. August 2005, Zahl Sich40-195-46-1997, aus dem Bundesgebiet der Republik ausgewiesen wurde und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurde. Die Sicherheitsdirektion hat der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 23. September 2005, Zahl St-251/05, keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Die Behörde gewährte dem Bf eine Ausreisefrist bis 30. November 2005. Der Bf habe aber Österreich nicht fristgerecht verlassen, sondern stellte am 6. Dezember 2005 einen Erstantrag für den Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittstattenangehöriger - Österreicher" bei der belangten Behörde. Der Bf begründete dies damit, dass er am 1. Dezember 2005 die österreichische Staatsbürgerin B D geheiratet hätte. Die Heirat wurde durch eine Heiratsurkunde belegt. Die belange Behörde führte weiter aus, dass am 13. Dezember 2005 die Ehegattin, B D vor der Behörde erschien und zeugenschaftlich aussagte, dass sie mit dem Bf nie in Lebensgemeinschaft gelebt hätte. Sie hätte sich zum Abschluss der Ehe nur aufgrund finanzieller Zusagen hinreißen lassen. Dem Bf wurde mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 der Auftrag erteilt sich zu näher angegeben Zeitpunkten bei der Polizeiinspektion (in Folge: PI) Aschach/Donau zu melden. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 wurde dem Bf aufgetragen sich am 27. Dezember 2005, am 29. Dezember 2005 sowie in den darauf folgenden Kalenderwochen jeden Dienstag und Donnerstag jeweils um 09.00 Uhr bei der PI Eferding zu melden, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung zu sichern. Dieser Bescheid wurde von Beamten der PI ausgefolgt und es wurde dem Bf gestattet sich an den angeführten Tagen jeweils um 18.00 Uhr auf der PI Eferding zu melden, da er tagsüber in der Arbeit wäre. Der Bf ist dieser Meldepflicht nachgekommen.

Die belangte Behörde hat mit 23. Dezember 2005, Sich40-195-74-1997-Wg/Am den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittstattenangehöriger - Österreicher" als unbegründet abgewiesen und am gleichen Tag ein Aufenthaltsverbot, Sich40-195-1997-Wg/Am verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen das Aufenthaltsverbot wurde aberkannt.

Abschließend führt die Behörde aus, dass der Bf bei der Einvernahme am 14. Dezember 2005 seine Ausreiseunwilligkeit klar zum Ausdruck gebracht hat und ein gelinderes Mittel, wie die mit Bescheid angeordnete Meldepflicht, nicht mehr ausreichen würden, um eine Abschiebung am 11. Jänner 2006 zu sichern. Entscheidend war, dass nach wie vor unklar wäre, an welchen Ort der Bf seine Unterkunft genommen hat. Er war nach wie vor an der Adresse Abelstraße 41, 4082 Aschach/Donau (Wohnung der B D) gemeldet - obwohl er sich dort, wie auf Grund der Zeugenaussage der Frau D und Erhebungen der PI Aschach feststeht - nicht regelmäßig aufgehalten hatte. Der Bf war daher nicht für die Behörde erreichbar. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Bf sich am 6. Dezember 2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe mit Frau D berufen hat, obwohl er mit dieser zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führte. Es war folglich zu befürchten, dass der Bf durch Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse versuchen werde, sich der Abschiebung zu entziehen.

1.2. Der Bf befindet sich seit 5. Jänner 2006 und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats in Schubhaft.

 

2.1. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 10. Jänner 2006, per Telefax übermittelte und beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

Darin bringt der Bf im Wesentlichen vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. September 2005, 2005/21/0301, festgehalten habe, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein noch nicht für die Verhängung der Schubhaft genüge. Er gibt an, dass er beruflich und sozial in Österreich hinreichend verankert ist. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 wurde ein gelinderes Mittel verfügt. Der Meldepflicht bei der PI Eferding sei er rechtzeitig nachgekommen. Im Zuge dieser Meldepflicht wurde ihm auch der Schubhaftbescheid übergeben. Die belange Behörde sei offenbar der Meinung, dass der Schubhaftbescheid vom 5. Jänner 2006 die Verfügung eines gelinderen Mittels gegenstandlos macht, da dieser bis jetzt nicht formell aufgehoben wurde. Er habe sich am 5. Jänner 2006 bei der PI gemeldet habe und hätte dies auch am 10. Jänner 2006 getan. Abschließend führt er an, dass durch die Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz die Situation sich insofern geändert hat, als das faktischer Abschiebeschutz bestehe.

Es wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft und Kostenersatz beantragt. Darüber hinaus stellt der Bf den Antrag auf Durchführung einer mündliche Verhandlung.

2.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt und beantragt, die Schubhaftbeschwerde abzuweisen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf wurde mit Bescheid am 23. August 2005, Sich40-195-46-1997, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich hat die dagegen eingebrachte Berufung mit Bescheid vom 23. September 2005, St-251/05, keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde gewährte dem Bf eine Ausreisefrist bis 30. November 2005. Dieser Ausreisepflicht ist der Bf nicht nachgekommen, sondern hat am 6. Dezember 2005 einen Erstantrag für den Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittstaatenangehöriger" bei der belangten Behörde eingebracht. Der Bf begründete diesen Antrag mit einer Eheschließung am 1. Dezember 2005 mit Frau Bianca D (österreichische Staatsbürgerin). Frau D hat bei der Antragsstellung am 6. Dezember vor der Bezirkshauptmannschaft Eferding als Zeugin ausgesagt. Bei einer zweiten Aussage am 13. Dezember 2005 gab Frau D an, dass sie die Rechtsbelehrung überdachte habe und sie sich nunmehr entschlossen hat, ihre Erstaussage vom 6. Dezember 2005 richtig zu stellen. Sie gibt an, dass die Zeugenaussagen der Erstaussage unrichtig waren und sie den Bf nicht aus Liebe geheiratet hat, sondern weil er ihr dafür einen Geldbetrag geboten hatte. Sie sagte weiters aus, dass sie mit dem Bf nie in einer Lebensgemeinschaft gelebt und es zu keiner Zeit ein gemeinsames Familienleben gegeben habe.

Der Bf wurde darauf hin am 14. Dezember 2005 erneut niederschriftlich befragt. Er gab an, dass er nicht glaube, dass seine Gattin bei der Bezirkshauptmannschaft gewesen wäre und er weiter an seinem Vorbringen festhalte, wonach ein gemeinsames Familienleben mit Frau D gegeben sei.

Er gibt vor der belangen Behörde auch an, dass er auf keinen Fall Österreich verlassen wolle und er in Österreich und nicht im Kosovo sterben möchte.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 15. Dezember 2005, Sich40-195-62-1997-Wg/Am wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszwecke "Begünstigter Drittstaatenangehöriger - Österreicher" abzuweisen. Es wurde weiters der Auftrag erteilt sich am 15. Dezember 2005, am 19. Dezember 2005 und am 22. Dezember 2005 um jeweils 18.00 Uhr bei der PI Aschach zu melden und bis spätestens Montag, 19. Dezember 2005 einen regelmäßigen Aufenthaltsort bei der Behörde vorzuweisen.

Am 14. Dezember 2005 wurde durch Beamte der PI Aschach eine Nachschau in den Wohnungen der Ex-Gattin und der jetzigen Gattin durchgeführt wobei in beidem Wohnungen keine persönlichen Gegenstände des Bf vorgefunden wurden.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Eferding vom 23. Dezember 2005, Sich 40-195-74-1997-Wg/Am wurde der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszwecke "Begünstigter Drittstaatenangehöriger - Österreicher" abgewiesen und mit gleichem Datum, Sich40-195-1997-Wg/Am ein Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Bezirkshauptmann des Bezirks Eferding sprach am 22. Dezember 2005, Sich40-195-1997-Wg/Am, mit Bescheid ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung aus. Dem Bf wurde aufgetragen sich am 27. Dezember 2005, am 29. Dezember 2005 sowie in den darauf folgenden Kalenderwochen jeden Dienstag und Donnerstag jeweils um 09.00 bei der PI Eferding, Stadtplatz 31, 4070 Eferding zu melden.

Am 5. Jänner 2006 wurde vom Bezirkshauptmann des Bezirks Eferding per Bescheid, Sich40-195-1997-Wg/Am die Schubhaft verhängt um die Abschiebung zu sichern.

Der Bf wurde am 5. Jänner 2006 in Schubhaft genommen und ins Polizeianhaltezentrum Linz gebracht.

In der Schubhaft stelle der Bf einen Antrag auf internationalen Schutz nach §§ 3, 8, 12 u.a. Asylgesetz 2005.

 

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

4.2. Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft auch bei Fremden, die während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, aufrecht erhalten bleiben. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, gilt die Schubhaft nach Abs. 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bf erst während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die (weitere) Anhaltung in Schubhaft ist damit zunächst schon auf Grund des § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt.

4.3. Die belangte Behörde hat sich bei der Schubhaftanordnung und Schubhaftverhängung darauf gestützt, dass unklar war an welchem Ort der Bf seine Unterkunft genommen hat. Der Bf war bei Bescheiderlassung - nach wie vor - bei Frau D gemeldet obwohl - wie auf Grund der Aussage von Frau D und Erhebungen der PI Aschach feststeht - er sich dort nicht regelmäßig aufgehalten hatte.

Dazu kommt, dass er durch sein gesamtes bisheriges Verhalten begründeten Anlass zur Vermutung gab, dass er offenbar nicht bereit ist, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren und in Österreich bleiben zu wollen.

Auf Grund dieser Umstände und angesichts des Gesamtverhaltens des Bf war aber die Prognose der belangten Behörde, dass er sich im Wissen um die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und die unmittelbar drohende Abschiebung dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen oder dieses zumindest erschweren könnte, vertretbar.

4.4. Inwieweit im vorliegenden Fall weiterhin ein gelinderes Mittel als die Verhängung der Schubhaft in gleicher Weise hätte zuverlässig sicherstellen können, dass der Bf - der in dem bisherigen behördlichen Verfahren keinen Zweifel daran offengelassen hat, unter allen Umständen in Österreich bleiben zu wollen - im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden Zwangsmaßnahmen nicht versuchen wird, sich diesen zu entziehen oder sie zumindest zu erschweren, ist objektiv nicht erkennbar. Die Behörde hat sich im Übrigen mit der Frage der Begründung des Schubhaftbescheids, anstatt des gelinderen Mittels, in auf der Basis der ihr zur Verfügung stehenden Fakten hinreichend auseinandergesetzt und diese Frage nach nachvollziehbarer Abwägung entschieden. Gegen die Fortsetzung der Anwendung des gelinderen Mittels spricht auch das Gesamtverhalten des Bf und seine jedenfalls in diesem Punkt mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Auch insoweit teilt der Unabhängige Verwaltungssenat im Ergebnis die Ansicht der belangten Behörde.

 

4.5. Die Aufhebung des (früheren) Bescheides zur Verfügung eines gelinderen Mittels war nicht notwendig, da diesem durch die Erlassung des Schubhaftbescheides jedenfalls materiell derogiert wurde.

4.6. Die Beschwerde war daher nach § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen; unter einem war gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

5. Ein Kostenzuspruch hatte nicht zu erfolgen, da die belangte Behörde keinen darauf gerichteten Antrag gestellt hat (vgl. § 79a Abs. 6 AVG).

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

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