Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400762/4/BMa/Be

Linz, 24.03.2006

 

 

 

VwSen-400762/4/BMa/Be Linz, am 24. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde der D T T T, vietnamesische Staatsangehörige, vertreten durch Dr. J R, gegen den Schubhaftbescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 23. Jänner 2006, Sich40-4338-2005, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2.  

  3. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) Aufwendungen in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs.1, 83 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl.I 100/2005,(im Folgenden: FPG) iVm § 67c und

§ 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 10/2004, (im Folgenden: AVG) und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.II Nr. 334/2003

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von folgendem Sachverhalt aus:

Frau D reiste, ohne im Besitz eines Nationalreisedokumentes oder eines Einreise- oder Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen Schengenstaat zu sein, illegal am 27. November 2005 von der Republik Tschechien kommend nach Österreich ein und hat noch am selben Tag einen Asylantrag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, Thalheim 80, 4880 St. Georgen, eingebracht. Für die Dauer des Asylzulassungsverfahrens wurde ihr eine Unterkunft in der Erstaufnahmestelle-West zugewiesen, die von ihr auch in Anspruch genommen wurde.

Wegen ihrer illegalen Einreise von Tschechien kommend wurde ein Aufnahmeersuchen an Tschechien gestellt, welchem am 17. Jänner 2006 entsprochen wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST West, Zl. 0520.658, vom 21. Jänner 2006 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung ihres Asylantrages Tschechien zuständig sei. Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und es wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen.

Gemäß Übernahmevermerk vom 23. Jänner 2006 wurde dieser Bescheid von der Beschwerdeführerin an diesem Tag persönlich übernommen.

Abgesehen von der ihr zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West hat die Rechtsmittelwerberin über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügt.

Die Beschwerdeführerin ist weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Fremdengesetz, noch nach dem Asylgesetz, sie kann auch keine Nationalreisedokumente oder anderweitige Identitätsdokumente vorweisen und ist völlig mittellos.

Unmittelbar nach der Übernahme des zurückweisenden Asylbescheides am

23. Jänner 2006 wurde die Rechtsmittelwerberin gemäß § 76 Abs.2 Z.1 Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Anhaltung in Schubhaft festgenommen. Der Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung in die Republik Tschechien wurde der Beschwerdeführerin auch am 23. Jänner 2006 übergeben.

Anlässlich der Einvernahme im Asylverfahren wurde von ihr angegeben, sie habe niemanden, von dem sie unterstützt werde, abgesehen von dem Landsmann, der ihr das Ticket zur Erstaufnahmestelle gekauft habe. Sie habe keine Verwandten im Ausland oder in der EU, nur eine Cousine in Wien, dazu wisse sie aber nicht mehr.

Am 30. Jänner 2006 wurde die Rechtsmittelwerberin aus der Schubhaft entlassen und nach Tschechien überstellt.

1.2. Neben dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt, der sich mit den vom unabhängigen Verwaltungssenat getroffenen Feststellungen nahezu deckt, wurde im bekämpften Bescheid im Wesentlichen angeführt, es sei aufgrund des Sachverhaltes und ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet bzw. aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Schengengebiet zu befürchten, dass sich die Rechtsmittelwerberin, auf freiem Fuß belassen, dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde. Sie habe bereits in der Vergangenheit in Folge illegaler Grenzübertritte in bzw. innerhalb des Schengengebietes zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt sei, die Rechtsordnung ihres Gastlandes - insbesondere im Bereich des Fremdenrechtes - zu respektieren.

Ein gelinderes Mittel würde die Gefahr beinhalten, dass die Beschwerdeführerin - nach einem Abtauchen in die Illegalität - dem österreichischen Staat finanziell zur Last fallen würde. Da sie ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müsste, sei die Gefahr sehr groß, sie werde dies auf illegale Art und Weise bewerkstelligen.

Gelindere Mittel anstelle der Schubhaftverhängung könnten daher nicht angewendet werden.

1.3. Gegen die Verhängung der Schubhaft gemäß § 72 Abs.1 FrG (Fremdengesetz 1997) - da die Schubhaft am 23. Jänner 2006 auf der Grundlage des § 76 Abs. FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005) erlassen wurde, wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Anführung der obsoleten Rechtslage lediglich um einen Schreibfehler handelt, im Übrigen basiert ein Teil der Beschwerdebegründung bereits auf der derzeit geltenden und im konkreten Fall anzuwendenden Rechtslage - wird im Wesentlichen vorgebracht:

Der Rechtsmittelwerberin sei eine "Flüchtlingskarte" ausgestellt worden, das Asylverfahren sei jedenfalls nicht negativ rechtskräftig abgeschlossen. Sie habe familiären Anhang in Österreich, sowohl ihr Freund und zukünftiger Ehegatte als auch ihre Tante (beide österreichische Staatsangehörige und per Wohnadresse in Linz) hätten erklärt, dass sie jederzeit bei ihnen Wohnung nehmen könne. Ihre Tante bzw. ihr zukünftiger Ehegatte seien bereit, auch eine weitergehende Verpflichtungserklärung, sollte diese für notwendig erachtet werden, vorzulegen. Diese beiden Personen würden die Beschwerdeführerin auch finanziell unterstützen, ihr Wohnung und Unterhalt zur Verfügung stellen und gewährleisten, dass sie im Falle einer abweisenden Entscheidung im Asylverfahren keinen Fluchtversuch unternehmen werde. Aus diesen Gründen könne der Zweck der Schubhaft durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden.

Eine Abschiebung nach Vietnam scheitere bereits an dem Umstand, dass sie keine Reisepapiere habe. Da die Beschwerdeführerin Asylwerberin sei, sei eine allfällig geplante Abschiebung für die Dauer des Asylverfahrens aufzuschieben. Eine allenfalls geplante Abschiebung sei unzulässig und damit auch eine Inhaftierung aus Gründen der Abschiebung.

Das Ziel der Schubhaft, nämlich die Sicherung der "Außerlandesschaffung" der Fremden könne erst nach entgültiger Entscheidung über den Asylantrag beurteilt werden.

Die Schubhaft sei daher bereits aus diesem Grunde aufzuheben.

Weiters wurde das Gelöbnis angeboten, an den Wohnsitzen der Tante bzw. des künftigen Ehegatten Aufenthalt zu nehmen und sich in periodischen Abständen bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden.

Abschließend wurde daher beantragt, die Beschwerdeführerin sofort zu enthaften, den Schubhaftbescheid ersatzlos aufzuheben, allenfalls gelindere Mittel anzuwenden, in eventu festzustellen, dass ihre Festnahme bzw. Anhaltung unrechtmäßig ist; weiters wurde Kostenersatz begehrt.

2. Unter Vorlage der Akten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erstattet die belangte Behörde am 30. Jänner 2006 eine Gegenschrift.

2.1. Darin wird im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, unverzüglich nach Verhängung der Schubhaft sei das Bundesasylamt über die rechtswirksame Bescheidzustellung und die Verhängung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt worden, um eine schnellstmögliche Terminvereinbarung einer möglichen Überstellung nach Tschechien zu erreichen.

Die Schubhaft sei möglichst kurz gehalten worden und habe lediglich sieben Tage betragen. Eine kürzere Anhaltung in Schubhaft sei nicht möglich, um eine Überstellung in ein Dublin-Land durchführen zu können, da Vorankündigungszeiten mit den verschiedensten EU-Ländern eingehalten werden müssten. Die Beschwerdeführerin habe in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, sie habe niemanden, von dem sie unterstützt werde, sie habe keine Verwandten im Ausland oder in der EU, nur einen Cousin in Wien. Die Rechtsmittelwerberin habe sich nachweislich durchgehend in der bundesbetreuten Unterkunft aufgehalten und habe nicht bei den von ihr angegebenen Verwandten oder ihrem zukünftigen Ehegatten in Linz Unterkunft genommen.

Vom plötzlichen Auftauchen von Verwandten und künftigen Ehegatten könne darauf geschlossen werden, dass diese Angaben keinesfalls der Wahrheit entsprechen würden und auf organisierten Menschenhandel schließen lassen, welcher als Zahlungsmittel weitreichende Verpflichtungen der Fremden auferlegen würden.

Selbst bei der Verhängung der Schubhaft seien derartige Bindungen zu einem österreichischen Staatsbürger von der Beschwerdeführerin (über den Dolmetscher) nicht geltend gemacht worden.

Abschließend wurde die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 82 Abs.1 FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005

angehalten wird oder wurde, oder

wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Die Beschwerdeführerin wurde von 23. Jänner 2006 bis 30. Jänner 2006 in Schubhaft angehalten; damit war sie am 26. Jänner 2006 zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde legitimiert.

3.2. Gemäß § 76 Abs.1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß Abs.2 leg.cit kann die örtliche zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung
  2. (§ 10 Asylgesetz 2005) erlassen wurde;

  3. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  4. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vor der Inschubhaftnahme zurückgewiesen, diese aus Österreich nach Tschechien ausgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Schubhaft wurde innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist gegen diesen Bescheid erlassen, dieser war aber dennoch, aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, durchsetzbar.

Die belangte Behörde ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs.2 FPG verhängt wurde.

 

3.3. Gemäß § 77 Abs.1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werde.

Gemäß Abs.3 leg.cit. kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegeben Polizeikommando zu melden.

 

Die belangte Behörde ist im konkreten Fall zu Recht davon ausgegangen, dass gelindere Mittel nicht in Betracht zu ziehen sind, da die Beschwerdeführerin in Österreich weder beruflich noch sozial integriert ist und deshalb zu befürchten ist, sie werde sich durch Abtauchen in die Anonymität dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren entziehen.

In ihrer Einvernahme im Rahmen des Asylverfahrens am 2. Dezember 2005 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe niemanden, von dem sie unterstützt werde; sie habe keine Verwandten im Ausland oder in der EU, nur eine Cousine in Wien. Weitere verwandtschaftliche Verhältnisse, wie in der Beschwerdeschrift angeführt, sie habe eine Tante und einen zukünftigen Ehemann in Linz (Seite 3 der Beschwerdeschrift) fanden keine Erwähnung. Auch in ihrer Stellungnahme zur Ersteinvernahme im Asylverfahren wurden von der Rechtsmittelwerberin keine Ergänzungen diesbezüglich gemacht.

Zumal die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und noch einige Tage danach offensichtlich in Unkenntnis einer Tante und eines zukünftigen Ehemannes in Linz war, kann nicht angenommen werden, dass zu diesen Personen derartige verwandtschaftliche Verhältnisse oder familiäre Bindungen bestehen, die eine Anwendung gelinderer Mittel rechtfertigen würden.

3.4. Das Beschwerdevorbringen, die Schubhaftverhängung sei rechtswidrig, da das Asylverfahren nicht negativ rechtskräftig abgeschlossen sei, geht ins Leere, da § 76 Abs.2 Z.1 FPG den Fall einer durchsetzbaren, wenn auch nicht rechtskräftigen Ausweisung als Schubhaftgrund regelt. Im Ergebnis war daher sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch deren Aufrechterhaltung rechtmäßig.

3.5. Gemäß § 80 Abs.1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf gemäß Abs.2 leg.cit. solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf, außer in den Fällen des Abs.3 und 4, insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Die Inschubhaftnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 23. Jänner 2006 und dauerte bis zur Überstellung gemäß dem Dublinabkommen nach Tschechien bis 30. Jänner 2006. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft diente zum Zweck der Überstellung nach Tschechien. Die Anhaltung in Schubhaft in der Dauer von einer Woche liegt innerhalb des (zeitlichen) Rahmens des § 80 und ist damit zulässig.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegende Partei nach § 79a AVG iVm der UVS - Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.II Nr. 234/2003, ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs.4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl.Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19.GP, 14f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro

angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Bergmayr-Mann

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