Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400763/5/Ste/Wb/Be

Linz, 02.02.2006

 

 

VwSen-400763/5/Ste/Wb/Be Linz, am 2. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde I T, vertreten durch Dr. K K und Dr. K L, Rechtsanwälte, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Steyr-Land, zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Steyr-Land Sich41-27-2004, wurde am 27. Jänner 2006 über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in Verbindung mit § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zur Sicherung des Verfahrens zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Wels am 30. Jänner 2006 vollzogen.

Begründend wurde im genannten Bescheid dazu ausgeführt, dass der Bf mit den Urteilen des Landesgerichtes Linz vom 26. August 2003, Zlen.: 21 Hv 111/032m und 29 BE 31/01 - 33 Hv 21/00 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 8 Monaten und 24 Tage verurteilt wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg, Zl.: Sich07/3389/1971 sei über den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches rechtskräftig ist.

Die Behörde führt weiters an, dass der Bf derzeit auch nicht im Besitz eines gültigen nationalen Reisedokuments ist und er bis zum Vorliegen eines nationalen Reisedokumentes in Schubhaft genommen werde.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 ergänzte der Bf seine Beschwerde und übermittelte gleichzeitig eine Reihe von Urkunden.

 

1.2. Der Bf befindet sich seit 30. Jänner 2006 und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats in Schubhaft.

 

2.1. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 30. Jänner 2006 bei der Behörde erster Instanz und am 31. Jänner 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

Darin wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. Jänner 2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzungs- und Verfahrensvorschriften angefochten.

Nach Ansicht des Bf wäre die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde überhaupt unzulässig ist, weil diesbezüglich res judikata in der Form der Entscheidung der Bundespolizeidirektion Wien, Zl. III-1159757/FrB/05, vorliege.

Weiters wird angeführt, dass die Verhängung der Schubhaft auf Grund des bei der Bezirkshauptmannschaft Perg anhängigen Verfahrens zur Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht notwendig sei und zur Sicherung der Abschiebung des Bf, aufgrund der familiären Verhältnisse - die Familienmitglieder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft - jedenfalls auch gelindere Mittel im Sinne des § 66 Fremdengesetz ausreichend gewesen wären.

Abschließend wird beantragt, den "Bescheid aufzuheben, letztlich auch die angeordnete Schubhaft aufzuheben, hilfsweise dies unter gelinderen Mitteln". Inhaltlich wird damit in erster Linie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt und beantragt, die Schubhaftbeschwerde abzuweisen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Gegen den Bf besteht seit der Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. Juli 2002, St 87/01, ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot (vgl. dazu auch die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 FPG).

Der Bf wurde jedenfalls viermal rechtskräftig gerichtlich verurteilt; zuletzt mit Urteilen des Landesgerichts Linz vom 26. August 2003, GZ: 21 Hv 111/03m und 29 BE 31/01 (33 Hv 21/00) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 6 Monaten und 24 Tagen. Die Strafhaft endete am 30. Jänner 2006 in der Justizanstalt Garsten.

Um 26. Jänner 2006 wurde der Bf von der Behörde davon informiert, dass er am Tag der Haftentlassung (30. Jänner 2006) in Schubhaft genommen werden wird.

Am 27. Jänner 2006 wurde vom Bezirkshauptmann des Bezirks Steyr Land per Bescheid die Schubhaft verhängt um die Abschiebung zu sichern.

Der Bf wurde am 30. Jänner 2006 in Schubhaft genommen und ins Polizeianhaltezentrum Wels gebracht.

3.3. Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Dokumenten.

Die vom Bf vorgebrachten Argumente und zusätzlichen Dokumente richten sich im Wesentlichen gegen die Einschätzung der Behörden im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbots und bestätigen zum Zeitpunkt Oktober 2005, dass Verwandte des Bf ihn beschäftigen und in ihrer Wohnung aufnehmen würden.

 

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

4.2. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass sich der Rechtsmittelwerber - nachdem der über ihn verhängte Ausweisungsbescheid rechtskräftig war (an diese Entscheidungen ist der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 38 iVm. § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG gebunden) im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Die belangte Behörde hat sich bei der Schubhaftanordnung und Schubhaftverhängung zu Recht darauf gestützt, dass gegen den Bf ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vorliegt.

4.3. Inwieweit im vorliegenden Fall weiterhin ein gelinderes Mittel als die Verhängung der Schubhaft in gleicher Weise hätte zuverlässig sicherstellen können, dass der Bf - der in dem bisherigen behördlichen Verfahren keinen Zweifel daran offengelassen hat, unter allen Umständen in Österreich bleiben zu wollen - im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden Zwangsmaßnahmen nicht versuchen wird, sich diesen zu entziehen oder sie zumindest zu erschweren, ist objektiv nicht erkennbar.

Durch den Hinweis des Bf, er verfüge über familiäre Beziehungen in Österreich und hätte in der Türkei keinerlei Anknüpfungspunkte, hat er letztlich selbst implizit offengelegt, dass er gar nicht gewillt gewesen wäre, der aus dem Aufenthaltsverbot resultierenden Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus eigenem zu entsprechen.

Gegen die Anwendung des gelinderen Mittels spricht auch das Gesamtverhalten des Bf und seine jedenfalls in diesem Punkt mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Davon ausgehend scheint die Prognose der belangten Behörde, dass sich der Bf im Wissen um die in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes drohende Abschiebung dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird, wenn er in die Freiheit entlassen würde, offenkundig nicht unvertretbar.

Diese Einschätzung kann auch nicht dadurch entkräftet werden, dass dem Bf von Verwandten eine Beschäftigungs- und Wohnungsmöglichkeit angeboten ist, wäre doch damit jedenfalls nicht hinreichend gesichert, dass der Bf für die Behörde für weitere fremdenpolizeiliche Maßnahmen ohne größeren Aufwand greifbar sein würde. Sein bisheriges Gesamtverhalten, mit dem er dokumentiert hat, dass er wohl kein gefestigtes Verhältnis zu österreichischen Rechtsordnung hat, berechtigte zu begründeten Zweifeln dahingehend, dass er sich nach seiner Entlassung allfälligen behördlichen Anordnungen im Sinn von gelinderen Mitteln ohne weiteres unterwerfen und diesen nachkommen würde.

Gelindere Mittel im Sinn des § 77 FPG zur Anhaltung in Schubhaft, kamen bei dieser Sachlage daher nicht in Betracht.

 

4.5. Die Aufhebung des (früheren) Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien, Zl.: III-1159757/FrB/05, war nicht notwendig, da diesem durch die Erlassung des nunmehr angefochtenen Schubhaftbescheides jedenfalls materiell derogiert wurde.

4.6. Die Beschwerde war daher nach § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen; unter einem war gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

5. Ein Kostenzuspruch hatte nicht zu erfolgen, da die belangte Behörde keinen darauf gerichteten Antrag gestellt hat (vgl. § 79a Abs. 6 AVG).

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 20. November 2008, Zl.: 2006/21/0048-7

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