Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400766/6/BMa/Mu/Be

Linz, 13.02.2006

 

 

 

VwSen-400766/6/BMa/Mu/Be Linz, am 13. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde des A Y (alias A Y), geb. am, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Dr. L B, gegen den Schubhaftbescheid der BPD Wels vom 15. Dezember 2005 (gemeint offensichtlich: 15. Jänner 2006) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Vorraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.
  2.  

  3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Polizeidirektor von Wels) Aufwendungen in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  4.  

     

    Rechtsgrundlagen:

    zu I.: §§ 82 Abs.1, 83 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl.I 100/2005,(im Folgenden: FPG) iVm § 67c und § 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 10/2004, (im Folgenden: AVG) und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.II Nr. 334/2003

     

    Entscheidungsgründe:

    1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von folgendem Sachverhalt aus:

    1.1. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 15. Jänner 2006 auf der Welser Autobahn, A25, Richtungsfahrbahn Wels, StrKm.: 16,600, Ausfahrt Wels-Nord, Gemeinde Wels, Bezirk Wels in Oberösterreich, wurde festgestellt, dass A Y kein erforderliches Reisedokument vorweisen konnte. In seinem Reisegepäck wurde ein Ansuchen um Gewährung von Asyl, ausgestellt vom Integrationsverein "SPRAKUIN" in Wien, vorgefunden. A Y ist am 9. Jänner 2006 illegal auf der Ladefläche eines Lkw nach Österreich eingereist und hielt sich anschließend einige Tage in Wien auf. Seinen Reisepass hat er in der Türkei zurückgelassen. Um 8:45 Uhr wurde die Festnahme angeordnet und das Verfahren zur Erlassung der Schubhaft eingeleitet (Seite 2 des Meldeblatts zur Schlepperkriminalität,

    Zl/Gz.: A2/1516/2006/1337). Nach seiner Festnahme stellte der Beschwerdeführer um 9:00 Uhr desselben Tages einen Antrag auf internationalen Schutz bei der BPD Wels und wenige Stunden später, um 13:40 Uhr, wurde der Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung und Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Beschwerdeführer übergeben.

    Laut AIS - Speicherauszug wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers am 16. Jänner 2006 bei der EAST West eingebracht. Anlässlich seiner Ersteinvernahme im Asylverfahren bei der EAST West am 18. Jänner 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Info - Request an Ungarn gestellt werde. Im Fall einer positiven Antwort würde das Bundesasylamt vorläufig zur Ansicht gelangen, dass für die Prüfung seines in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union Ungarn zuständig sei. Mit Zustimmung des Staates Ungarn werde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und seine sofort durchsetzbare Ausweisung in diesen Staat veranlasst.

    Mit Schreiben des Vereins "Menschenrechte" vom 20. Jänner 2006 wurde nach einem Betreuungsgespräch mitgeteilt, dass der Name des Beschwerdeführers "Abdullah" (statt Ali) lauten würde.

    1.2. Zur Begründung des bekämpften Schubhaftbescheides wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei und zudem keinerlei Ausweisdokumente mitführe. Er sei illegal mit einem Lkw über die Grenzkontrolle Nickelsdorf ins Bundesgebiet eingereist. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des bzw. der fremdenpolizeilichen Verfahren und Maßnahmen bzw. die Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel sei notwendig gewesen, da zu befürchten gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren bzw. solchen Maßnahmen entziehen werde. Die Verhängung der Schubhaft sei im Hinblick auf das zu erreichende Ziel angemessen und verhältnismäßig.

    1.3. Gegen den Bescheid der BPD Wels - laut Beschwerdeschrift "vom 15.12.2005" (zumal der Bf erst am 9. Jänner 2006 nach Österreich eingereist war, geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass es sich bei der Angabe "15.12.2005" lediglich um einen Schreibfehler handelt) wird im Wesentlichen vorgebracht:

    Der Bf sei nach Österreich gereist und habe in der Schubhaft einen Asylantrag gestellt. Sowohl die Schubhaftverhängung als auch die weitere Anhaltung in Schubhaft seien rechtswidrig. Begründend wurde auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit verwiesen, Unverhältnismäßigkeit der Haft angeführt und geltend gemacht, die aktuell gängige Praxis der Schubhaftverhängung stelle einen Verstoß gegen das Recht auf wirksame Beschwerde dar, denn die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern werde nicht eingehalten und § 76 Abs.1 (gemeint: FPG) verstoße gegen Art.13 EMRK und das sich in dieser Bestimmung manifestierende Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Weiters liege ein Verstoß gegen Art.4 des 4. ZPMRK vor, wonach eine Kollektivausweisung von Fremden verboten sei. Im konkreten Fall widerspreche das Vorgehen der Vollziehung (Inhaftierung in Bausch und Bogen) diesen Geboten. Überdies sei ein Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie vorhanden, weil die rechtliche Vermutung gegen eine Inhaftierung spreche, sofern andere Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Haft zur Verfügung stünden, etwa Meldepflicht oder Bürgen. Ein gelinderes Mittel wäre in Betracht gekommen, da eine Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehegatte in Wien wohnen würden und diese bereit gewesen wären, für ihn zu bürgen und sich für ihn zu verpflichten.

    Daher wird beantragt, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären; weiters wird Kostenersatz begehrt.

    2. Unter Vorlage der Akten der BPD Wels erstattete die belangte Behörde am

    8. Februar 2006 eine Gegenschrift.

    1. Darin wird ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auch seiner

rechtsfreundlichen Vertretung eine unrichtige Identität bekannt gegeben, sodass die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich von diesem nicht nachvollzogen haben werden können, und die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 82 Abs.1 FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 15. Jänner 2006 im PAZ Wels in Schubhaft; damit ist er zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde legitimiert.

3.2. Gemäß § 76 Abs.1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß Abs.2 leg.cit kann die örtliche zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung
  2. (§ 10 Asylgesetz 2005) erlassen wurde;

  3. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  4. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bf am 15. Jänner 2006 um 8:45 Uhr zum Zwecke der Verhängung der Schubhaft festgenommen und zur Polizei Wels zur Einvernahme überstellt. Der Antrag auf internationalen Schutz, der um 9:00 Uhr des selben Tages vom Bf eingebracht wurde, liegt damit zeitlich nach der Festnahme.

Aus dem ersten Satzteil des § 76 Abs. 1 FPG "Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft)," geht hervor, dass der Beginn der Schubhaft mit der Festnahme anzunehmen ist und nicht erst mit Erlassung des Schubhaftbescheids.

 

Gemäß § 76 Abs.6 leg.cit. kann die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Vorrausetzungen des Abs.2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs.2 verhängt.

 

Die Antragstellung auf internationalen Schutz nach der Festnahme des Beschwerdeführers hindert damit eine Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht.

 

Bei der Anhaltung des Beschwerdeführers wurde auch ein Ansuchen um Gewährung von Asyl an die Erstaufnahmestelle-Ost vom 12. Jänner 2006 vorgefunden, die offensichtlich nicht bei der Erstaufnahmestelle-Ost eingelangt ist, da im AIS -Speicherauszug der EAST - West vermerkt ist, dass der Asylantrag am 16. Jänner 2006 eingebracht wurde.

 

In diesem Zusammenhang wird auf den AB 1055 XXII. GP zum FPG verwiesen: "Da in § 2 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder erst dann Asylwerber ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht ist, wird in den §§ 39 Abs.3 und 76 Abs. 2 durch Einfügung der Wortfolge klargestellt, dass die Festnahmebestimmung auch auf jene Fremden Anwendung findet, die zwar einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, deren Antrag aber gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 noch nicht eingebracht ist."

 

Im konkreten Fall liegen beide Zeitpunkte, jener der Stellung und jener der Einbringung des Asylantrags nach jenem des Beginns der Schubhaft (siehe oben).

 

Die belangte Behörde ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs.1 FPG verhängt wurde.

 

3.3. Wie oben bereits angeführt, erfolgte am 18. Jänner 2006 die Ersteinvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Dabei wurde auch festgestellt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und seine sofort durchsetzbare Ausweisung nach Ungarn zu veranlassen.

 

Ab diesem Zeitpunkt (18. Jänner 2006, ca. 11:00 Uhr) gilt die Schubhaft als nach

§ 76 Abs.2 Z.4 verhängt.

 

3.4. Gemäß § 77 Abs.1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werde.

Gemäß Abs.3 leg.cit. kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegeben Polizeikommando zu melden.

Die belangte Behörde ist im konkreten Fall zu Recht davon ausgegangen, dass gelindere Mittel nicht in Betracht zu ziehen sind, da der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial integriert ist und deshalb zu befürchten ist, er werde sich durch Abtauchen in die Anonymität dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren entziehen.

In seiner Ersteinvernahme am 18. Jänner 2006 gab der Bf an, dass er von seinen Cousins in Wien Unterstützung erhalte, weitere verwandtschaftliche Verhältnisse wie in der Beschwerdeschrift angeführt, er habe in Österreich Familie, nämlich seine Schwester G J und deren Ehemann (Seite 5 der Beschwerdeschrift) fand keine Erwähnung. Auch in seiner Niederschrift vom 15. Jänner 2006 gab der Bf an, seine Familienangehörigen im EU-Raum seien Onkel und Cousin in Wien.

Zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und noch einige Tage danach offensichtlich in Unkenntnis einer Schwester und eines Schwagers in Wien war, kann nicht angenommen werden, dass zu diesen Personen derartige verwandtschaftliche Verhältnisse oder familiäre Bindungen bestehen, die eine Anwendung gelinderer Mittel rechtfertigen würden.

 

3.5. Das Beschwerdevorbringen, die Haft sei unverhältnismäßig, da nicht automatisch bei Vorliegen der Vorraussetzungen des § 76 Abs.1 FPG Schubhaft zu verhängen sei, sondern eine individuelle Prüfung stattzufinden habe, dies sei im Fall des Beschwerdeführers unterlassen worden, ist nicht nachvollziehbar, da er vor der Erlassung des Schubhaftbescheides am 15. Jänner 2006 um 13:30 Uhr von 9:00 bis 11:20 Uhr insbesondere über seine persönlichen Verhältnisse, seine Reiseroute und seinen Fluchtgrund im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde.

 

3.6. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Angabe, der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit, wirksam eine Beschwerde vorzubringen, da die konkrete Beschwerde einerseits durch einen Rechtsanwalt, nämlich Xx LL.M., eingebracht wurde und andererseits in der Niederschrift vom 15. Jänner 2006 protokolliert wurde, dass der Bf die Erstinformation zum Asylverfahren und die Information zur Eurodac - Verordnung erhalten habe.

 

3.7. Auch ein behaupteter Verstoß gegen Art.4 des 4. ZPMRK kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da der Beschwerdeführer sehr wohl die Möglichkeit hatte, in diesem Verfahren individuelle Gründe vorzubringen, die gegen seine Abschiebung sprechen würden.

Diesbezüglich wird auf Seite 3. des Protokolls über die Ersteinvernahme im Asylverfahren am 18. Jänner 2006 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer angab, er wolle keine konkreten Gründe nennen, die dieser Ausweisung entgegen stünden, nachdem ihm mitgeteilt worden war, sein Asylantrag in Österreich werde als unzulässig zurückgewiesen, da zur Prüfung seines Asylantrages gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union Ungarn zuständig sei und seine sofort durchsetzbare Ausweisung bei Zustimmung des Staates Ungarn in diesen Staat veranlasst werde.

 

Im Ergebnis war daher sowohl die Verhängung der Schubhaft, wie auch deren Aufrechterhaltung, rechtmäßig.

 

3.8. Gemäß § 80 Abs.1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf gemäß Abs.2 leg.cit. so lange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf, außer in den Fällen des Abs.3 und 4, insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 15. Jänner 2006 und es ist nicht ersichtlich, dass das Ziel der Schubhaft, nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung, nicht mehr realisierbar ist.

Eine weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zur Erreichung ihres Zieles innerhalb des (zeitlichen) Rahmens des § 80 ist damit zulässig.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegende Partei nach § 79a AVG iVm der UVS - Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.II Nr. 234/2003, ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs.4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl.Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19.GP, 14f).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro

angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum