Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400773/5/Gf/Ga

Linz, 07.03.2006

VwSen-400773/5/Gf/Ga Linz, am 7. März 2006

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des S I, dzt. Polizeianhaltezentrum der BPD Klagenfurt, beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 83 FPG.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Februar 2006, Zl. Sich40-1231-2006, wurde über den Rechtsmittelwerber, einen türkischen Staatsangehörigen, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das PAZ Klagenfurt sofort vollzogen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen ihn ein seitens der BRD erlassenes, gültiges Aufenthaltsverbot für alle Schengenstaaten bestehe, er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und über keine Personaldokumente verfüge, sondern sich unter Vorspiegelung einer anderen Identität in Deutschland aufgehalten habe. Daher sei auch davon auszugehen, dass er sich im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung nicht freiwillig der Fremdenpolizeibehörde zur Verfügung halten werde.

1.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer - nur - vor, dass es zutreffe, dass er sich mit einem gefälschten Ausweis in seinem Heimatstaat aufgehalten habe, weil gegen ihn dort ein Haftbefehl bestehe; dies habe er auch im Asylverfahren der Behörde mitgeteilt. Einen echten Identitätsnachweis könne er sich jederzeit von seinem Rechtsanwalt in der BRD besorgen.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 157/2005 (im Folgenden: FPG), hat (nur) ein Fremder, der unter Berufung auf das FrG festgenommen wurde oder angehalten wird bzw. gegen den die Schubhaft angeordnet wurde, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme, der Anhaltung oder des Schubhaftbescheides anzurufen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Nach § 77 FPG hat die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

2.2. Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer erkennbar nicht gegen seine Anhaltung in Schubhaft, sondern es geht ihm vielmehr darum, den für das von ihm angestrengte Asylverfahren wesentlichen Umstand, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung ausgesetzt ist, zu bekräftigen sowie Beweismittel zum Beleg für seine Identität anzubieten.

2.3. Da es sich sohin bei der vorliegenden Eingabe einerseits inhaltlich nicht um eine Schubhaftbeschwerde handelt und der Oö. Verwaltungssenat andererseits zur Behandlung von Asylanträgen nicht zuständig ist, war die Beschwerde sohin gemäß § 83 FPG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

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