Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103026/2/Br

Linz, 01.08.1995

VwSen-103026/2/Br Linz, am 1. August 1995 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K P, P, vom 14. Juli 1995, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 13. Juni 1995, Zl.

VerkR96-3242-1994-Ja, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.

Nr. 52, idF BGBl. Nr. 666/1993 VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin 280 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem Bescheid vom 13. Juni 1995 dem gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20. Oktober 1994 keine Folge gegeben und die mit dieser Strafverfügung verhängte Geldstrafe von 1.400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe somit aufrecht erhalten.

1.1. Der in der Strafverfügung erhobene Tatvorwurf der Übertretung nach § 103 Abs.2 iVm. § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 war bereits mit der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.

2. In der Begründung des hier angefochtenen Bescheides führte die Erstbehörde aus, daß sie gemäß § 49 Abs.2 VStG über das Ausmaß der verhängten Strafe zu entscheiden gehabt habe. Nach Maßgabe des § 19 VStG sei die von ihr verhängte Strafe als tatschuldangemessen zu bezeichnen. Unter Bedachtnahme auf einen bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen sei trotz der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers diese Strafe erforderlich um den Berufungswerber künftighin von derartigen Übertretungen abzuhalten.

2.1. Der Berufungswerber führte in seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung lediglich aus, daß er sich in einer finanziellen Notlage befinde. Er verweist diesbezüglich neuerlich auf seinen Einspruch in welchem er ausführte, daß er mit seiner kleinen Firma über 1,5 Mio.

Schilling Schulden und vom Finanzamt eine Vorschreibung in der Höhe von 350.000 S habe. Da er nicht wisse wie er diese Schulden begleichen solle, bitte er um Minderung dieser Strafe (hier 1.400 S).

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Zumal sich die Berufung bloß gegen das Strafausmaß richtete und ein gesonderter Antrag auf die Vornahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt.

5. Rechtlich hat der unabhägige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von nur 1.400 S auch trotz der glaubhaft vorliegenden ungünstigen wirtschaftliche Verhältnissen des Berufungswerbers objektiv gesehen nicht entgegengetreten werden kann. Der Tatunwert dieser Übertretung liegt insbesondere darin, daß durch eine derartige Auskunftsverweigerung das Recht des Staates eine Verwaltungsübertretung zu ahnden vereitelt wurde. Die Erstbehörde hat sich daher bei der Strafzumessung durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessenspielraumes bewegt.

Angesichts der Tatsache, daß der Berufungswerber bereits sechs einschlägige Vormerkungen aufweist, ist das verhängte Strafausmaß als überaus niedrig bemessen zu erachten. Zumal bei der Strafzmessung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 die Behörde nicht gehalten auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlaß für das Auskunftsverlangen war, hätte hier bereits mit der Strafverfügung bzw. in einem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren eine empfindlich höhere Strafe verhängt werden können (VwGH 22.2.1989, Zl. 89/02/0005). Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 30.000 S wird in diesem Zusammenhang noch gesondert hingewiesen. Im übrigen ist den erstbehördlichen Ausführungen im Ergebnis beizutreten gewesen. Eine Bestrafung kann etwa nicht immer dann unterbleiben, wenn ein Beschuldigter aus wirtschaftlicher Sicht zahlungsunfähig ist. In einem derartigen Fall wäre die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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