Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400782/6/BMa/Be

Linz, 31.03.2006

 

 

 

VwSen-400782/6/BMa/Be Linz, am 31. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde des A V, geb. am , Staatsangehöriger von Weißrussland (Zustellbevollmächtigter: Dr. K B, Rechtsberater der Caritas der Diözese Linz, Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe Wels), gegen den Schubhaftbescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 14. Februar 2006, Sich40-1249-2006, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.
  2.  

  3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) Aufwendungen in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs.1, 83 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl.I 100/2005,(im Folgenden: FPG) iVm § 67c und

§ 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 10/2004, (im Folgenden: AVG) und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.II Nr. 334/2003

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von folgendem Sachverhalt aus:

Herr V, Staatsangehöriger von Weißrussland, reiste ohne gültiges Reisedokument am 24. Jänner 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein. Am 25. Jänner 2006 wurde vom Beschwerdeführer ein Asylbegehren geäußert und dieses am selben Tag schriftlich bei der Erstaufnahmestelle West eingebracht. Die vom Beschwerdeführer angegebene Identität konnte nicht geprüft werden, da dieser keine Dokumente zu deren Bestätigung vorlegen konnte. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Mistelbach vom 25. Jänner 2006, Zl. MIS3-F-06, wurde über den Beschwerdeführer die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft angeordnet und dieser am 25. Jänner 2006 in das Polizeianhaltezentrum Wels eingeliefert.

Aufgrund des Verdachts einer möglichen akuten psychischen Erkrankung, die aufgrund einer Untersuchung der Polizeiärztin am 28. Jänner 2006 diagnostiziert wurde, wurde der Beschwerdeführer am 31. Jänner 2006 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie im Beisein einer Dolmetscherin untersucht, wobei keine psychiatrischen Auffälligkeiten festgestellt wurden (Bericht des Polizeikommandos Wels vom 31. Jänner 2006).

Am 10. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von diagnostizierten Blinddarmbeschwerden aus dem PAZ Wels entlassen und im Klinikum Wels stationär aufgenommen, da noch weitere Untersuchungen notwendig gewesen waren (Meldung des Stadtpolizeikommandos Wels vom 10. Februar 2006).

Nach seiner Entlassung aus dem Klinikum Wels am 13. Februar 2006 fand sich der Beschwerdeführer wieder in der Erstaufnahmestelle West ein. Vom Bezirkshauptmann von Vöcklabruck wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2006, Sich40-1249-2006, über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs.2 Z.2 FPG iVm § 80 Abs.5 FPG verhängt.

Aus einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei-Außenstelle St. Georgen i.A., vom 14. Februar 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Übernahme des Schubhaftbescheides in aggressiver Weise verweigert hat.

Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum Klagenfurt zur weiteren Anhaltung in Schubhaft überstellt.

Dem festgestellten Sachverhalt stehen keine Äußerungen des Beschwerdeführers entgegen.

1.2. Neben dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt, der sich, abgesehen von einigen begrifflichen Darstellungen, mit den vom Unabhängigen Verwaltungssenat getroffenen Feststellungen nahezu deckt, wurde im bekämpften Bescheid im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit durch illegale Grenzübertritte im bzw. innerhalb des Schengengebietes sowie durch sein Verhalten in der Anhaltung in Schubhaft zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich in keinster Weise gewillt sei, die Rechtsordnung seines Gastlandes, insbesondere im Bereich des Fremdenrechtes, zu respektieren. Er habe sich bereits einmal aus der Schubhaft "freigepresst", um sich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet der Republik Österreich zu erzwingen.

Die Anwendung eines gelinderen Mittels würde die Gefahr beinhalten, dass er - nach einem Abtauchen in die Illegalität - dem österreichischen Staat finanziell zur Last fallen würde. Da er seinen Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müsse, wäre die Gefahr sehr groß, dass er dies auf illegale Art und Weise bewerkstelligen würde.

1.3. Gegen die Verhängung der Schubhaft sowie deren Vollzug wird in der Beschwerde vom 27. März 2006 im Wesentlichen vorgebracht, die Begründung des bekämpften Schubhaftbescheides sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.

So werde behauptet, er hätte sich am 10. Februar 2006 aus dem PAZ der BPD Wels "freigepresst", um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu "erzwingen".

Vielmehr sei er damals wegen einer Erkrankung in das Klinikum Wels überstellt und dort stationär für mehrere Tage aufgenommen worden. Eine Erkrankung bzw. ein Krankenhausaufenthalt könne ihm nicht angelastet werden und es könne auch daraus nicht gefolgert werden, er sei in keinster Weise gewillt, die österreichische Rechtsordnung - insbesondere im Bereich des Fremdenrechtes - zu respektieren.

Die Annahme, er würde im Falle der Nichtverhängung der Schubhaft "in die Illegalität" abtauchen, sei auch nicht gerechtfertigt.

Für die Verhängung der Schubhaft würden die Voraussetzungen nach § 76 FPG nicht vorliegen, da die Fremdenpolizeibehörde im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht wissen könne, welchen Ausgang das Asylverfahren nehmen werde und in seinem Fall auch kein Anlass dafür bestehe, so ein Verfahren durch eine Schubhaft zu sichern.

Die Anordnung gelinderer Mittel, etwa sich in periodischen Abständen bei der Polizeiinspektion St. Georgen i.A. zu melden, hätte ebenfalls ausgereicht.

Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass er nach wie vor gesundheitliche Probleme habe und auch schon während der jetzigen Schubhaft medizinisch zu versorgen gewesen sei. Aufgrund seines Gesundheitszustandes hätte die Behörde die Anhaltung beenden müssen.

Auch sei er von Mithäftlingen wegen seiner gesundheitlichen Probleme, die diese falsch auslegen würden, geschlagen worden.

Weil die Voraussetzungen für die Schubhaft bzw. deren Fortsetzung nicht vorlägen, aber auch wegen seiner gesundheitlichen Probleme und wegen der Misshandlungen durch andere Schubhäftlinge, sei die Schubhaft aufzuheben.

Abschließend wurde beantragt, die Anordnung sowie den Vollzug der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

Ein Kostenbegehren wurde nicht gestellt.

2. Unter Vorlage der Akten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erstattet die belangte Behörde am 27. März 2006 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 28. März 2006) eine Gegenschrift.

2.1. Darin wird im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, unter Hinweis auf den Aktenvermerk vom 14. Februar 2006 sei verständlich, weshalb die Verhängung der Schubhaft für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar scheine. Anlässlich der Verhängung der Schubhaft habe der Beschwerdeführer die Mitteilung, ein Gespräch mit der zuständigen Behörde sowie eine Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides abgelehnt. Aus seinem bisherigen Verhalten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht bestrebt sei, die in Europa geltenden Bestimmungen, insbesondere die seines Gastlandes, einzuhalten.

Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Reisedokumente beseitigt und gefälschte Dokumente verwendet habe. Weiters sei er unter Umgehung von Grenzkontrollen nach Österreich eingereist.

Die im Schubhaftbescheid angeführte Identität sei daher nicht gesichert. Es sei vom Beschwerdeführer bewusst vermieden worden Dokumente vorzulegen. Hinsichtlich des "Freipressens" aus der Schubhaft werde auf die verschiedensten Methoden verwiesen, die bei den Schubhäftlingen regelmäßig Anwendung finden würden und den Fremden in jedem polizeilichen Anhaltezentrum bekannt seien.

Im konkreten Fall sei der Beschwerdeführer am 31. Jänner 2006 einer fachärztlichen Untersuchung auf mögliche akute psychische Erkrankung unterzogen worden. Es hätten aber keine psychiatrischen Auffälligkeiten festgestellt werden können.

Am 10. Februar 2006 sei eine fachärztliche Untersuchung auf Blinddarmbeschwerden im Klinikum Wels durchgeführt worden, die zu einer stationären Aufnahme des Beschwerdeführers geführt hätten, was zu einer Entlassung aus der vom Bezirkshauptmann von Mistelbach verhängten Schubhaft geführt habe.

Nachdem er sich am 13. Februar 2006 in der Erstaufnahmestelle West eingefunden gehabt habe, sei der Beschwerdeführer am 16. Februar 2006 einer fachärztlichen Untersuchung auf psychotische Symptomatik unterzogen worden, die aber keinen Hinweis auf eine solche gebracht habe.

Am 27. Februar 2006 und 2. März 2006 sei eine zahnärztliche Behandlung durchgeführt worden.

Der Beschwerdeführer sei bislang durch mehrere Fachärzte auf eine mögliche psychische Erkrankung untersucht worden und von keinem der Ärzte seien Auffälligkeiten festgestellt worden.

Eine vom Beschwerdeführer auf dieser Grundlage begehrte Haftentlassung sei nicht gerechtfertigt, die Hafttauglichkeit sei vom jeweiligen Polizeiarzt oder durch Befunde von Fachärzten zu beurteilen.

Aufgrund des vom Rechtsmittelwerber eingebrachten Asylbegehrens würden durch das Bundesasylamt EASt - West gegenwärtig Konsultationsverfahren geführt; ein Ausweisungsverfahren sei bereits eingeleitet worden, davon habe der Beschwerdeführer Kenntnis. Die Schubhaft sei daher aufgrund des § 76 Abs.2 Z.2 FPG 2005 verhängt worden.

Die Anwendung gelinderer Mittel sei umfangreich erwogen worden und die diesbezügliche Entscheidung durch nachträglich erlangte Erkenntnisse - so habe der Beschwerdeführer keine Bezugsperson in Österreich, keine familiäre oder soziale Bindung oder Verpflichtungen - bestätigt worden. Der Rechtsmittelwerber sei in Österreich an keine Örtlichkeiten gebunden und auch deshalb könne von einer erhöhten Fluchtgefahr gesprochen werden.

Abschließend wurde die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt, sodass das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer zum Abschluss gebracht werden könne bzw. um in weiterer Folge seine Überstellung nach dem Dublinabkommen zu sichern.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist örtlich zuständig, obwohl sich der Rechtsmittelwerber derzeit im Polizeianhaltezentrum in Klagenfurt in Schubhaft befindet, weil der Beschwerdeführer im Sprengel dieses Verwaltungssenats festgenommen wurde (§ 83 Abs. 1 FPG).

3.2. Gemäß § 82 Abs.1 FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005

angehalten wird oder wurde, oder

wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Der Beschwerdeführer wird seit 14. Februar 2006 in Schubhaft angehalten, damit ist er zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde legitimiert.

3.3. Gemäß § 76 Abs.1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß Abs.2 leg.cit kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung
  2. (§ 10 Asylgesetz 2005) erlassen wurde;

  3. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  4. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 25. Jänner 2006 eingebracht. Aus einer "AIS-Auskunft" ist ersichtlich, dass eine Aufenthaltsgestattung bis 5. März 2006 für die BH Vöcklabruck für den Beschwerdeführer gilt. Es ist auch ersichtlich, dass das Ausweisungsverfahren am 10. Februar 2006 eingeleitet wurde.

Die belangte Behörde ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs.2 Z.2 verhängt werden kann.

 

3.4. Gemäß § 77 Abs.1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werde.

Gemäß Abs.3 leg.cit. kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegeben Polizeikommando zu melden.

Die belangte Behörde ist im konkreten Fall zu Recht davon ausgegangen, dass gelindere Mittel nicht in Betracht zu ziehen sind, da der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial integriert ist und deshalb zu befürchten ist, er werde sich durch Abtauchen in die Anonymität dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren, insbesondere seiner Ausweisung aus Österreich, entziehen.

Aus seinem Gesamtverhalten wie dem Wegwerfen von Identitätsdokumenten auf seiner Reise nach Österreich und der aggressiven Weigerung der Übernahme des Schubhaftbescheides, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung konform zu verhalten.

3.5. Gemäß § 80 Abs.1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf gemäß Abs.2 leg.cit. so lange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf, außer in den Fällen der Abs.3 und 4, insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 14. Februar 2006 und die Aufrechterhaltung der Schubhaft diente zum Zweck der Durchführung eines mit 10. Februar 2006 eingeleiteten Ausweisungsverfahrens. Die Anhaltung in Schubhaft in der Dauer von nunmehr ca. eineinhalb Monaten liegt innerhalb des (zeitlichen) Rahmens des § 80 und ist damit zulässig.

Es ist nicht ersichtlich, dass das Ziel der Schubhaft nicht mehr realisierbar ist, daher ist eine weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt zulässig.

3.6. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, die Schubhaft sei auch wegen gesundheitlicher Probleme und wegen der Misshandlungen durch andere Schubhäftlinge in der Schubhaft nicht aufrechtzuerhalten, wurden ergänzende Erhebungen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat getätigt. Von der Polizeiinspektion Polizeianhaltezentrum Klagenfurt wurde per Fax vom 28. März 2006 eine Strafanzeige wegen des Verdachts des Vergehens nach § 91 StGB (Raufhandel) vom 16. März 2006, eine Niederschrift mit dem Verdächtigen A V vom 14. März 2006, eine Meldung vom 13. März 2006 über die erfolgten Untersuchungen aufgrund des Raufhandels, eine Verletzungsanzeige von der Abteilung für Unfallchirurgie vom 16. März 2006 und ein Krankenblatt für den Zeitraum 1. bis 17. März 2006 übermittelt.

Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund religiöser oder ethnischer Konflikte mit Mithäftlingen in einen Raufhandel verwickelt war. Damit fehlt dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer werde von seinen Mitschubhäftlingen, die seine gesundheitlichen Probleme "falsch auslegen" würden, geschlagen, jede Grundlage.

Aus dem vorgelegten Krankenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer regelmäßig ärztlich betreut wird, und am 17. März 2006 scheint auch der Eintrag "keine psychische Beeinträchtigung" auf, nachdem er am gleichen Tag einer diesbezüglichen Untersuchung unterzogen wurde.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich aus dem gesamten Akt und auch aus den nachträglich getätigten Erhebungen überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, dass die Behauptung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die eine Haftunfähigkeit herbeiführen würde, in irgendeiner Weise fundiert wäre.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegende Partei nach § 79a AVG iVm der UVS - Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.II Nr. 234/2003, ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs.4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl.Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19.GP, 14f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro

angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

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