Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400784/2/Ste/Wb/Ps

Linz, 01.04.2006

 

 

VwSen-400784/2/Ste/Wb/Ps Linz, am 1. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde I T, vertreten durch Dr. K K und Dr. K L, Rechtsanwälte, H, L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Steyr-Land, zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 68 Abs. 1 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Februar 2006, VwSen-400763/5, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) gegen seine Anhaltung in Schubhaft nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Vorraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft weiterhin vorliegen.

1.2. Der Bf befindet sich seit 30. Jänner 2006 und auch zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats in Schubhaft.

2.1. Gegen diese (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende neuerliche Beschwerde, die am 28. März 2006 bei der Behörde erster Instanz und am 30. März 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist.

Darin wird wiederum auf das familiäre Umfeld verwiesen und die lange Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft kritisiert, obwohl ein Zeitpunkt der Abschiebung nicht absehbar sei.

Abschließend wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass die Verhängung und insbesondere die Fortsetzung der Schubhaft rechtswidrig ist, sowie die verhängte Schubhaft aufzuheben.

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Akt vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Gegen den Bf liegt ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Mai 2001, Zl. Sich07/3389/1971+3/KG/KB, bestätigt mit dem Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. Juli 2002, St87/01 vor.

Am 3. März 2006 sollte der Bf in seine Heimat abgeschoben werden. Am gleichen Tag stellte der Rechtsvertreter des Bf einen Asylantrag.

3.3. Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Dokumenten.

 

4.1. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.2. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

4.3. Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese, gemäß § 76 Abs. 6 FPG, aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

4.4. Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

  1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
  2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
  3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

kann die Schubhaft nach § 80 Abs. 4 FPG wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

4.5. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

4.6. Im vorliegenden Fall ist weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten. Das Parteibegehren deckt sich damit im Wesentlichen mit dem früheren, über das bereits entschieden wurde. Es unterscheidet sich das Vorbringen in der nunmehrigen Beschwerde damit nicht wesentlich von demjenigen, das der mit dem Bescheid des Oö. Verwaltungssenats vom 2. Februar 2006 abgewiesenen Schubhaftbeschwerde zu Grunde lag.

Insbesondere ist eine wesentliche Änderung auch nicht durch den Antrag auf internationalen Schutz eingetreten, da sich für den Bf keine wesentlich veränderte Rechtslage im Bezug auf seine Schubhaft ergeben hat.

Allein durch den Zeitablauf kann in einem solchen Verfahren jedoch keine Änderung der maßgeblichen Umstände erblickt werden (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2001, 2001/02/0169, mwN.)

4.7. Die Beschwerde war daher nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Wolfgang Steiner

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