Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400791/3/WEI/Ps

Linz, 24.04.2006

 

 

 

VwSen-400791/3/WEI/Ps Linz, am 24. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des D O, angeblich Staatsangehöriger von Nigeria, dzt. Schubhaft im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wels, Dragonerstraße 29, 4600 Wels, vertreten durch M St., wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 157/2005) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden S a c h v e r h a l t aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), ein Staatsangehöriger von Nigeria nach eigenen Angaben, reiste am 20. November 1998 illegal über die italienisch-österreichische Grenze nach Österreich ein und brachte in der Folge am 23. November 1998 einen Asylantrag ein, den das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 27. Jänner 1999, Zl. 98 12.087-BAG, als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. Mit Bescheid des UBAS vom 15. April 1999, Zl. 208.468/0-III/09/99, wurde der Asylantrag des Bf schließlich im Instanzenzug gemäß § 6 Z 2 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.

Aus der Asylinformationsdatei des Innenministers ergibt sich, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit 12. Juli 1999 die aufschiebende Wirkung gewährt und in der Folge der Berufungsbescheid aufgehoben worden ist. Der UBAS gab mit Bescheid vom 27. Jänner 2004, Zl. 208.468/11-II/09/04, der Berufung gemäß § 32 Abs 2 AsylG 1997 statt und behob den erstinstanzlichen Asylbescheid. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, hat den Asylantrag am 18. März 2004 nunmehr gemäß § 7 AsylG 1997 und mit der Feststellung nach § 8 AsylG 1997 negativ beschieden. Am 23. März 2004 langte die Übernahmebestätigung von der Justizanstalt Suben ein, wo der Bf in Strafhaft war.

Mit Schreiben vom 7. April 2004 machte das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, der belangten Behörde die Mitteilung über den Verfahrensabschluss und über das Ende der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Das Asylverfahren sei mit 3. April 2004 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Damit ende auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997.

1.2. Mit Bescheid vom 29. Jänner 2003, Zl. Fr 1.019.184, hat die Bundespolizeidirektion (BPD) Salzburg gegen den damals in der JA Salzburg einsitzenden Bf gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder der Abschiebung mit der Wirkung angeordnet, dass die Rechtsfolge erst nach Erlassung aus der Gerichtshaft eintritt. Der Bescheid wurde nach der aktenkundigen Übernahmebestätigung am 29. Jänner 2003 zugestellt.

In der Begründung verweist die BPD Salzburg zunächst auf einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10. Juni 1999, mit dem gegen den Bf ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Weiters sei der Bf vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl. 64 Hv 95/02m am 22. Oktober 2002 wegen § 28 Abs 2 und 3 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Seit 12. November 2002 verbüße er die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Salzburg.

Am 29. Jänner 2003 habe man dem Bf niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei ihn im Anschluss an seine Strafhaft in Schubhaft zu nehmen und in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes in seine Heimat abzuschieben. Dazu habe er ausgeführt, dass sein Leben in Nigeria nicht sicher sei. Die Gründe habe er bereits dem Bundesasylamt bekannt gegeben.

Das Verhalten des Bf habe klar erkennen lassen, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Nach Abwägung aller Interessen würden die öffentlichen Interessen erheblich schwerer ins Gewicht fallen, zumal der Bf auch keinerlei persönliche Beziehungen zum Bundesgebiet habe. Auf Grund seines Verhaltens sei zu befürchten, dass er sich den fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen versuchen werde. Gelindere Mittel könnten nicht angewendet werden.

1.3. Aus den vorgelegten fremdenpolizeilichen Akten ergibt sich, dass die BPD Graz gegen den Bf mit Bescheid vom 10. Juni 1999, Zl. FR 2876/99, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot auf der Rechtsgrundlage des § 36 Abs 1 Z1 und Abs 2 Z 7 FrG 1997 erlassen hat. Die Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. März 2003, Zl. FR 452/1999, abgewiesen und eine Befristung auf 10 Jahre im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Oktober 2002, Zl. 64 Hv 95/02m wurde der Bf nämlich wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, weil er im Herbst 2001 bis Jänner 2002 eine große Menge an Kokain und Heroin gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt hatte. Diese Berufungsentscheidung wurde dem Bf in der Justizanstalt Wien Josefstadt am 14. März 2003 eigenhändig zugestellt.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2003, Zl. III-923244/FrB/03, verhängte die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, auf der Rechtsgrundlage des § 36 Abs 1 und 2 Z 1 FrG 1997 gegen den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Begründend wird auf die weitere rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. September 2003, Zl. 64 Hv 118/02v, wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 4 Z 3 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren hingewiesen. Der Bf wurde schon zwei Mal wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz innerhalb kurzer Zeit verurteilt. Der Bf habe keine familiären Bindungen in Österreich. Angesichts der durch die Straftaten dokumentierten besonderen Gefährlichkeit des Bf und der mit der Suchtgiftkriminalität verbundenen hohen Wiederholungsgefahr sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Das Aufenthaltsverbot sei auf unbestimmte Zeit auszusprechen gewesen, weil der Wegfall seines Grundes nicht vorhergesehen werden könne. Dieses unbefristete Aufenthaltsverbot wurde dem Bf in der Justizanstalt Suben am 18. November 2003 eigenhändig zugestellt.

Diese im Instanzenzug erlassenen rechtskräftigen Aufenthaltsverbote wurden nach Ausweis der Aktenlage nicht mit Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft.

1.4. Die belangte Behörde erteilte der Polizeiinspektion Suben den Auftrag, den Bf am 14. März 2006 nach Entlassung aus der Strafhaft von der Justizanstalt Suben zu übernehmen und zum Vollzug der Schubhaft in das PAZ Wels zu überstellen. Der Auftrag wurde laut Vollzugsmeldung ohne Vorkommnisse durchgeführt.

Mit Schreiben vom 16. März 2006 ersuchte die belangte Behörde das Bundesministerium für Inneres unter Vorlage eines Fingerabdruckblattes und von Lichtbildern, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Konsularabteilung der Botschaft von Nigeria zu beantragen, weil beabsichtigt sei, den Bf nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in seine Heimat abzuschieben.

Mit Schreiben vom 24. März 2006 ersuchte die belangte Behörde die Polizeiinspektion Suben um Vorführung des Bf am 4. April 2006 zur Botschaft der Bundesrepublik Nigeria zum Zweck der persönlichen Befragung zur Identitäts- und Nationalitätsfeststellung sowie eventueller Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Dieser Auftrag wurde nach der Vollzugsmeldung ohne Vorkommnisse durchgeführt.

1.5. Mit der am Karfreitag außerhalb der Amtsstunden um 17.33 Uhr bei der BPD Wels eingebrachten Telefaxeingabe vom 14. April 2006, weitergeleitet an die belangte Behörde am 18. April 2006, erhob der Bf, vertreten durch den M St. in Wien, unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht vom 15. März 2006 "Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Schubhaft" und begehrte die sofortige Beendigung der Schubhaft. Sinngemäß kann diese Eingabe als Schubhaftbeschwerde angesehen werden.

2.1. In der Sache bringt die Beschwerde vor, dass der Bf seit Ende seiner Haftstrafe im PAZ Wels ohne rechtliche Begründung angehalten werde. Eine Anfrage vom 27. März 2006 sei unbeantwortet geblieben. Dem Bf wäre nie eine Schubhaftanordnung, noch ein Aufenthaltsverbot ausgehändigt worden. Diese zeige, dass er nie über eventuelle rechtliche Möglichkeiten in geeigneter Weise belehrt worden sei.

 

Während des Aufenthalts des Bf in Strafhaft sei das Asylverfahren am 3. April 2004 nach § 7 und § 8 negativ beschieden worden, ohne dass die im Rechtsstaat vorgesehene Möglichkeit der Berufung gegeben gewesen wäre. Deshalb wären Bemühungen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Gange. Der Bf könne demnach als im laufenden Asylverfahren samt daraus resultierender Aufenthaltsbewilligung befindlich betrachtet werden.

2.2. Mit Telefaxschreiben vom 18. April 2006 teilte die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat mit, sie habe nach neuerlicher Überprüfung der Gründe für die von der BPD Salzburg angeordneten Schubhaft deren Vollzug eingeleitet. Sie sehe sich daher als belangte Behörde. Der Fremdenakt wurde in der Folge übermittelt.

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs 2 Satz 1 FPG gelten Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 ab 1. Jänner 2006 als nach dem FPG erlassen.

 

Gemäß § 9 Abs 2 FPG ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

 

Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung den unabhängigen Verwaltungssenat anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 83 Abs 4 FPG).

 

Der Bf wird derzeit noch im PAZ Wels in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ist zulässig, aber nicht begründet.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Nach § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

Im Fall des § 80 Abs 4 Z 2 FPG (Nichtvorliegens der für die Ein- oder Durchreise erforderlichen Bewilligung eines anderen Staates; vgl früher § 69 Abs 4 Z 3 FrG 1997) kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb von zwei Jahren grundsätzlich sechs Monate aufrecht erhalten werden (vgl früher § 69 Abs 6 FrG 1997).

 

4.3. Das AsylG 2005 trat am 1. Jänner 2006 in Kraft und das AsylG 1997 mit 31. Dezember 2005 außer Kraft (vgl § 73 AsylG 2005, Art 2 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl I Nr. 100/2005). § 75 AsylG 2005 enthält Übergangsbestimmungen für Asylverfahren.

 

Gemäß § 19 Abs 2 AsylG 1997 idFd AsylG-Nov 2003 (BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003) waren "Asylwerber", deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Dieses Aufenthaltsrecht war durch Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren.

 

Nach § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 ist ein "Asylwerber" ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

 

Nach der gleichartigen Legaldefinition des § 1 Z 3 AsylG 1997 ist "Asylwerber" ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Ein Unterschied besteht nur insofern, als nunmehr von Antrag auf internationalen Schutz (vgl dazu § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005) anstatt von Asylantrag die Rede ist. Diese geänderte Terminologie entspricht der Statusrichtlinie und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Die Stellung eines solchen Antrags entspricht aber inhaltlich dem bisherigen Asylantrag (vgl RV Fremdenrechtspaket, 952 Blg NR 22. GP, Seite 30, "Zu Z 12" des AsylG 2005). Daher betont die Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (vgl 952 BlgNR 22. GP, Seite 31, "Zu Z 14" des AsylG 2005), dass der Begriff "Asylwerber" der geltenden Rechtslage entspricht und keiner Änderung bedarf. Fremde sind nicht mehr Asylwerber, wenn entweder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder nach § 24 AsylG 2005 eingestellt wurde.

 

Nach dem früheren § 20 Abs 2 AsylG 1997 wurde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung gegen Fremde iSd Abs 1, denen Asyl gewährt oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sind, erst durchsetzbar, wenn diese ihre Aufenthaltsberechtigung (Hinweis auf § 31 Abs 1 und 3 FrG 1997) verloren haben.

4.4. Im Asylverfahren wurde dem Bf im zweiten Rechtsgang der iSd §§ 7 und 8 AsylG 1997 abweisende Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Graz, am 23. März 2003 in der Justizanstalt Suben zugestellt. Diese Entscheidung blieb in der Folge unbekämpft und erwuchs daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Deshalb teilte das Bundesasylamt der belangten Behörde mit, dass das Asylverfahren am 3. April 2004 rechtskräftig negativ abgeschlossen war. Damit ist die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs 2 AsylG 1997 weggefallen. Der Bf hatte seit diesem Zeitpunkt keinen Aufenthaltstitel mehr und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Dazu kommt noch, dass die gegen den Bf erlassenen Aufenthaltsverbote aus dem Jahr 2003 (vgl Punkt 1.3.) rechtskräftig geworden sind und gemäß § 20 Abs 2 AsylG 1997 mit Verlust der Aufenthaltsberechtigung des Bf durch den rechtskräftigen negativen Asylbescheid erster Instanz auch per 3. April 2004 durchsetzbar geworden sind.

 

Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs 3 FPG gilt ein Aufenthaltsverbot nach dem FrG 1997 als nach dem FPG mit derselben Gültigkeitsdauer erlassen.

 

Gemäß § 76 Abs 1 FPG war daher die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Bf auf Grund der bestehenden Aufenthaltsverbote zulässig. Die belangte Behörde hat auch unverzüglich die erforderlichen Schritte zwecks Besorgung eines Heimreisezertifikates ergriffen, weshalb keine unnötige Verzögerung erkennbar ist und die Schubhaft voraussichtlich so kurz wie möglich dauern wird.

 

Mit seinem Vorbringen betreffend Bemühungen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Bf indirekt zugestanden, dass ihm der Asylbescheid erster Instanz zugestellt worden war und er die Rechtsmittelfrist versäumt hat. Dass er deshalb als im laufenden Asylverfahren betrachtet werden müsste, ist eine unhaltbare Behauptung, die offenbar eine Bewilligung der Wiedereinsetzung grundlos unterstellt.

 

4.5. Die belangte Behörde hat auch nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich mit Recht von gelinderen Mitteln abgesehen und die angeordnete Schubhaft vollzogen. Der Zweck der Schubhaft könnte durch die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 3 FPG nicht erreicht werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise die Anwendung gelinderer Mittel verneint, wenn die Befürchtung bestand, dass sich der Fremde angesichts der ihm drohenden Abschiebung im Verborgenen halten würde, weil

 

 

Der Bf verfügt schon seit etwa zwei Jahren über keine Aufenthaltsberechtigung mehr in Österreich. Er ist illegal nach Österreich gekommen und dann schon bald massiv straffällig geworden. Wegen seiner Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu insgesamt 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er kam bereits am 14. März 2002 in Haft und verbrachte dann die nächsten Jahre bis 14. März 2006 in Strafhaft. Er hat keine familiären Bindungen und auch nicht die notwendigen Mittel für seinen Unterhalt. Eine soziale Integration des Bf in Österreich kann nicht angenommen werden. Er wäre voraussichtlich nicht in der Lage seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, weshalb er auch keiner geregelten Beschäftigung nachgehen könnte. Vielmehr ist angesichts seines bisherigen Verhaltens zu befürchten, dass er weiterhin durch strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz auffällig werden und seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise bestreiten würde.

 

Das gesamte Verhalten des Bf lässt eine eindeutige Missachtung von wesentlichen Ordnungsvorschriften der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Der Bf verfügt auch über kein Reisedokument und seine Identität ist nicht dokumentiert. Durch sein bisheriges Fehlverhalten hat der Bf hinreichend bewiesen, dass er nicht vertrauenswürdig ist. Es muss daher angenommen werden, dass der Bf im Wissen um seine nunmehr drohende Abschiebung nach Nigeria, wohin er offenbar keinesfalls zurück will, auf freiem Fuß untertauchen und sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff der Behörden entziehen würde.

 

Es liegen genügend Gründe für die Annahme vor, dass der Zweck der Schubhaft mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden könnte. Schon die Wahrscheinlichkeit des unkooperativen Verhaltens und allfälligen Untertauchens des Bf rechtfertigt eine Ermessensübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen (VwGH vom 23.03.1999, Zl. 98/02/0309).

 

5. Im Ergebnis war daher die vorliegende Beschwerde mit der Feststellung nach dem § 83 Abs 4 FPG als unbegründet abzuweisen. Eine Kostenentscheidung war mangels Antragstellung der belangten Behörde als der obsiegenden Partei nicht zu treffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro für die Beschwerde und 3,60 Euro für eine Beilage, insgesamt von 16,60 Euro, angefallen.

 

Dr. W e i ß

 

 

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