Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400792/6/BMa/Ps

Linz, 21.04.2006

 

 

 

VwSen-400792/6/BMa/Ps Linz, am 21. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann aus Anlass der Beschwerde vom 18. April 2006 des H M, wegen Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmünd vom 10. April 2006, Zl. GDS3-F-06, und Anhaltung in Schubhaft beschlossen:

Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs.1 AVG.

 

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 18. April 2006 wurde von M H, Staatsangehöriger von Georgien, derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum Linz, am 19. April 2006 per Fax eine Schubhaftbeschwerde wegen Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft eingebracht. In dieser Beschwerde wurde angeführt, er sei am 10. April 2006 in Linz festgenommen worden. Nach Anforderung der Akten bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, Niederösterreich, wurde mitgeteilt, dass der Schubhaftakt an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zuständigkeitshalber vorgelegt werde.

Auf Grund telefonischer Ermittlungen am 19. April 2006 durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde geklärt, dass die Schubhaft von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd verhängt wurde und die Festnahme des Beschwerdeführers am 10. April 2006 vom GPI Gmünd im Bereich Ehrendorf (Niederösterreich) erfolgt sei.

Per Fax wurde der Schubhaftbescheid vom 10. April 2006 von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd übermittelt.

In diesem Bescheid wurde die Schubhaft über N M, geb. am xx (alias D) verhängt; sowohl das Geburtsdatum des Beschwerdeführers als auch das Datum der Verhängung der Schubhaft sind aber ident mit den in der Beschwerde angeführten, sodass davon auszugehen ist, dass lediglich der Vorname des Beschwerdeführers im Schubhaftbescheid nicht mit jenem in der Beschwerde übereinstimmt.

Aus der Sachverhaltsdarstellung geht hervor, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers am 10. April 2004 gegen 4.40 Uhr in 3950 Gmünd, Ortsgebiet, Höhe Ehrendorf, Gmünderstraße 12, erfolgte und der Bescheid mit dem die Schubhaft verhängt wurde, am selben Tag um 14.45 Uhr erlassen wurde.

 

2. Gemäß § 83 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2005/157, ist zur Entscheidung über die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

 

Im konkreten Fall ergibt sich aus dem ermittelten Sachverhalt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers und die Verhängung der Schubhaft im Bezirk Gmünd in Niederösterreich erfolgt ist. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich begründet.

 

Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 6 Abs.1 AVG auf Gefahr des Beschwerdeführers weiterzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

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