Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400794/4/Ste/Ps

Linz, 11.05.2006

 

 

VwSen-400794/4/Ste/Ps Linz, am 11. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner auf Grund des Anbringens des C M, dzt. J, B, R, wegen "appeal for freedom" beschlossen:

 

 

Das Anbringen wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs. 3 und § 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; §§ 82 f Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis vom 1. Februar 2006, Zl. Sich41-94-2005, wurde gegen den Einschreiter auf Basis des § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in die Justizanstalt Ried im Innkreis vollzogen.

1.2. Der Einschreiter befindet sich seit 14. Februar 2006 und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats in Schubhaft.

1.3. Mit Schreiben vom 13. April 2006 richtete der Einschreiter ein als "Appeal for freedom" bezeichnetes Anbringen an das Oberlandesgericht Linz, das dieses mit Schreiben vom 24. April 2006 zunächst an das Landesgericht Ried im Innkreis "zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung" weiterleitete.

Von dort wurde am 25. April 2006 eine "Ablichtung des gegenständlichen Ersuchens der BH Ried, Fremdenpolizei, zuständigkeitshalber zur weiteren Erledigung übermittelt".

Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 legte die Bezirkshauptmannschaft, die davon ausging, dass das Anbringen "sinngemäß als Schubhaftbeschwerde zu interpretieren ist" dieses samt dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung.

1.4. Das Anbringen des Einschreiters ist in englischer Sprache verfasst.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 erteilt der Oö. Verwaltungssenat dem Einschreiter einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, mit dem ihm - unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage - das Anbringen bis spätestens 10. Mai 2006 (Einlangen des verbesserten Schriftsatzes beim Oö. Verwaltungssenat) zur Übersetzung in die deutsche Sprache zurückgestellt wurde. Zusätzlich wurde er ausdrücklich auf die (Form)Vorschriften der §§ 82 und 83 FPG und des § 67c Abs. 2 AVG und darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Anbringen ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen werden müsste.

Diesem Verbesserungsauftrag ist der Einschreiter nicht nachgekommen.

 

2. Über das vorliegende Anbringen hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Schriftliche Anbringen sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren. Bei Anbringen in einer Fremdsprache liegt daher ein Mangel iSd. § 13 Abs. 3 AVG vor und kann die Behörde auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof mit Verbesserungsauftrag vorgehen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat dies mit dem oben genannten Verbesserungsauftrag gemacht. Die dem Einschreiter gesetzte Frist war angemessen.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Einschreiter trotz Verbesserungsauftrags und trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Formvorschriften sein Anbringen nicht verbessert hat. Dem Anbringen selbst sind im Übrigen insbesondere weder konkrete Gründe iSd. § 67c Abs. 2 Z. 4 AVG noch ein konkretes Begehren nach § 67c Abs. 2 Z. 5 AVG zu entnehmen.

Auch unter Berücksichtigung der offenbar bestehenden Sprachschwierigkeiten und des daraus resultierenden niedrigen Maßstabs für die Formerfordernisse sind für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Anbringen des Einschreiters keine Gründe ersichtlich, auf die die Behauptung der Rechtswidrigkeit gestützt werden könnte; es fehlt schon an der Behauptung einer Rechtswidrigkeit an sich.

Das Anbringen enthält auch kein Begehren, das auch nur annähernd in die Richtung gedeutet werden könnte, dass er die Erklärung des eines Verwaltungsakts für rechtswidrig begehrt.

2.2. Da der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist und das Gesetz keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats zur "Entscheidung" von Anbringen, wie das vom Einschreiter eingebrachte enthält, war dieses auf der Basis des § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

3. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) keine Kosten zuzusprechen, da tatsächlich keine nach § 79a AVG zu behandelnde Beschwerde vorliegt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Wolfgang Steiner

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