Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400800/4/SR/Ri

Linz, 23.05.2006

 

 

 

VwSen-400800/4/SR/Ri Linz, am 23. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des R H, geb. am, StA von Serbien und Montenegro, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH S & S, Sstraße, R, wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 12. 05.2006, Sich 40-1849-2006, und wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft im PAZ Salzburg seit dem 12. Mai 2006 durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf "Aufhebung der Schubhaft" wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 157/2005) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, ist laut eigenen Angaben am 1. Mai 2006 im Führerhaus eines Sattelschleppers versteckt, illegal über einen unbekannten Grenzübergang in das Bundesgebiet eingereist und hat am 1. Mai 2006 um 18.30 Uhr beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle-West (im Folgenden: BAA EAST-West) einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) eingebracht.

 

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Bf in der Erstaufnahmestelle West aus, dass er "sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Im Kosovo bekomme er keine Arbeit, seine Mutter sei krank und brauche Medikamente, die er nicht bezahlen könne. Auf Grund der wirtschaftlichen Lage sei er gezwungen gewesen, seine Heimat und sein Familie zu verlassen". Zur Reiseroute befragt, gab der Bf an, dass er am 29. April 2006 um 04.00 Uhr in R in einen Kastenbus gestiegen sei und sich nach ca. 24 Stunden Fahrt auf der Ladefläche eines Lkw´s versteckt habe. In der Folge hätte ihn der Lenker in der Kabine des Sattelschleppers versteckt. Nach ca. 15 bis 18 Stunden Fahrt im Lkw sei er am 1. Mai 2006 um 18.00 Uhr in der Nähe des BAA EAST-West angekommen. Das Geld für die Reise - 1.800 Euro - habe er "von zwei Onkeln aus Amerika" bekommen.

 

Zum Reiseweg und zum Zeitpunkt der Einreise in die Europäische Union konnte der Bf keine Angaben machen.

1.2. Mit Fax vom 5. Mai 2006 teilte das BAA EAST-West der belangten Behörde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Bf auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005), da seit dem 5. Mai 2006 Dublin Konsultationen mit Ungarn und Slowenien geführt werden.

 

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 12. Mai 2006, AZ. Sich40-1849-2006, wurde über den Bf zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem Bf am 12. Mai 2006 persönlich ausgefolgt. Anschließend wurde über den Bf die Schubhaft verhängt und dieser in das PAZ Salzburg eingeliefert.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf in der Antragstellung und in der niederschriftlichen Erstbefragung lediglich auf seinen Bruder R H (Asylwerber in Österreich) hingewiesen und angegeben habe, dass er nicht über die für einen Aufenthalt erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Abseits der ihm anlässlich der Einbringung seines Asylantrages zunächst zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West habe der Bf keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Zur Identitätssicherung habe der Bf einen nationalen Führerschein und einen Personalausweis vorgelegt, die beide als bedenklich zu klassifizieren waren. Für die Schlepperkosten in der Höhe von 1.800 Euro seien die beiden Onkel aus Amerika aufgekommen. Die Reisebewegungen vom Herkunftsstaat nach Österreich wären ebenso unglaubwürdig wie die Verwendung der finanziellen Unterstützung. Im Hinblick auf die beabsichtigte Ausweisung und das Ziel des Bf in Österreich oder einem anderen Staat einer Beschäftigung nachzugehen, um die Familie im Herkunftsstaat unterstützen zu können, war die Anordnung der Schubhaft unbedingt erforderlich. Sein bisher gezeigtes Verhalten im Bundesgebiet lasse befürchten, dass er sich dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde. In der Vergangenheit habe er infolge mehrerer illegaler Grenzübergänge zwischen Serbien und Montenegro und Österreich zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich in keinster Weise gewillt sei, die Rechtsordnungen der Gastländer im Bereich des Fremdenrechtes zu respektieren. Nach genauester materieller Prüfung könne nur von einer höchsten Fluchtgefahr gesprochen werden.

 

Abschließend führt die belangte Behörde aus, dass dem Bf mit dem "ha. Bescheid keineswegs a priori unterstellt würde, das er sich dem Ausweisungsverfahren entziehe. Vielmehr müsse durch genaueste Abwiegung, durch materielle Prüfung, und besonders unter Bedachtnahme der vorliegenden Sachlage und des gezeigten Verhaltens davon ausgegangen werden, dass sich der Bf dem Ausweisungsverfahren nach Slowenien oder Ungarn entziehen werden müsse, um wie bereits ausdrücklich angeführt, gemäß seiner Vorstellung sich in Österreich - wenn auch illegal - aufhalten zu können, oder neuerlich illegal Grenzen überschreiten werde, um seinen Vorstellungen entsprechend Anschluss, Integration und Erwerbstätigkeiten in andern Schengenstaaten erfahren zu können."

 

1.4. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006, eingelangt bei der belangten Behörde am 22. Mai 2006 erhob der Bf. nunmehr vertreten durch die in der Präambel angeführte Rechtsanwälte GmbH "Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft" und stellte weiters den "Antrag auf Aufhebung der Schubhaft". Neben Eventualanträgen (u.a.: Anordnung von gelinderen Mitteln) wird der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt.

 

Der Beschwerdevertreter erachtet die Anhaltung in Schubhaft seit dem 12. Mai 2006 für rechtswidrig und führt in der Begründung aus, dass "der genannte Bescheid seinem ganzen Inhalt nach angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt werde, dass das vorliegende Schubhaftverfahren gegen den Bf eingestellt und der Schubhaftbefehl für rechtswidrig erklärt werde". Erstmals im Verfahren wird vorgebracht, dass der Bruder des Bf und zwei seiner Onkel in 5531 Eben/Pg. wohnen würden. Der Bf gehöre zu der immer noch verfolgten Volksgruppe der Albaner und hätte im Fall der Rückkehr in die Heimat mit ausreichender Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Repressionen zu rechnen. Da aus den dargelegten Gründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, sei zumindest in letzter Instanz eine positive Erledigung des Asylantrages zu erwarten.

 

Anstelle der Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG hätten gelindere Mittel gemäß § 77 FPG angeordnet werden müssen. Der Bf sei mit sämtlichen Forderungen einverstanden und beantrage ausdrücklich die Verhängung gelinderer Mittel. Ein "Untertauchen" in Österreich sei nicht zu befürchten, da der Bf Familienanschluss habe. Neben seinem Bruder (StA von Serbien und Montenegro) würden auch zwei Onkel und deren Kinder (alle österreichische StA) in Österreich leben, über ein ausreichendes Einkommen verfügen und für den Unterhalt des Bf aufkommen. Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel vorlägen, sei der Bescheid rechtswidrig. Ergänzend verweist der Rechtsvertreter auf die Entscheidungspraxis des Oö. Verwaltungssenates und die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

2. Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 hat die belangte Behörde den bezughabenden Fremdenakt per Fax übermittelt.

 

Einleitend verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift auf die ausführliche Bescheidbegründung. In der Folge zeigt sie auf, dass der Bw in seiner niederschriftlichen Erstbefragung lediglich wirtschaftliche Fluchtgründe geltend gemacht und abgesehen von seinem Bruder auf keinerlei sonstige Verwandte in Österreich hingewiesen hat. Im Hinblick auf die Sachverhaltsergänzungen in der Beschwerde erachtet die belangte Behörde auch die Unterstützung durch Verwandte aus Amerika für äußerst bedenklich. Neben weiteren Ausführungen, die die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Bf betreffen, kann die belangte Behörde nicht nachvollziehen, warum ihr die in der Beschwerde genannten Bezugspersonen vom Bf nicht schon früher mitgeteilt wurden. In diesem Zusammenhang erscheint der belangten Behörde auch der Umstand relevant, dass die Identität des Bf auf Grund der Vorlage bedenklicher Dokumente nicht gesichert ist. Zusammenfassend geht die belangte Behörde davon aus, dass der Bf alles unternehmen werde, um eine Ausweisung zu verhindern, damit der eingesetzte und von der Familie bitter benötigte Geldbetrag nicht vergeblich investiert wurde.

 

Abschließend wird die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den per Fax übermittelten Fremdenakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde und der Gegenschrift der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005 (im Folgenden: FPG), hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

  1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

4.3. Der Bf wird zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft angehalten.

 

Seine Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

 

4.4. Wie sich aus der Aktenlage und unwidersprochen aus der Beschwerdebegründung ergibt, war der Bf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Asylwerber nur verhängt werden, wenn einer der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Fälle gegeben ist.

 

Wie dem unbestrittenen Sachverhalt entnommen werden kann, hatte das BAA EAST-West bereits vor der Anordnung der Schubhaft gegen den Bf ein Ausweisungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 eingeleitet.

 

Die belangte Behörde hat sich bei der Anordnung der Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützt. In der weiteren Begründung hat sie nachvollziehbar den konkreten Sicherungsbedarf dargelegt. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Grund, der die belangte Behörde zu der Annahme veranlassen hätte müssen, dass der Zweck der Schubhaft auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

 

Der Rechtsvertreter des Bf hat den Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, im Hinblick auf den "Familienanschluss" und § 77 FPG als rechtswidrig angesehen.

 

Wie bisher ist das zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Auffassung, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur vor der Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG auf § 77 Abs. 5 FPG Bedacht zu nehmen ist und Schubhaft nur bei konkretem Sicherungsbedarf angeordnet werden darf.

 

Der vorliegende Sachverhalt bietet aber zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde von einem konkreten Sicherungsbedarf ausgehen konnte.

 

Das Vorbringen des Bf im Zulassungsverfahren zeigt eindeutig auf, dass er sich über die Asylantragstellung ausschließlich seinen Aufenthalt in Österreich zu sichern suchte. In der niederschriftlichen Erstbefragung ist klar zum Ausdruck gekommen, dass der einzige Beweggrund für das Verlassen seines Herkunftsstaates die schlechte wirtschaftliche Lage im Kosovo war. Der Bf hat nicht einmal andeutungsweise asylrelevante Gründe vorgebracht. Auf die vorliegende Aktenlage abstellend, konnte die belangte Behörde nur zu Recht zu dem Ergebnis kommen, dass der Bf den Asylantrag nur deshalb gestellt hat, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen hintan zu halten. Die asylrelevante Komponente, die im Beschwerdevorbringen dargestellt wird, ist derart allgemein gehalten und steht im krassen Widerspruch zu den diesbezüglich - glaubwürdigen - Angaben des Bf in der Erstbefragung. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, glaubhaft eine Verfolgungssituation aufzuzeigen. Die Verschleierung des "Fluchtweges" zeigt deutlich auf, dass der Bf in das Zielland Österreich gelangen und eine Rückschiebung in einen "Dublinstaat" verhindern wollte. In diesem Zusammenhang ist auch der hohe Schlepperlohn von Bedeutung. Wäre es dem Bf tatsächlich um Schutz vor Verfolgung gegangen - wie nunmehr in der Beschwerdeschrift be- hauptet - , dann hätte er diesen in einem nähergelegenen "Dublinstaat" erlangen und die Schlepperkosten deutlich niedriger halten können. Mit dem dadurch eingesparten Geld hätte er der Familie die dringend notwendige Unterstützung (Ausgaben für die medizinische Versorgung, Lebensunterhalt) zukommen lassen können. Da aber die Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht dazu diente, Schutz vor Verfolgung zu erlangen sondern eine für seine Verhältnisse lukrative Beschäftigung in Österreich (oder vergleichbaren Mitgliedsstaat der Europäischen Union) aufnehmen zu können, hat er die ihm gewährte finanzielle Unterstützung für den schlepperunterstützten Transport nach Österreich eingesetzt. Sein Vorbringen bei der Erstbefragung im Zulassungsverfahren ist ausschließlich auf das Ziel - Verbleib in Österreich und Verhinderung einer Ausweisung/Abschiebung - ausgerichtet. Neben den äußerst widersprüchlichen Angaben zur Reise (Weg/Zeit; Unkenntnis der Reiseroute; Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW) werden "zwei Onkel aus Amerika" als finanzielle Unterstützer angeführt und die "beiden Onkel", die sich in Österreich aufhalten und mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt haben, bewusst verschwiegen.

 

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt richtig beurteilt und ist zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Bf nicht gewillt ist in den Herkunftsstaat zurückzukehren und es naheliegend erscheint, dass er sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen suchen werde, um den Einsatz der finanziellen Mittel nicht als nutzlose Aufwendung abschreiben zu müssen. Der konkrete Sicherungsbedarf ist somit gegeben und die Anwendung gelinderer Mittel ausgeschlossen. Im Hinblick auf das im Zulassungsverfahren eingeleitete Ausweisungsverfahren und die Gesamtbeurteilung des Vorbringens und Verhaltens des Bf besteht nach wie vor dringender Sicherungsbedarf. Daran kann auch eine allfällige Unterstützung durch in Österreich lebende "Familienangehörige" nichts ändern.

 

4.5. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

 

Gemäß Abs. 2 darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z. 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

Aus der Aktenlage lässt sich nicht erkennen, dass der Grund für die Anordnung der Schubhaft weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Wie unbestritten feststeht, hat die belangte Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG angeordnet. Da zum Entscheidungszeitpunkt über die gegenständliche Beschwerde noch keine rechtskräftige negative Entscheidung über den Asylantrag vorliegt, konnte die belangte Behörde die weitere Anhaltung des Bf auf § 80 Abs. 5 FPG stützen.

 

4.6. Bei diesem Verfahrensergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig war gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen noch vorliegen.

 

4.7. Aus § 81 FPG ist ableitbar, dass unter den genannten Voraussetzungen die Schubhaft "formlos" aufzuheben ist. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es verwehrt, eine Anordnung mit dem beantragten Inhalt zu treffen. Ausschließlich die Feststellung des Unabhängigen Verwaltungssenates, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, führt dazu, dass auf Grund seiner Entscheidung eine formlose Aufhebung der Schubhaft vorzunehmen ist. Ein Anordnungsrecht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist daraus nicht abzuleiten.

 

Der gegenständliche Antrag wird daher als unzulässig zurückgewiesen.

 

5. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Beim gegenständlichen Verfahrensergebnis war dem Bund als dem zuständigen Rechtsträger auf Antrag der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand (51,50 und 220,30 Euro) nach den Pauschalbeträgen der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) und damit ein Verfahrensaufwand in der Höhe von insgesamt 271,80 Euro zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagegebühren in Höhe von 63,40 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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