Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400808/3/BMa/Be

Linz, 13.06.2006

 

 

 

VwSen-400808/3/BMa/Be Linz, am 13. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde des P A, geb. am, Staatsangehöriger von Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein, und Dr. L Br LL.M., gegen den Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 10. Mai 2006, Zl. 1-1020701/FP/06, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.
  2.  

  3. Der Antrag auf Erlass sämtlicher Gebühren wird zurückgewiesen.
  4.  

  5. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Polizeidirektor von Wels) Aufwendungen in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs.1, 83 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl.I 100/2005 (im Folgenden: FPG), iVm § 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 10/2004 (im Folgenden: AVG) und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.II Nr. 334/2003

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von folgendem Sachverhalt aus:

P A reiste ohne im Besitz eines Nationalreisedokumentes und ohne im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen Schengenstaat zu sein am 10. April 2001 illegal nach Österreich ein. Am selben Tag stellte er beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag. Nach zweitinstanzlich rechtskräftig negativer Entscheidung am 12. Mai 2003 wurde eine eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 abgelehnt. Während des Asylverfahrens war er im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Seit 4. Dezember 2003 befindet er sich unerlaubt im Bundesgebiet.

Mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Februar 2004, AZ 162Hv 27/04y, und vom 23. November 2005, AZ 142Hv 160/05y, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Vorstands der Polizeidirektion Wien vom 14. Mai 2004, Zl. III-1061101/FrB/04, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das durchsetzbar ist.

Nach Erlassung dieses Aufenthaltsverbots wurde, nachdem er bei einer Wohnungskontrolle aufgegriffen worden war, mit Bescheid vom 12. Mai 2005 gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Seine Anhaltung in Schubhaft endete, als er nach einem amtsärztlichen Befund und einem darauf gegründeten Gutachten der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Juli 2005 nach 13 Tagen Hungerstreik für nicht weiter haftfähig erklärt wurde. Er wurde nach 74 Tagen in Schubhaft aus dieser entlassen.

Nach Verbüßung einer Strafhaft bis 12. Mai 2006 (das prognostizierte Ende war gemäß der Vollzugsinformation der 14. Juli 2006) wurde der Beschwerdeführer ab 12. Mai 2006 aufgrund des nun bekämpften Bescheids in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angehalten.

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Berufungswerber wurde mit Schreiben des Polizeidirektors von Wels vom 17. Mai 2006 beim BMI Abteilung II/3 beantragt.

Der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 AVG (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) über den während seiner Schubhaft am 7. Juni 2005 mündlich eingebrachten Asylantrag erwuchs mit 9. Juli 2005 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Österreich bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Seinen Lebensunterhalt hat er durch Gelegenheitsarbeiten bestritten (siehe niederschriftliche Aussage des Beschwerdeführers bei der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. November 2005).

Dem festgestellten Sachverhalt stehen keine Äußerungen des Rechtsmittelwerbers entgegen.

1.2. Im bekämpften Bescheid wurde im Wesentlichen angeführt, die Verhängung der Schubhaft sei zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens notwendig gewesen, da zu befürchten gewesen sei, er werde sich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren bzw. diesen Maßnahmen entziehen. Die Verhängung der Schubhaft sei im Hinblick auf das zu erreichende Ziel angemessen und verhältnismäßig. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG sei nicht in Betracht gekommen, da die Behörde keinen Grund zur Annahme gehabt habe, dass der Zweck der Schubhaft auch durch die Anwendung eines solchen erreicht werden könne, da zu befürchten sei, dass durch seine Sinnesart die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gewährleistet werden könne und über ihn bereits ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot der BPD Wien für die Dauer von 10 Jahren erlassen worden sei.

1.3. Gegen die Verhängung der Schubhaft sowie deren Vollzug werden in der Beschwerde vom 7. Juni 2006, eingelangt bei der BPD Wels am 8. Juni 2006 und beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 12. Juni 2006, im Wesentlichen angeführt, die Verhängung der Schubhaft verstoße gegen Art. 8 EMRK, da der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit verlobt sei. Die Verhinderung der Ehelichung der Verlobten stelle auch eine Verletzung von Art. 12 EMRK dar.

Die Anhaltung in Schubhaft habe für den Beschwerdeführer die lebensbedrohliche Konsequenz, dass er faktisch daran gehindert werde, einen notwendigen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asyls nach § 69 AVG beim Bundesasylamt einzubringen, denn er müsse Recherchen im Heimatland tätigen und Beweismittel herbeischaffen, die für einen Wiederaufnahmeantrag notwendig seien. Die faktische Verwehrung der Ergreifung dieses notwendigen Rechtsmittels stelle eine Verletzung von Art.2 EMRK dar, weil nach Verstreichen sämtlicher Chancen und Fristen eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens nicht mehr möglich sei und der Flüchtling in eine lebensbedrohliche Situation zurückkehren müsse.

Darüber hinaus sei laut jüngstem Bericht des Menschenbeirats an die Bundesregierung der Vollzug der Schubhaft "menschenrechtlich fragwürdig". Dazu wurde ein Artikel aus den Salzburger Nachrichten vom 24. Mai 2006 zitiert.

Es wäre zumindest eine Interessensabwägung durchzuführen gewesen, in wie weit eine Anhaltung gerechtfertigt wäre.

Abschließend wurde begehrt, die Anordnung und den Vollzug der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und deren sofortige Beendigung herbeizuführen. Weiters wurde der Erlass sämtlicher Gebühren beantragt, da der Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nachgehen könne.

2. Unter Vorlage des Fremdenaktes erstattet die belangte Behörde am 8. Juni 2006 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 12. Juni 2006) eine Gegenschrift.

2.1. Darin wird zum Schubhaftbescheid ergänzend ausgeführt, der am 10. April 2001 gestellte Asylantrag sei mit Bescheid vom 12. Mai 2003 vom UBAS in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Der am 7. Juni 2005 gestellte neuerliche Asylantrag sei am selben Tag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von 271, 80 Euro zu verpflichten.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 82 Abs.1 FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005

angehalten wird oder wurde, oder

wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Der Beschwerdeführer wird seit 12. Mai 2006 in Schubhaft angehalten, damit ist er zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde legitimiert.

3.2. Gemäß § 76 Abs.1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Im konkreten Fall ist das Aufenthaltsverbot vom 14. Mai 2004 bereits in Rechtskraft erwachsen und die vom Rechtsmittelwerber gestellten Asylanträge sind rechtskräftig negativ entschieden worden.

Die belangte Behörde ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs.1 zur Sicherung der Abschiebung verhängt werden kann, weil sich der Rechtsmittelwerber unrechtmäßig in Österreich aufhält.

 

3.3. Gemäß § 77 Abs.1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werde.

Gemäß Abs.3 leg.cit. kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegeben Polizeikommando zu melden.

Ob mit gelinderen Mitteln anstelle der Verhängung der Schubhaft das Auslangen gefunden werden kann, ist eine Prognoseentscheidung, die die Behörde bei Verhängung der Schubhaft zu treffen hat. Diese ex-ante-Beruteilung kann nur auf dem Verhalten des Beschwerdeführers, seinen Angaben und den von der Behörde getätigten Ermittlungen, unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung herrschenden Zeitdrucks, beruhen.

Die Verhängung der Schubhaft darf nicht einen nur annähernd gleich großen Schaden verursachen wie den, der durch sie abgewehrt werden soll.

3.4. Wie die Beschwerde zu Recht rügt, ist im konkreten Fall die belangte Behörde in der Begründung des Schubhaftbescheides nur rudimentär darauf eingegangen, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Auch eine Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts war unumgänglich. Diese konnte aber bereits aufgrund des vorgelegten Aktes erfolgen (siehe Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses).

Die Angaben des Rechtsmittelwerbers im Zuge seiner niederschriftlichen Aussage am 24. November 2005 vor der Bundespolizeidirektion Wien sind glaubwürdiger als jene in der Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2006, wonach er seit geraumer Zeit verlobt sei und die Verlobte auch ehelichen wolle. Diese letztgenannten Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu werten, um die Beendigung der Anhaltung der Schubhaft zu erreichen. Es ist nämlich entgegen seiner Behauptung nicht davon auszugehen, dass sich der Rechtsmittelwerber während der Zeit seiner Anhaltung in Haft verlobt hat, so befand sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Aussage am 24. November 2005 wegen eines Suchtmitteldeliktes in U-Haft und wurde danach in Strafhaft überstellt. Bereits in U-Haft befindlich hat er angegeben keine familiären Bindungen zu haben, eine Verlobte wurde nicht erwähnt. In der Beschwerde gegen die Schubhaft wurde auch keine Person namentlich angeführt, mit der er verlobt sei. Ebensowenig wurden diesbezügliche Beweise angeboten.

Die Vermutung der belangten Behörde, gelindere Mittel könnten im konkreten Fall nicht zur Anwendung gelangen, ist auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer von Gelegenheitsarbeiten lebt, über keine Barmittel verfügt und keine familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich hat, er ist also weder beruflich noch sozial in Österreich integriert.

Weil nun alle Rechtsmittel, die einen weiteren Verbleib in Österreich ermöglichen würden, vom Berufungswerber ausgeschöpft wurden, steht ihm nunmehr auch nicht mehr der Weg der Verlängerung seines Aufenthalts im Inland durch ein weiteres von ihm anzustrengendes Verfahren offen. Aufgrund seiner oben geschilderten Lebensverhältnisse, die auf eine mangelnde soziale und berufliche Integration in Österreich schließen lassen, ist zu erwarten, dass er einer Abschiebung durch Abtauchen in die Illegalität entgehen wird.

3.5. Die vom Beschwerdeführer behauptete lebensbedrohliche Situation, die ihn bei seiner Rückkehr in sein Heimatland erwarten würde, wird im Rahmen des Asylverfahrens geprüft. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist nicht gehalten, im Rahmen eines Schuhaftbeschwerdeverfahrens asylrechtliche Fragen neuerlich aufzurollen.

Dem Vorbringen der Beschwerde, es sei dem Beschwerdeführer in den begrenzten Gegebenheiten des Polizeianhaltezentrums nicht möglich, Beweismittel durch geeignete Kontakte und Recherchen ins Heimatland herbeizuführen, die für eine geeignete Form eines Wiederaufnahmeantrages im Asylverfahren notwendig seien, wird entgegen gehalten, dass der am 10. April 2001 gestellte Asylantrag bereits mit Bescheid vom 12. Mai 2003 vom UBAS in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden war und dem Beschwerdeführer zwischenzeitig genügend Zeit verblieben ist, neue Tatsachen zu recherchieren und allenfalls in einem zweiten Asylantrag vorzubringen. Der am 7. Juni 2005 gestellte neuerliche Asylantrag wurde aber wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen. Dies bedeutet, dass auch in dem zweiten Asylantrag keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen vom Beschwerdeführer vorgebracht wurden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, laut jüngstem Bericht des Menschenrechtsbeirates an die Bundesregierung sei der Vollzug der Schubhaft "menschenrechtlich fragwürdig", wird festgehalten, dass diese allgemeine Behauptung keine Aussagekraft für den konkret vorliegenden Fall hat.

 

3.6. Durch die Schubhaft wird in das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit eingegriffen; diesem Eingriff steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, gegenüber. Aufgrund des Verhaltens und der persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, nämlich der mehrfachen Übertretung des Suchmittelgesetzes, des Verbleibens in Österreich trotz eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes, des Freipressens durch Verweigerung der Aufnahme von Nahrung während seiner Anhaltung in Schubhaft im Jahr 2005 und seiner mangelnden beruflichen und sozialen Integration, ist anzunehmen, dass es ihm primär um den Verbleib in Österreich geht und er diesen auch durch Untertauchen in die Anonymität aufrecht erhalten wird.

Da somit vorliegend die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur durch die Verhängung der Schubhaft gewährleistet ist, ist letztere auch unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgebotes des § 13 FPG gerechtfertigt.

3.7. Gemäß § 80 Abs.1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Gemäß Abs.2 leg.cit. darf die Schubhaft so lange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 10. Mai 2006 und die Aufrechterhaltung der Schubhaft dient dem Zweck der Sicherung der Abschiebung.

Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Ziel nicht mehr realisierbar ist.

Die Beantragung des Heimreisezertifikats nach Nigeria erfolgte 5 Tage nach der Verhängung der Schubhaft. Diesbezüglich ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, sie hätte das Zertifikat bereits während der Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Strafhaft beantragen können, weil einerseits das prognostizierte Strafende laut Vollzugsinformation erst der 14. Juli 2006 gewesen wäre und sich andererseits aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die belangte Behörde vor dem 10. Mai 2006 (das ist der Tag, mit dem der bekämpfte Schubhaftbescheid datiert ist) von der vorzeitigen Entlassung des Rechtsmittelwerbers aus der Strafhaft Kenntnis hatte.

 

Gemäß § 80 Abs.4 FPG kann die Schubhaft wegen des selben Sachverhaltes innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben kann oder darf,

  1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist
  2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
  3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt

(§ 13) widersetzt,

es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen.

In diesen Fällen darf der Fremde wegen des selben Sachverhaltes innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden.

 

Bei Zusammenrechnung der Haftzeiten aus dem Jahr 2005 (74 Tage) und der jetzigen (bis heute: 33 Tage) ergibt sich ein Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft von 107 Tagen. Dieser Zeitraum unterschreitet jenen des § 80 Abs.4 FPG. Eine weitere Anhaltung innerhalb dieses Zeitraumes ist aufgrund Z.2 dieser Bestimmung zulässig, da die erforderliche Bewilligung des Staates Nigeria für die Einreise noch nicht vorliegt.

Im konkreten Fall war daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegende Partei nach § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.II Nr. 234/2003, ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand 220,30 Euro) zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs.4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl.Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen and das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19 GP, 14f).

5. Der Antrag auf Erlassung sämtlicher Gebühren war zurückzuweisen, da der Unabhängige Verwaltungssenat nicht gehalten ist über die Einbringlichkeit von Forderungen zu entscheiden (siehe Art. 129 a B-VG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro

angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Bergmayr-Mann

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