Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400814/3/BMa/Be

Linz, 23.06.2006

 

 

 

VwSen-400814/3/BMa/Be Linz, am 23. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann aus Anlass der Beschwerde des D O, vertreten durch den MV S M, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

 

  1. Die Beschwerde wird wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gebührenbefreiung wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 82 ff Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 2005/100 idF BGBl. I 2005/157 (im Folgenden: FPG) iVm § 68 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004; § 79 a AVG

 

 

Begründung:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, angeblich ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 20. November 1998 illegal nach Österreich ein und brachte am 23. November 1998 einen Asylantrag ein, den das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 27. Jänner 1999, Zl. 98 12.087-BAG, als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. Mit Bescheid des UBAS vom 15. April 1999, Zl. 208.468/0-III/09/99, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug gemäß § 6 Z.2 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde der Berufungsbescheid aufgehoben und der UBAS gab mit Bescheid vom 27. Jänner 2004, Zl. 208.468/11-II/09/04, der Berufung gemäß § 32 Abs 2 AsylG 1997 statt und behob den erstinstanzlichen Asylbescheid. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, hat den Asylantrag am 18. März 2004 nunmehr gemäß § 7 AsylG 1997 und mit der Feststellung nach § 8 AsylG 1997 negativ beschieden. Am 23. März 2004 langte die Übernahmebestätigung von der Justizanstalt Suben ein, wo der Beschwerdeführer in Strafhaft war.

Mit Schreiben vom 7. April 2004 machte das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, der belangten Behörde die Mitteilung über den Verfahrensabschluss und über das Ende der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Das Asylverfahren sei mit 3. April 2004 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Damit ende auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997.

1.2. Mit Bescheid vom 29. Jänner 2003, Zl. Fr 1.019.184, hat die Bundespolizei-direktion Salzburg gegen den damals in der JA Salzburg einsitzenden Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder der Abschiebung mit der Wirkung angeordnet, dass die Rechtsfolge erst nach Entlassung aus der Gerichtshaft eintritt. Der Bescheid wurde am 29. Jänner 2003 zugestellt.

In der Begründung weist die BPD Salzburg zunächst auf einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10. Juni 1999 hin, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 64 Hv 95/02m am 22. Oktober 2002 wegen § 28 Abs 2 und 3 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Seit 12. November 2002 verbüße er die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Salzburg.

Am 29. Jänner 2003 habe man dem Beschwerdeführer niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihn im Anschluss an seine Strafhaft in Schubhaft zu nehmen und in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes in seine Heimat abzuschieben. Dazu habe er ausgeführt, dass sein Leben in Nigeria nicht sicher sei. Die Gründe habe er bereits dem Bundesasylamt bekannt gegeben.

Das Verhalten des Beschwerdeführers habe klar erkennen lassen, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Nach Abwägung aller Interessen würden die öffentlichen Interessen erheblich schwerer ins Gewicht fallen, zumal der Beschwerdeführer auch keinerlei persönliche Beziehungen zum Bundesgebiet habe. Auf Grund seines Verhaltens sei zu befürchten, dass er sich den fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen versuchen werde. Gelindere Mittel könnten nicht angewendet werden.

1.3. Mit Bescheid vom 10. Juni 1999, Zl. FR 2876/99, hat die BPD Graz gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot auf der Rechtsgrundlage des § 36 Abs 1 Z1 und Abs 2 Z 7 FrG 1997 erlassen. Die Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. März 2003, Zl. FR 452/1999, abgewiesen und eine Befristung auf 10 Jahre im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Oktober 2002, AZ 64 Hv 95/02m, wurde der Beschwerdeführer nämlich wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er im Herbst 2001 bis Jänner 2002 eine große Menge an Kokain und Heroin gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt hatte. Diese Berufungsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2003 eigenhändig zugestellt.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2003, Zl. III-923244/FrB/03, verhängte die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, auf der Rechtsgrundlage des § 36 Abs 1 und 2 Z 1 FrG 1997 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Begründend wird auf die weitere rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. September 2003, Zl. 46 Hv 118/02v, wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei schon zweimal wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz innerhalb kurzer Zeit verurteilt worden. Er habe keine familiären Bindungen in Österreich. Angesichts der durch die Straftaten dokumentierten besonderen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der mit der Suchtgiftkriminalität verbundenen hohen Wiederholungsgefahr sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Das Aufenthaltsverbot sei auf unbestimmte Zeit auszusprechen gewesen, weil der Wegfall seines Grundes nicht vorhergesehen werden könne. Dieses unbefristete Aufenthaltsverbot wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2003 eigenhändig zugestellt.

Diese im Instanzenzug erlassenen rechtskräftigen Aufenthaltsverbote wurden nach Ausweis der Aktenlage nicht mit Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft.

1.4. Am 14. März 2006 wurde der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zum Vollzug der Schubhaft in das PAZ Wels überstellt.

Mit Schreiben vom 16. März 2006 ersuchte die belangte Behörde das Bundesministerium für Inneres unter Vorlage eines Fingerabdruckblattes und von Lichtbildern die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Konsularabteilung der Botschaft von Nigeria zu beantragen, weil beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in seine Heimat abzuschieben.

Am 4. April 2006 wurde der Beschwerdeführer zur Botschaft der Bundesrepublik Nigeria zum Zweck der persönlichen Befragung zur Identitäts- und Nationalitätsfeststellung sowie eventueller Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt.

1.5. Mit Eingabe vom 14. April 2006 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Schubhaft" und begehrte die sofortige Beendigung der Schubhaft.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit Ende seiner Strafhaft im PAZ ohne rechtliche Begründung angehalten worden. Eine Anfrage vom 27. März 2006 sei unbeantwortet geblieben. Dem Beschwerdeführer wäre weder eine Schubhaftanordnung noch ein Aufenthaltsverbot ausgehändigt worden. Dies zeige, dass er nie über eventuelle rechtliche Möglichkeiten in geeigneter Weise belehrt worden sei.

 

Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Strafhaft sei das Asylverfahren am 3. April 2004 nach § 7 und § 8 Asylgesetz 1997 negativ beschieden worden, ohne dass die im Rechtstaat vorgesehene Möglichkeit der Berufung gegeben gewesen wäre. Deshalb wären Bemühungen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Gange. Der Beschwerdeführer könne demnach als im laufenden Asylverfahren samt daraus resultierender Aufenthaltsbewilligung befindlich betrachtet werden.

1.6. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. April 2006, VwSen-400791/3/Wei/Ps, als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Vorraussetzungen vorliegen würden.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen angeführt, im Asylverfahren sei dem Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang der iSd §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 abweisende Bescheid des Bundesasylamtes am 23. März 2003 zugestellt worden. Diese Entscheidung sei in der Folge unbekämpft geblieben und daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Deshalb habe auch das Bundesasylamt der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Asylverfahren am 3. April 2004 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Damit sei die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs.2 Asylgesetz 1997 weggefallen. Der Beschwerdeführer habe seit diesem Zeitpunkt keinen Aufenthaltstitel mehr und habe sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dazu komme noch, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbote aus dem Jahr 2003 rechtskräftig geworden seien und gemäß § 20 Abs.2 Asylgesetz 1997 mit Verlust der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers durch den rechtskräftigen negativen Asylbescheid erster Instanz per 3. April 2004 auch durchsetzbar geworden seien. Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs 3 FPG gelte ein Aufenthaltsverbot nach dem FrG 1997 als nach dem FPG mit der selben Gültigkeitsdauer erlassen.

Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sei daher aufgrund der bestehenden Aufenthaltsverbote zulässig gewesen. Die belangte Behörde habe auch unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Besorgung eines Heimreisezertifikates ergriffen, weshalb keine unnötige Verzögerung erkennbar sei und die Schubhaft voraussichtlich so kurz wie möglich dauern werde.

Mit seinem Vorbringen hinsichtlich seiner Bemühungen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe der Beschwerdeführer indirekt zugestanden, dass ihm der Asylbescheid erster Instanz zugestellt worden sei und er die Rechtsmittel versäumt habe. Dass er deshalb als im laufenden Asylverfahren befindlich betrachtet werden müsse, sei eine unhaltbare Behauptung, die offenbar eine Bewilligung der Wiedereinsetzung grundlos unterstelle.

Die belangte Behörde habe auch zurecht von der Anwendung gelinderer Mittel abgesehen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2006 zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, MigrantInnenverein St. Marx, per Fax zugestellt.

2.1. Mit Fax vom 19. Juni 2006 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, MIVE 03, abermals eine Beschwerde wegen Unrechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft. Aus dieser Beschwerde geht nicht hervor, auf welchen Zeitraum der Anhaltung sich die Beschwerde bezieht, es wird lediglich angegeben, der Beschwerdeführer werde "seit längerer Zeit" angehalten. Es wurde auch nicht angeführt, aufgrund welchen Bescheides die Anhaltung, die bekämpft wird, erfolgt. Aus dem Vorlageschreiben der belangten Behörde ergibt sich, dass es sich um eine zweite Schubhaftbeschwerde gegen die Schubhaft, die mit Überstellung in das PAZ Wels am 14. März 2006 begonnen hat und immer noch andauert, handelt.

2.2. In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Anhaltung des Beschwerdeführers hindere ihn an der Ergreifung weiterer Rechtsmittel zur Weiterführung seines Asylantrages. Es wären maßgebliche neue Beweismittel beschaffbar, der Beschwerdeführer könne im Falle seiner Freilassung den begründeten Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens stellen. Die Fremdenbehörde verwehre ihm diese Freiheit und verletze damit die nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers. Überdies seien seine Rechte nach Art. 14 EMRK verletzt, weil er schlecht höre, sich über das Telefon und auch brieflich schwer verständigen könne und das europäische Denken und solche Handlungen nicht hinreichend begreifen könne, sodass er durch die Anhaltung krass benachteiligt sei.

Die "zuständige Stelle" müsse sich zur Untermauerung der in der gegenständlichen Beschwerde dargelegten Punkte ein persönliches Bild des Betroffenen sowie des komplexen Sachverhaltes machen. Um nicht den "Augenschein" einer Willkürentscheidung aufkommen zu lassen, werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung begehrt.

"Allenfalls wird begehrt, die Schubhaft zu beenden."

Abschließend werde die völlige Befreiung jeglicher Gebühr beantragt, da der Beschwerdeführer - wie den Behörden bekannt sei - mittellos sei.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 20. Juni 2006 vorgelegt. Ein Kostenbegehren wurde nicht gestellt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Sich 40-8073, sowie in den ho. Akt zu Zl. VwSen-400791-2006. Da bereits nach Akteneinsicht der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind, konnte gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. § 83 Abs 2 FPG).

 

5. Über die vorliegende Beschwerde hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 80 Abs 4 Z.2 FPG kann die Schubhaft, weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt und der Fremde deshalb nicht abgeschoben werden kann oder darf, wegen des selben Sacherverhaltes innerhalb eins Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen.

 

Die maximale Dauer der Anhaltung gemäß § 80 Abs 4 Z.2 FPG ist im konkreten Fall, zumal die Schubhaft mit der Überstellung des Beschwerdeführers in das PAZ Wels am 14. März 2006 begonnen hat und somit bis zum heutigen Tag etwas mehr als drei Monate gedauert hat, nicht ausgeschöpft.

 

Im Verfahren zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung hat die Behörde geeignete Maßnahmen zur Durchführung der außer Landes Schaffung zu setzen. Im Erkenntnis vom 27. Februar 2001, B583/00, erachtete der VfGH den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt, da jegliche Ermittlungstätigkeit bezüglich der Gültigkeit und Tauglichkeit eines Heimreisezertifikates unterlassen und die Schubhaft gemäß § 69 Abs 4 FrG verlängert wurde.

 

Im konkreten Fall wurde bereits im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 24. April 2006 dargelegt, dass die belangte Behörde unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Besorgung eines Heimreisezertifikates ergriffen habe, weshalb keine unnötige Verzögerung erkennbar sei und die Schubhaft voraussichtlich so kurz wie möglich dauern werde.

Nach der Vorführung des Beschwerdeführers am 4. April 2006 zur Botschaft der Bundesrepublik Nigeria zum Zweck der persönlichen Befragung zur Identitäts- und Nationalitätsfeststellung sowie eventueller Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde von der belangten Behörde am 11. Mai 2006 bei der Konsularabteilung der nigerianischen Botschaft und am 26. Mai 2006 über das BM.I Abt. II/3 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert.

Die Behörde unternimmt damit alle ihr möglichen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in angemessener Zeit und es kann auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauern wird. Bereits in seiner ersten Schubhaftbeschwerde wurden die Bemühungen des Beschwerdeführers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebracht. Mit diesem Vorbringen hat sich das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bereits auseinander gesetzt (Seite 8 des Erkenntnisses vom 24. April 2006).

 

5.2. Zur behaupteten Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte (Recht auf Leben und Verbot der Folter) ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers im zweiten Rechtsgang am 3. April 2004 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden war und dem Beschwerdeführer zwischenzeitig genügend Zeit verblieben ist, neue Tatsachen zu recherchieren und allenfalls einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen. Im Übrigen kann in einer ordnungsgemäß durchgeführten Anhaltung in Schubhaft keine Verletzung des Art. 3 EMRK gesehen werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist auch nicht gehalten, im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens asylrechtliche Fragen, wie das Recht auf Leben, neuerlich aufzurollen. Eine diskriminierende Behandlung gegenüber anderen Schubhäftlingen durch die Anhaltung in Schubhaft, weil der Beschwerdeführer sich telefonisch und brieflich schwer verständigen kann und ihm das europäische Denken und Handeln nicht hinreichend begreiflich ist, kann nicht gesehen werden - eine Verletzung des Art. 14 EMRK liegt damit durch die Anhaltung in Schubhaft auch nicht vor.

 

6. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine Schubhaftbeschwerde während andauernder Anhaltung mehrmals erhoben werden. Bei der Frage, ob dabei Identität der Sache vorliegt, ist zu prüfen, ob in der Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist. Der Zeitablauf alleine - abgesehen vom Überschreiten der zulässigen Dauer - berechtigt nicht zur neuerlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0169). Die zweite Schubhaftbeschwerde wurde wiederum während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft erhoben.

Nach der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates am 24. April 2006 über die erste Schubhaftbeschwerde sind Änderungen weder in den maßgeblichen tatsächlichen Umständen für die Beurteilung des Parteienbegehrens noch in der Rechtslage eingetreten, selbst das Beschwerdevorbringen deckt sich teilweise sinngemäß.

Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht festgestellt werden, dass das Verfahren zur Abschiebung des Beschwerdeführers durch die Behörde eine Verzögerung erfahren hätte oder eine weitere Anhaltung in Schubhaft (z.B. durch Zeitablauf) nicht mehr zulässig wäre.

 

6.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG, den der Oö. Verwaltungssenat nach Art. II Abs 2 lit.a. Z.2 EGVG auch in Verfahren über Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft anzuwenden hat, sind Anbringen, die die Abänderung eines der Berufung nicht unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

6.2. Da mit der vorliegenden Beschwerde weder ein Wiedereinsetzungs- noch ein Wiederaufnahmeantrag gestellt und auch sonstige neue Tatsachen, die die Anhaltung des Beschwerdeführers seit der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 24. April 2006, Zl. 400791/3/Wei/Ps, als rechtswidrig erscheinen lassen würden, nicht vorgebracht wurden und letztere im gegenständlichen Verfahren auch nicht hervorgekommen sind, war sie ohne weiteres Verfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Der Antrag auf Erlassung sämtlicher Gebühren war zurückzuweisen, da der Unabhängige Verwaltungssenat nicht gehalten ist, über die Einbringlichkeit von Forderungen zu entscheiden (siehe Art. 129 a B-VG).

 

Weil von keiner Partei ein Antrag auf Kostenersatz gestellt wurde, hatte ein diesbezüglicher Abspruch zu unterbleiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

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