Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400830/2/BMa/BP/Se

Linz, 24.07.2006

 

 

VwSen-400830/2/BMa/BP/Se Linz, am 24. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des N K, vertreten durch Dr. B L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck (Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 29. Mai 2006, Sich40-2047-2006) zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) Aufwendungen in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag auf Befreiung von jeglichen Kosten und Gebühren sowie auf Leistung einer angemessenen Entschädigung wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs.1 und 83 Abs.2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste ohne im Besitz eines Nationalreisedokumentes und ohne im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen Schengenstaat zu sein am 5. Mai 2006, schlepperunterstützt, von Lagos kommend zuerst per Schiff, dann am Landweg mit einem LKW, unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein.

Am 21. Mai 2006 brachte er in der Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: EAST-Ost) einen Asylantrag ein.

 

Der Beschwerdeführer führte an, keine Bezugspersonen sowie keine Verwandten und Bekannten in Österreich zu haben. Ihm wurde eine bundesbetreute Unterkunft zugewiesen. Aufgrund einer Überlastung der EAST-Ost wurde der Beschwerdeführer am 23. Mai 2006 in die Erstaufnahmestelle West (im Folgenden: EAST-West) überstellt.

 

Der Beschwerdeführer ist nahezu mittellos und verfügt über keine Vermögenswerte.

Seine Identität ist mangels Vorliegens eines entsprechenden Dokuments nicht gesichert.

 

Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Am gleichen Tag wurde bereits vom Bundesasylamt EAST-West zu Zl.: 06 05.463 gem. § 29 Abs.3 Z5 AsylG ein Ausweisungsverfahren nach Nigeria eingeleitet. Dies wurde ihm nachweislich am 29. Mai 2006 in seiner Landessprache zur Kenntnis gebracht.

 

Am 9. Juni 2006 erging vom Bundesasylamt EAST-West ein Bescheid, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich verfügt wurde. Am 23. Juni 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Am gleichen Tag beantragte er die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte. Letztere erfolgte gemäß § 51 AsylG am 26. Juni 2006.

 

Der Beschwerdeführer führte in der niederschriftlichen Erstbefragung in der EAST-Ost vom 22. Mai 2006 wie auch in der niederschriftlichen Ersteinvernahme vom 29. Mai 2006 in der EAST-West als Fluchtgrund an, er sei in Nigeria im Jahr 2001 der Verfolgung durch eine Gruppe namens B ausgesetzt gewesen. Daraufhin habe er seine Heimat Aba verlassen und er sei nach Lagos geflüchtet, wo er 5 Jahre gewohnt habe. Die B-Gruppe zwinge Siebzehnjährige ihr beizutreten.

Bei seiner Vernehmung am 29. Mai 2006 gab er an, er sei am 18. Mai 1988 und nicht (wie anlässlich seiner Vernehmung in der EAST-Ost protokolliert wurde) am 17. Mai 1989 geboren worden.

Auf den Widerspruch in seinen Angaben, wonach (erst) Siebzehnjährige gezwungen würden der B-Gruppe beizutreten, während er erstmals im Jahr 2001, also (schon) vierzehnjährig wegen seiner Weigerung dieser Gruppe beizutreten, bedroht worden sei, gab er lediglich an, dass "jeder der 10, 11, 12 Jahre alt ist, Mitglied werden soll".

 

Weiters sprach er davon, einen Monat vor seiner "Flucht" aus Nigeria wiederum der Verfolgung - vermutlich durch die B-Gruppe - ausgesetzt gewesen zu sein. Ein ihm unbekannter Weißer habe die Schiffsreise nach Europa sowie den LKW Transport nach Österreich organisiert und er habe für diese Reise ebenso wie für die Bahnkarte nach Traiskirchen, die ihm jemand gekauft habe, nichts bezahlt.

Angaben zu Städten, Ortschaften oder Länder, die er bei seiner Reise nach Österreich durchquert hatte, machte er keine.

 

Während der Einvernahme am 22. Mai 2006 gab der Beschwerdeführer an, sein Reisedokument am Schiff verloren zu haben; bei seiner Einvernahme am 29. Mai 2006 behauptete er dagegen, nie einen Reisepass besessen zu haben.

 

1.2. Diesen Sachverhaltsdarstellungen, die sich mit jenen der belangten Behörde bis zur Erlassung des Schubhaftbescheids im Wesentlichen decken, stehen keine Äußerungen des Beschwerdeführers entgegen.

 

2.1. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2006 wendet sich der Rechtsmittelwerber durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen die aufrechte Anhaltung in Schubhaft.

 

2.2. Im Bescheid, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, wurde neben dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt insbesondere angeführt, es sei - nach der Mitteilung über die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens - zu befürchten, der Beschwerdeführer werde sich - auf freiem Fuß belassen - dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen. Aus diesem Grund sei zur Sicherung seiner Ausweisung sowie zur Sicherung seiner Abschiebung seine Anhaltung in Schubhaft unbedingt erforderlich.

Weiters wurde auf die Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen, keinesfalls nach Nigeria zurückkehren zu wollen.

 

Von der Erlassung eines gelinderen Mittels habe vor allem deshalb Abstand genommen werden müssen, weil er offensichtlich nicht gewillt sei, die gesetzlichen Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Grenzkontrollgesetzes zu respektieren.

Aus seinem Verhalten könne der Schluss gezogen werden, dass er sich über die Asylantragstellung ausschließlich seinen Aufenthalt in einem wirtschaftlich attraktiven Land habe sichern wollen. Es könne nach Ansicht der belangten Behörde davon ausgegangen werden, dass er versuchen werde, sich den fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen. Der konkrete Sicherungsbedarf sei daher zu bejahen und die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen.

 

In der mittels Telefax eingebrachten Gegenschrift, mit der auch der Fremdenakt auszugsweise vorgelegt wurde, wurde ergänzend angeführt, die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei trotz der Erteilung einer Aufenthaltskarte für den Beschwerdeführer rechtlich zulässig. Hinsichtlich der Fluchtgründe werde darauf hingewiesen, dass diese auch vom Bundesasylamt als nicht schlüssig gewertet worden seien.

Abschließend wurde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

2.3. In der Haftbeschwerde, die am 18. Juli 2006 bei der BH Vöcklabruck einlangte und dem unabhängigen Verwaltungssenat noch am gleichen Tag per Fax übermittelt wurde, wird durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers - als Asylwerber - in Schubhaft generell nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspräche, dies insbesondere seit dem 28. Juni 2006, an dem dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG per Post zugesandt worden sei.

 

Abschließend wird die Aufhebung der Schubhaft, die Befreiung von jeglichen Kosten und Gebühren sowie eine angemessene Entschädigung begehrt.

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. Sich40-2047-2006, und die Haftbeschwerde erwogen:

3.1. Gemäß § 82 Abs.1 FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Der Beschwerdeführer wird seit 29. Mai 2006 in Schubhaft angehalten, damit ist er zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde legitimiert.

 

3.2. Gemäß § 76 Abs.2 Z2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 des Asylgesetzes 2005 ist ein Ausweisungsverfahren ex lege eingeleitet, wenn dem Asylwerber im Zulassungsverfahren mitgeteilt wird, dass beabsichtigt wird, seinen Antrag abzuweisen oder zurückzuweisen (§ 29 Abs.3 Z4 und 5) - vgl. Bruckner/Doskozil/Marth/Taucher/Vogl Fremdenrechtspaket S 84.

 

Gemäß § 77 Abs.1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werde.

 

Gemäß Abs.3 leg.cit. kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag in Österreich am 21. Mai 2006 eingebracht. Der Schriftsatz des Bundesasylamtes EAST-West vom 29. Mai 2006, mit dem dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, dass gegen ihn ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich ausgefolgt. Das Ausweisungsverfahren war mit dieser Mitteilung an den Beschwerdeführer eingeleitet.

 

Die schubhaftverhängende Behörde ist damit zu Recht von der Annahme ausgegangen, dass gegen den Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde und die Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs.2 Z2 verhängt werden konnte.

Der am 29. Mai 2006 erlassene Schubhaftbescheid wurde innerhalb der Beschwerdefrist von sechs Wochen nicht bekämpft. Er ist damit rechtskräftig und verbindlich geworden.

 

Auch heute ist noch von dem von der belangten Behörde dargelegten Sicherungsbedarf, trotz Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG, auszugehen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 Satz 2 AsylG 2005 erfolgt die Zulassung im Asylverfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte.

 

Nach § 13 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs.1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich kein Grund, der die schubhaftverhängende Behörde zu der Annahme hätte veranlassen müssen, dass der Zweck der Schubhaft auch durch die Anwendung gelinderer Mittel hätte erreicht werden können. Der Beschwerdeführer gab an, nach Österreich gereist zu sein, um in einem europäischen Staat um Asyl ansuchen zu können. Dabei hat er aber auch illegale Grenzübertritte innerhalb der Europäischen Union in Kauf genommen, um nach Österreich zu gelangen, obwohl er Schutz vor Verfolgung auch in einem an Österreich angrenzenden Staat gefunden hätte, den er auf seiner Reise durchqueren musste. Der Beschwerdeführer hat keine Identitätsdokumente mitgeführt. Zuerst gab er an, den Reisepass verloren zu haben, später, keinen zu besitzen, weil er sich davon offenbar Vorteile verspricht. Seine Identität ist damit nicht gesichert.

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben mittellos und hat auch keine persönlichen Beziehungen zu Österreich.

Durch die vom Rechtsmittelwerber höchstwahrscheinlich bewusst verweigerten Angaben zur Reiseroute ließ sich die Zuständigkeit eines anderen Staates zur Führung des Asylverfahrens nicht begründen. Er konnte damit - vorhersehbar - eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Österreichs verbunden mit der Ausweisung in einen "Dublinstaat" verhindern.

 

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind aber auch weiterhin genügend Anhaltspunkte für einen konkreten Sicherungsbedarf abzuleiten.

 

Der Beschwerdeführer hat während seiner Erstbefragung sowie seiner Ersteinvernahme in vielfacher Weise widersprüchliche Aussagen getätigt. Bezüglich der Fluchtgründe ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Altersangaben seiner eigenen Person zum Zeitpunkt der Verfolgung im Jahr 2001 äußerst fraglich sind und daher den Wahrheitsgehalt des von ihm geschilderten Sachverhalts in Zweifel ziehen. Insbesondere konnte er nicht erklären, warum er als 14-jähriger von der Gruppe B zum Beitritt gezwungen worden sei, obwohl diese Gruppe nach seinen Angaben ja nur Siebzehnjährige rekrutiert. Weiters ist fraglich, wie die oben genannte Gruppe den Beschwerdeführer nach ca. fünf Jahren Aufenthalt in der - mehrere Millionen Einwohner zählenden - Hauptstadt Lagos, die über kein Meldewesen verfügt, gefunden haben soll. Dass der Angriff, der vor einigen Monaten gegen seine Person geführt wurde, von dieser Gruppe herrührt, wurde vom Beschwerdeführer auch nur vermutet.

 

Was absolut unglaubhaft anmutet, ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass ihm ein unbekannter Weißer die illegale Passage sowie den Transport nach Österreich unentgeltlich organisiert habe. Dies entspricht nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenats nicht der Lebenserfahrung und dem Usus von Schleppern.

 

Bei seinen Angaben im Rahmen des in Österreich angestrengten Asylverfahrens handelt es sich offenbar um reine Zweckbehauptungen, um sich zumindest ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu erschleichen.

Der Beschwerdeführer hätte sich auch durch eine Ortsveränderung, die keinen Kontinentalwechsel bedingt, aus dem Einflussbereich der ihn nach seinen eigenen Angaben bedrohenden Gruppe entziehen können. Diese innerstaatlichen Fluchtalternativen wurden dem Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Einvernahme am 29. Mai 2006 ausführlich dargelegt.

Er hat sich zu diesen Alternativen nicht geäußert, sondern hat seine Behauptung entgegengesetzt, nach Österreich gekommen zu sein, um hier Schutz vor Verfolgung zu finden.

 

Es besteht auch nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats der Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Wege der Asylantragstellung nur seinen Aufenthalt in Österreich wegen der wesentlich günstigeren Lebensbedingungen sichern wollte und nicht Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland gesucht hat. Der einzige Beweggrund des Rechtsmittelwerbers für das Verlassen seines Heimatlandes dürften die schlechten wirtschaftlichen Lebensbedingungen gewesen sein. Eine verbindliche Entscheidung in dieser Frage hat freilich der unabhängige Bundesasylsenat im asylrechtlichen Berufungsverfahren zu treffen.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt - wie schon die schubhaftverhängende Behörde - an, dass der Beschwerdeführer, den die fremdenpolizeilichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen nicht kümmern, in keinster Weise gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es scheint naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen suchen werde. Im Hinblick auf das im Zulassungsverfahren eingeleitete Ausweisungsverfahren und die Gesamtbeurteilung des Vorbringens und Verhaltens des Beschwerdeführers besteht nach wie vor dringender Sicherungsbedarf.

Wirksame gelindere Mittel sind nicht erkennbar.

 

3.3. Die Fortdauer der Schubhaft ist verhältnismäßig, denn dem Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um diese zu gewährleisten, ist der Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers notwendig. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers, nämlich des mehrfachen illegalen Grenzübertritts sowie seiner "je nach Bedarf" wechselnden Aussagen, ist anzunehmen, dass es ihm primär um den Verbleib in Österreich geht und er diesen auch durch Untertauchen in die Anonymität aufrecht erhalten wird. Daher ist vorliegend die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur durch die Fortdauer der Schubhaft gewährleistet.

 

3.4. Entgegen der Beschwerdeansicht ist der Schubhaftgrund mit der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nur scheinbar - bei vordergründiger Betrachtung des § 76 Abs.2 FPG - weggefallen. Die Beschwerde übersieht nämlich die im § 80 Abs.5 FPG geregelten Gründe für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft.

 

Gemäß § 80 Abs.1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

 

Gemäß § 80 Abs.5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs.2 FPG verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs.4 Z1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

Das Bundesasylamt (hier: BAA EAST-West) hat den Asylantrag des Beschwerdeführers nach inhaltlicher Prüfung bereits im Zulassungsverfahren abgewiesen. Gemäß § 28 Abs.3 AsylG 2005 ersetzt eine Abweisung des Asylantrages im Zulassungsverfahren die Zulassungsentscheidung.

 

Da das BAA EAST-West bei der bescheidmäßigen Erledigung eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gemäß § 38 AsylG 2005 offensichtlich nicht vorgenommen hat, war das Asylverfahren mit der Berufungseinbringung zugelassen. Ab diesem Zeitpunkt kommt dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu. Das bedeutet aber noch nicht, dass die Schubhaft schlechthin unzulässig wäre.

 

§ 80 Abs.5 FPG bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden kann, wenn die Schubhaft gemäß § 76 Abs.2 FPG verhängt wurde. Es findet hier keine weitere Spezifizierung zu den einzelnen Ziffern der genannten Bestimmung statt. Nur wenn der UBAS keine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt, ergibt sich e contrario aus § 80 Abs. 5 letzter Satz FPG, dass die Schubhaft nicht aufrecht erhalten werden darf.

 

Da der entscheidenden Behörde im Zulassungsverfahren ein unbegründetes Asylbegehren vorgelegen ist, hat sie neben der inhaltlichen a limine Abweisung des Asylantrages - im Zuge des geführten Ausweisungsverfahrens - die angeführte Ausweisungsentscheidung getroffen.

 

Unbestritten ist, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs.2 FPG verhängt wurde und zum Entscheidungszeitpunkt über die gegenständliche Beschwerde noch keine rechtskräftige negative Entscheidung über den Asylantrag vorliegt. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers kann somit auf § 80 Abs.5 FPG gestützt werden.

 

Der Einwendung des Beschwerdeführers, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt wurde und daher gegen ihn die Aufrechterhaltung der Schubhaft unzulässig sei, ist nicht zu folgen, da die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs.2 Z2 FPG von einer erteilten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 51 AsylG unberührt bleibt.

 

Die Anhaltung des Beschwerdeführers liegt innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 80 Abs.5 und es ist nicht ersichtlich, dass das Ziel der Schubhaft nicht mehr realisierbar ist, daher ist auch deren weitere Aufrechterhaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zulässig.

 

Im konkreten Fall war daher festzustellen, das die Verhängung der Schubhaft nicht rechtswidrig erfolgte und die Vorraussetzungen für eine weitere Anhaltung in dieser vorliegen.

 

4. Der Antrag auf Erlassung sämtlicher Kosten und Gebühren sowie jener auf Leistung einer angemessenen Entschädigung war zurückzuweisen, da der unabhängige Verwaltungssenat nicht gehalten ist, über die Einbringlichkeit von Forderungen zu entscheiden oder über (allfällige) Haftentschädigungen abzusprechen (siehe Art. 129 a B-VG).

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegende Partei nach § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 234/2003, ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

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