Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103060/7/Br

Linz, 25.09.1995

VwSen-103060/7/Br Linz, am 25. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn W R, B, vertreten durch Dr. G S, Rechtsanwalt, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19. Juli 1995, Zl.: VerkR96-1493-1995, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 25. September 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 1.200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat mit dem Straferkenntnis vom 19. Juli 1995, Zl.: VerkR96-1493-1995, wegen der Übertretung nach der StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Nichteinbringungsfall sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 27. Februar 1995 um 14.30 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A Innkreisautobahn, Fahrtrichtung S, bei Autobahnkilometer 61.700, die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im wesentlichen aus, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers LTI 20.20 TS/KM 4374 festgestellt worden sei. Der dieses Gerät bedienende Beamte sei mit derartigen Messungen vertraut gewesen. Einem dafür geschulten Beamten sei daher unter Hinweis auf VwGH Erk. v.

16.3.1994, 93/03/0317 die ordnungsgemäße Verwendung zuzumuten gewesen. Die Angaben der Beamten seien durchaus nachvollziehbar. Die Erstbehörde hegte auch keine Bedenken hinsichtlich eines Funktionsmangels, indem nach einer Nachfahrt von 15 km zwischenzeitig die Batterie des Meßgerätes leer geworden war, sodaß die Displayanzeige nicht mehr verfügbar war.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe vermeinte die Erstbehörde, daß diese angesichts der mit dieser Tat verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigung angemessen sei. Es sei zumindest von einer grob fahrlässigen Tatbegehung auszugehen gewesen, weil eine Fahrgeschwindigkeit von 193 km/h nicht gleichsam übersehen werden habe können.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Er führt darin inhaltlich sinngemäß aus, daß sich zwischen dem Polizeifahrzeug und ihm noch ein weiteres - rotes - Fahrzeug befunden hätte. Zum Beweis dafür, daß bei einer derartigen Konstellation eine Geschwindigkeitsmessung nicht möglich sei, beantragt der Berufungswerber die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ferner vermutet der Berufungswerber einen Funktionsmangel des Geschwindigkeitsmeßgerätes, weil nach seiner Anhaltung am Grenzübergang in Suben die Batterie dieses Gerätes leer gewesen sei.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil die zur Last gelegte Übertretung vom Berufungswerber zumindest in einzelnen Punkten auch dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Ried, Zl.: VerkR96-1493-1995, und durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten RevInsp. S und V im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. September 1995.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke gelenkt. Im Bereich des Autobahnkilometers 61.700 in Fahrtrichtung Suben wurde seine Fahrgeschwindigkeit mittels Lasermeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM, Fertigungsnummer 4373, welches vor dieser Messung vorschriftsmäßig kalibriert worden und bis 31.

Dezember 1995 geeicht war, mit 193 km/h festgestellt. Die Messung wurde aus dem quer zur Autobahn auf einem Parkplatz abgestellten Dienstkraftfahrzeug, aus einer Entfernung von 360 Meter, durchgeführt. Die Meßfehlertoleranz im Ausmaß von drei Prozent wurde beim obgenannten Wert bereits berücksichtigt. Unmittelbar nach der Messung wurde am Dienstkraftwagen das Blaulicht eingeschaltet. Während der Vorbeifahrt am Dienstkraftwagen reduzierte der Berufungswerber seine Fahrgeschwindigkeit, setzte jedoch seine Fahrt in Richtung Suben fort. Das Kennzeichen sowie die Fahrzeugmarke konnte jedoch während dieser Vorbeifahrt festgehalten werden. Das in der Phase der Messung vom Berufungswerber gerade überholte Fahrzeug hielt folglich auf dem Parkplatz bei den gerade die Nachfahrt startenden Gendarmeriebeamten an. Als dem Lenker dieses Fahrzeuges erklärt wurde, daß das Blaulicht nicht ihm, sondern dem überholenden Fahrzeug gegolten habe, wurde mit einer Verzögerung von etwa 20 Sekunden die Nachfahrt aufgenommen.

Im Bereich einer vor dem Grenzübergang Suben befindlichen Fahrzeugkolonne konnte das Fahrzeug des Berufungswerbers aufgegriffen und dessen Lenker mit dem Tatvorwurf konfrontiert werden. Dabei zeigte sich der Berufungswerber grundsätzlich einsichtig und geständig. Er vermeinte, daß er nicht auf die Fahrgeschwindigkeit geachtet habe.

Zwischenzeitig war der Akku des Geschwindigkeitsmeßgerätes entleert, sodaß der zuletzt abgespeicherte Geschwindigkeitswert dem Berufungswerber nicht mehr vorgewiesen werden konnte.

5.2. Das nunmehr den Tatvorwurf bestreitende Vorbringen des Berufungswerbers vermag objektiv nicht zu überzeugen. Es ist ihm weder in seinen Schriftsätzen noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gelungen darzutun, daß hier ein Irrtum in der Zuordnung des gemessenen Fahrzeuges unterlaufen wäre. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, warum es der Denklogik widersprechen sollte, daß nicht ein auf der Überholspur fahrendes Fahrzeug gemessen worden sein sollte. Würde man etwa tatsächlich von dieser Annahme ausgehen, hätte das am rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeug dort wohl überholt. Ein Rechtsüberholen mit fast 200 km/h ist wohl unrealistisch und ist daher vielmehr noch ein diesbezüglicher Irrtum auszuschließen. Der Überholvorgang erstreckt sich bei einer Fahrgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges von 193 km/h und der Annahme des überholten Fahrzeuges von 130 km/h über 392 Meter. Dabei wird von keiner Beschleunigungsphase vor dem Überholvorgang ausgegangen. Der Ausscherweg vom rechten in den linken Fahrstreifen unter der Annahme eines Auffahrens bis zum Mindestsicherheitsabstand von einer Sekunde (= 50 Meter) würde selbst unter dieser Annahme noch immer 269 Meter betragen. Die Verdeckung durch das überholte Fahrzeug ist daher verhältnismäßig kurz. Der Berufungswerber zeigte sich über den Tatvorwurf konfrontiert, wie die Gendarmeriebeamten anläßlich ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung glaubhaft versicherten, durchaus einsichtig und hielt dem Meßergebnis bei dieser Gelegenheit (noch) nichts entgegen. Ebenfalls wird auch nichts vorgebracht, was als Entschuldigungsgrund für sein gravierendes Fehlverhalten im Straßenverkehr herangezogen werden könnte. Sein nunmehriges Vorbringen ist somit als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren.

5.2.1. Zu den meßtechnischen Bedenken wird auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P).

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden.

Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m.

Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m." 5.2.2. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 360 Meter und somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches. An der fachlichen Kompetenz der Gendarmeriebeamten und an ihren Angaben fand der Verwaltungssenat keinen Grund für Zweifel.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Eine Lasermessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von Fahrzeugen eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit dieser Meßmethode betrauten Straßenaufsichtsorgan ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Meßgerätes zuzumuten (VwGH 20. 3. 1991, 90/02/0203). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 18.9.1991, Zl.

91/03/0060) ist eine mittels Radar - analog daher auch mittels Lasermessung - ermittelte Fahrgeschwindigkeit ein voller Beweis. Bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Meßergebnisses geht es nicht um "denkbare" oder "mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene; werden gegen das Meßergebnis bloße Vermutungen und nicht das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis sprechende Tatsachen behauptet, so ist die Behörde nicht einmal gehalten, den letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen und weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH 27.2.1992, Zl.

92/02/0097 und das dort zit. Erk. v. 20.2.1991, Zl.

90/02/0200).

6.2. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodaß um Wiederholungen zu vermeiden auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen wird.

6.2.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.2. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen eine der häufigsten Ursachen schwerer Verkehrsunfälle sind, weshalb im Hinblick auf das Ausmaß der hier vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention die verhängte Strafe gerechtfertigt erscheinen lassen bzw.

jedenfalls gegen eine Herabsetzung sprechen. Es widerspricht daher - selbst unter der Annahme bloß durchschnittlicher Einkommensverhältnisse und auch allfälliger Sorgepflichten und der jedenfalls in Österreich verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers - nicht dem Sinn der Strafbemessungsbestimmungen, bei einer gesetzlichen Höchststrafe von 10.000 S die Strafe hier mit 6.000 S zu bemessen.

Mit einer derart eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung war eine gravierende Rechtsgutbeeinträchtigung verbunden. Es ist eine statistisch belegte Tatsache, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen die häufigste Ursache für Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang ist. Diese gründet beispielsweise darin, daß bei der vom Berufungswerber getätigten Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg verdoppelt gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 140 Meter beträgt, liegt dieser bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bei 280 Metern (Berechnung mittels "EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm v.

Prof. Dr. Gratzer, KFZ-Sachverständiger). Diesem Ergebnis liegt zugunsten des Berufungswerbers schon die Berücksichtigung einer 3%igen Verkehrsfehlergrenze zugrunde.

Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Dies müßte insbesondere dem Berufungswerber, welcher vom Beruf Fahrlehrer ist, besonders bewußt (gewesen) sein. Wenn andere Verkehrsteilnehmer demzufolge ihr Verhalten entsprechend einrichten ist es nur unschwer nachvollziehbar, daß es bei Geschwindigkeitsüberschreitungen leicht zu nicht mehr beherrschbaren (unfallvermeidenden) Konstellationen kommen kann. Dies sind dann eben jene Verkehrsunfälle die sich nicht zugetragen hätten, wären die Vorschriften eingehalten worden; die Unfallskausalität liegt bei derartigen Geschwindigkeitsüberschreitungen (auch) in dieser Schutznormverletzung begründet. Wie daher von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt wurde, bedarf es einer strengen Bestrafung um derartigen Übertretungen entgegenzuwirken. Im erstbehördlichen Verfahren wurde lediglich von einer, wenn auch grob fahrlässigen Begehung dieser Verwaltungsübertretung ausgegangen. Diese Ansicht wird nicht geteilt, zumal von einem einigermaßen geübten Autofahrer, davon ist ohne jeden Zweifel bei einem Fahrlehrer auszugehen, eine Fahrgeschwindigkeit von fast 200 km/h wohl bewußt gewählt und gefahren wurde und nicht einfach bloß "übersehen" worden sein konnte. Sohin ist die verhängte Strafe durchaus als angemessen zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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