Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420004/2/Gf/Kf

Linz, 03.12.1991

VwSen - 420004/2/Gf/Kf Linz, am 3. Dezember 1991 DVR.0690392 - & -

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des N, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Schärding beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit dem vorliegenden, am 29. November 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen Schriftsatz behauptet der Beschwerdeführer nicht nur, durch die Inschubhaftnahme (vgl. hiezu VwSen-400060), sondern am 21. Oktober 1991 auch durch die dem Vollzug der Schubhaft vorausgegangene Festnahme in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein; von dieser Behauptung abgesehen enthält die Beschwerde diesbezüglich aber keine weiteren Angaben.

2. Gemäß § 67c Abs.2 AVG haben Maßnahmenbeschwerden u.a. den maßgeblichen Sachverhalt sowie jene Gründe darzulegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; dabei handelt es sich jeweils um Prozeßvoraussetzungen, die keiner Mängelbehebung zugänglich sind, sodaß deren Nichterfüllung von vornherein zur Zurückweisung der Beschwerde führen muß.

3. Da die vorliegende Beschwerde weder eine Darlegung des Sachverhaltes noch eine Angabe von Gründen für die behauptete Rechtswidrigkeit enthält, war diese sohin gemäß § 67d Abs.1 i.V.m. § 67c Abs.2 Z.3 und 4 AVG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs.4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 3. Dezember 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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