Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103094/5/Br

Linz, 06.09.1995

VwSen-103094/5/Br Linz, am 6. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J R, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Dezember 1994, Zl. VerkR-96-13473-1994-O, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Dezember 1994, Zl.:

VerkR-96-13473-1994-O, dessen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8.9.1994, mit welcher wider ihn wegen der Übertretung nach § 9 Abs.7 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 900 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden war, infolge verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde unter Hinweis auf den Rückschein über die Zustellung der Strafverfügung aus, daß die Rechtsmittelfrist bereits am 29. September 1994 abgelaufen sei bzw. bis zu diesem Zeitpunkt der Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhoben werden bzw.

mit diesem Tag zur Post gegeben werden hätte müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sondern der Einspruch erst am 30. September 1994 zur Post gegeben worden ist, wäre der Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Mit diesen Ausführungen ist die Erstbehörde im Recht.

2. Die Strafverfügung ist für den Berufungswerber - wie dem Akt zu entnehmen ist - am 15. September 1994 beim Postamt "" hinterlegt worden. Mit Schreiben vom 30. September 1994 erhebt der Berufungswerber gegen diese Strafverfügung Einspruch. Inhaltlich bestreitet er darin die ihm zur Last gelegte Übertretung.

2.1. Der Strafverfügung war eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

2.1.1. In der fristgerecht gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus, daß er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung ortsabwesend gewesen sei und er somit "nie die Möglichkeit von der Hinterlegung Kenntnis zu erlangen" gehabt habe. Als Berufskraftfahrer sei er zu dieser Zeit im Ausland unterwegs gewesen. Er legt diesbezüglich Auszüge aus einem Fahrtenbuch für den Zeitraum vom 12. bis 16. September 1994 vor.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn auf Grund der Aktenlage der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt derart vorliegt, daß letztlich nur eine Rechtsfrage zur Klärung übrig bleibt (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Der Behebungszeitpunkt betreffend die Strafverfügung wurde im Wege des Postamtes R erhoben. Dem Berufungswerber wurde schließlich durch h. Schreiben vom 24.

August 1995 rechtliches Gehör eingeräumt und eine einwöchige Frist für die Erstattung einer Stellungnahme eröffnet.

3.1.1. In seiner bezughabenden Stellungnahme vom 4.

September 1995 teilt der Berufungswerber in Abänderung seiner ursprünglichen Schilderung - nämlich zu dieser Zeit im Ausland gewesen zu sein - mit, daß er erst am 16.

September 1994 zur Abgabestelle zurückgekehrt sei und somit erstmals mit diesem Datum von der Hinterlegung Kenntnis erlangen konnte. Er bietet diesbezüglich als Beweis eine Bestätigung vom Arbeitgeber an. Eine solche erliegt jedoch bereits im Akt. Dies widerspricht jedoch selbst den von ihm vorgelegten Aufzeichnungen.

Tatsächlich war der Berufungswerber bereits auch am Abend des 15. September 1994 zu Hause. Schon am 16. September 1994 hat er die Sendung bereits persönlich bei der Post abgeholt.

Dies ist durch die vom Postamt eingeholte, vom Berufungswerber offenkundig unter Beifügung des Datums, unterfertigte Empfangsbestätigung belegt.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Nach § 17 Abs.3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hier war dies der 15. September 1994.

Laut Fahrtenbuch kehrte der Berufungswerber am 15. September 1994 um 20.00 Uhr nach K zurück. Von 20.00 Uhr des 15.

September bis 16. September 1994 bis 5.45 Uhr findet sich im Fahrtenbuch "Ruhepause" eingetragen. Damit ist belegt, daß sich der Berufungswerber am Tag der Hinterlegung an der Abgabestelle (Wohnung) aufhielt, sodaß gemäß § 17 Abs. 1 eine Hinterlegung vorzunehmen war. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nach sich ziehen würde, liegt schließlich nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die (berufliche) Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (vgl. Erkenntnis vom 12.

September 1985, Slg. 11.850/A). Daher bewirkte die Hinterlegung mit diesem Tag den Beginn des Fristenlaufes (siehe auch Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 4, Seite 1230).

Der Berufungswerber unterlag mit seinem Vorbringen daher offenbar einer irrigen Rechtsansicht. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den o.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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