Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420016/2/Gf/Hm

Linz, 24.08.1992

VwSen-420016/2/Gf/Hm Linz, am 24. August 1992 DVR.0069264

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des Karl W wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Post- und Telegraphendirektion für Oberöster reich und Salzburg in Linz als Fernmeldebehörde I. Instanz beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der Beschwerdeführer ist am 10. Juli 1992 persönlich beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erschie- nen und hat niederschriftlich angegeben, daß Organe der belang- ten Behörde am 19. Juni 1991 ein in seinem PKW montiertes CB- Funkgerät beschlagnahmt und hierüber eine Bescheinigung ausge- stellt hätten. Für den 21. August 1991 sei er zu einer mündli- chen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren geladen worden, die dann zwecks Ladung eines Zeugen auf den 27. Jänner 1992 ver- schoben worden sei. Bei dieser Verhandlung sei das Beweisverfah- ren abgeschlossen und laut Verhandlungsschrift auch das Zugehen der Entscheidung zugesagt worden. Tatsächlich sei eine solche Entscheidung aber bis dato trotz zahlreicher mündlicher und tele- fonischer Vorsprachen nicht ergangen; überdies habe der Beschwer- deführer auch einen Antrag auf Herausgabe des beschlagnahmten Funkgerätes gestellt.

Aus allen diesen Gründen hat der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Maßnahmenbeschwerde eroben.

2.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwer- den von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelba- rer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren verletzt zu sein.

Eine derartige Beschwerde ist nach § 13 Abs. 2 AVG schriftlich einzubringen und hat gemäß 67c Abs. 2 AVG auch die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes; eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist; den Sachverhalt; die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären; und schließlich jene Angaben, die erforderlich sind, um zu beur- teilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthal- ten. Nach § 67c Abs. 1 AVG sind derartige Beschwerden überdies innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwer- deführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, beim unabhängi- gen Verwaltungssenat einzubringen.

Hiebei handelt es sich jeweils um absolute, einer Verbesserung nicht zugängliche Prozeßvoraussetzungen, deren Nichterfüllung zur Zurückweisung der Beschwerde führt.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde anläßlich seiner Vorsprache beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ausdrück- lich auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 AVG und des § 67c AVG hingewiesen. Da eine schriftliche Ausfertigung der bei dieser Vorsprache bloß mündlich erhobenen, überdies den Anforderungen des § 67c Abs. 2 AVG nicht genügenden Maßnahmenbeschwerde bisher beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt ist und eine solche in der Folge selbst dann als verspätet anzusehen wäre, wenn man in der bloßen Untätigkeit der belangten Behörde die Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblicken würde, war diese sohin gemäß § 67c Abs. 3 AVG i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 67c Abs. 1 und 2 AVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. § 67d Abs. 1 AVG) zurückzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

+Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

(Dr. Grof)

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