Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420017/2/Kl/Fb

Linz, 17.09.1992

VwSen - 420017/2/Kl/Fb Linz, am 17. September 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Mag. R, beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 und § 67c Abs.2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 13. Juli 1992, wurde Beschwerde gemäß Art. 129ff B-VG erhoben, und um die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit bezüglich der vorgebrachten Beschwerdepunkte in der außerordentlichen Beschwerde vom 14.2.1991 ersucht. Auch wurden noch Ausführungen zu der Erledigung der genannten außerordentlichen Beschwerde getroffen.

2. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Eine Beschwerde nach § 67a Abs.1 Z.2 AVG ist innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde (§ 67c Abs.1 AVG).

Gemäß § 67c Abs.2 AVG hat die Beschwerde zu enthalten: 1.) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, 2.) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), 3.) den Sachverhalt, 4.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, 6.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 67c Abs.2 AVG normiert sohin einen Mindestinhalt der Beschwerde, welcher eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt. Der eingebrachte Schriftsatz entspricht all diesen Anforderungen nicht. So wird weder der angefochtene Verwaltungsakt bezeichnet, noch die belangte Behörde benannt, noch der diesbezügliche Sachverhalt dargelegt, noch die Rechtswidrigkeit behauptet und auch kein Begehren gestellt, den Akt für rechtswidrig zu erklären. Im übrigen ist dem eingebrachten Schriftsatz nicht einmal die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu entnehmen. Hingegen wird im eingebrachten Schriftsatz lediglich "die Überprüfung" der Gesetzmäßigkeit beantragt und keine Rechtsverletzung behauptet.

Es war daher die Beschwerde schon aus formalen Gründen zurückzuweisen, da insbesondere das Fehlen eines zulässigen Begehrens jedenfalls das Fehlen eines wesentlichen Inhaltes bedeutet, wobei eine Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG nicht in Frage kommt.

3.2. Darüberhinaus wird bemerkt, daß der eingebrachte Schriftsatz sich nach den weiteren Ausführungen im Wesentlichen gegen die Erledigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 12. Mai 1992 betreffend die außerordentliche Beschwerde vom 14.2.1991 richtet. Eine Prüfungskompetenz hinsichtlich dieser Erledigung kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat im Grunde des Art. 129a Abs.1 B-VG nicht zu, da es sich weder um eine Angelegenheit, die durch ein besonderes Bundes- oder Landesgesetz zugewiesen (Z.3 leg.cit) wurde, noch um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z.2 leg.cit) handelt. Jedenfalls ausgenommen sind aber auch allfällige vom Beschwerdeführer angesprochene Akte der militärischen Befehlsgewalt. Es liegt daher auch Unzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates vor.

3.3. Kostenersatz wurde vom Beschwerdeführer nicht begehrt und es war auch vom unabhängigen Verwaltungssenat keine weitere Kostenentscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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