Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103106/8/Br

Linz, 25.09.1995

VwSen-103106/8/Br Linz, am 25. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn C R, S, vertreten durch Dr. P P, Rechtsanwalt, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 19. Juli 1995, Zl.: VerkR/13664/1993, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 25. September 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 400 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Straferkenntnis vom 19. Juli 1995, Zl.: VerkR/13664/1993, 1) wegen der Übertretungen nach § 43 Abs.1 u. 2 StVO 1960 iVm § 1 lit.c Z1 der VO vom 2. November 1989, BGBl.Nr. 527, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 9.000 S und 2) wegen der Übertretung nach § 82 Abs.4 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S und für den Nichteinbringungsfall 1) 270 Stunden und 2) 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 8.11.1993 um 22.03 Uhr im Gemeindegebiet von A, Bezirk G, Oö., auf der Innkreisautobahn A auf der Höhe des Strkm 35,0 in Fahrtrichtung S als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen 1) die auf der Innkreisautobahn A in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Pkws von 110 km/h wesentlich (um 70 km/h) überschritten habe; 2) habe er auf dieser Fahrt am PKW das Unterscheidungszeichen seines Heimatlandes nicht angebracht, obwohl dieses Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen dieses hinten auf dem Fahrzeug führen hätte müssen.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde in der Sache sinngemäß ausgeführt, daß der Berufungswerber das Dienstfahrzeug der Meldungsleger mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h überholt hätte. In weiterer Folge gelangte das Fahrzeug des Berufungswerbers außer Sichtweite. Etwa zehn Minuten später habe das Fahrzeug des Berufungswerbers auf dem Autobahnparkplatz G angehalten werden müsse, nachdem er offenbar nach dem Überholmanöver um 22.03 entweder bei der Ausfahrt H von der Autobahn abgefahren oder am Autobahnparkplatz G zugefahren wäre. Dies haben die Meldungsleger schließlich auch anläßlich ihrer unabhängig voneinander vorgenommenen zeugenschaftlichen Vernehmung angegeben.

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit der durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung. Grundsätzlich bestreitet er die Tateigenschaft und vermeint mit großer Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Autobahn gewesen zu sein, sodaß eine Verwechslung seines Fahrzeuges nicht ausgeschlossen werden könne.

Zur Strafzumessung vermeint der Berufungswerber im Ergebnis, daß diese unverhältnismäßig hoch sei. Es seien mit diesem Verhalten keine Gefährdung und auch sonst keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen. Auch die Schuld sei nicht gravierend. Auch eine geringere Strafe würde den spezialpräventiven Zweck erfüllen. Ferner sei die Strafe auch nicht seinen persönlichen Verhältnissen, welche zu erheben gewesen wären, angepaßt. Er beantragt seine persönliche Einvernahme. Beim fehlenden Unterscheidungszeichen handle es sich um eine Lapalie. Der Unwertgehalt liege hier in einem Bereich, welchem mit einer Ermahnung begegnet werden könne. Er beantragt abschließend die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. allenfalls mit einer Ermahnung vorzugehen, in eventu beantragt er die Geldstrafe tat- u. schuldangemessen herabzusetzen.

3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war erforderlich, weil vom Berufungswerber im Punkt 1) die zur Last gelegte Übertretung dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. August 1995, Zl.: VerkR/13664/1993, zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. September 1995. Nach vorgängiger Erörterung der Sach- und Rechtslage zieht der Berufungswerber nach Beratung mit seinem Rechtsvertreter die Berufung hinsichtlich des Punktes 2) zurück und schränkt hinsichtlich des Punktes 1) die Berufung auf den Strafausspruch ein.

5. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen ist auf die erstbehördlichen Ausführungen zu verweisen.

5.1. Der mit dem Berufungswerber zur Berufungsverhandlung erschienene Rechtsvertreter verweist auf den stattgefundenen Vollmachtswechsel. Auf Grund der Zurückziehung bzw.

Einschränkung der Berufung ist bezüglich Punkt 2) das angefochtene Straferkenntnis voll in Rechtskraft und zu Punkt 1) der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Das Einkommen des Berufungswerbers beschränkt sich infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten seines Arbeitgebers auf monatlich 1.500 DM (= ca. 10.500 S). Diesen Umstand macht er im Zuge der Erörterung der Sach- u. Rechtslage glaubhaft.

Der Berufungswerber ist in Österreich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es liegt nunmehr eine Tatgeständigkeit vor.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt, (§ 43 Abs.1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs.4) auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren. Gemäß § 1 lit. c) der auf Grund des § 43 Abs.1 u. 2 lit.a StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960 erlassenen Verordnung, BGBl.Nr.527 v. 2. November 1989, beträgt in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Pkws ("der übrigen Kraftfahrzeuge") bloß 110 km/h.

7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 180 km/h liegt grundsätzlich eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Der objektive Tatunwert wurde hier zusätzlich noch durch den mit der hohen Fahrgeschwindigkeit bedingten und mit der gegenständlichen Vorschrift hintanzuhalten gesuchten vermehrten Lärm- u.

Schadstofferzeugung erhöht. Im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist grundsätzlich sowohl aus Gründen der Spezialprävention als auch der Generalprävention mit einer strengen Bestrafung vorzugehen. Hier wurde jedoch die Geschwindigkeitsübertretung zur verkehrsarmen Zeit begangen. Die nachteiligen Folgen für die Verkehrssicherheit sind daher objektiv weniger gravierend als dies etwa bei durchschnittlichem oder starken Verkehrsaufkommen der Fall ist. Ferner stand der durch die Verordnung gemäß BGBl.Nr.527 v. 2.11.1989 normierte Spezialtatbestand erst drei Minuten in Kraft, sodaß hier eine allfällige Ungenauigkeit der Uhr im Fahrzeug und ein nicht ständiges Beobachten der Uhr ein diesbezügliches Verschulden ausschließen bzw sehr gering erscheinen läßt. Der Schuldvorwurf kann bei einer derart kurzen Zeit nach 22.00 Uhr objektiv noch auf eine Überschreitung von "bloß" 50 km/h beschränkt herangezogen werden. Angesichts der zusätzlich doch erheblich ungünstigeren Einkommenssituation als von der Erstbehörde angenommen und dem vorliegenden Tatsachengeständnis kann daher mit der obigen Strafe das Auslangen gefunden werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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