Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106096/7/Le/Km

Linz, 14.06.1999

VwSen-106096/7/Le/Km Linz, am 14. Juni 1999

DVR.0690392

B E R I C H T I G U N G S B E S C H E I D

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb in der Berufungssache des G F, O 6, 5 St. J a.W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S 6, 5 M, den Spruchabschnitt II. des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates vom 13. April 1999, VwSen-106096/2/Le/Km, wie folgt zu berichtigen:

Der in Punkt II. des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates vom 13.4.1999 festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.000 S wird auf 800 S richtiggestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Begründung:

1. Mit dem oben angeführten Erkenntnis vom 13. April 1999 hat der unabhängige Verwaltungssenat die Berufung des G F gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14.12.1998, VerkR96-14554-1998-Ro, als unbegründet abgewiesen.

Mit diesem Straferkenntnis war über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S verhängt worden. Diese Bestrafung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Wegen der Verwendung eines nicht adaptierten Textbausteines wurden im Spruchabschnitt II. zu diesem Berufungserkenntnis die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren mit 2.000 S festgesetzt.

In der Begründung war zutreffend der Betrag von 800 S als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren genannt und erläutert worden.

2. Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbei- tungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Der im vorliegenden Erkenntnis festgesetzte Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 2.000 S ist ein derartiger offensichtlicher Fehler, zumal noch in der Rechtsgrundlage zu diesem Spruchabschnitt auf § 64 (Abs.2) VStG hingewiesen wurde, wonach der Beitrag für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Dieser Beitrag beträgt somit aufgrund der Höhe der verhängten Strafe von 4.000 S jedenfalls 800 S. Darauf war in der Begründung zu diesem Spruchabschnitt auch ausdrücklich hingewiesen worden.

Der Kostenausspruch war daher entsprechend zu korrigieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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