Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420032/15/Kl/Rd

Linz, 13.05.1993

VwSen - 420032/15/Kl/Rd Linz, am 13. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des L, G, vertreten durch Obmann J H, vertreten durch die RAe Dr. O H, Dr. G W, Dr. K und Dr. S H, G, S, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15. April 1993 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Verwaltungsakt als rechtwidrig festgestellt.

Rechtsgrundlagen: Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z2 und 67c AVG iVm § 13 Abs.1 und 4 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Saatgutgesetz 1937), BGBl.Nr. 236/1937 idgF.

II. Die belangte Behörde (der Bund) hat dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdeführervertreters die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von insgesamt 17.020 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 26.1.1993, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 28.1.1993, wurde Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 16.12.1992 um ca. 11.30 Uhr am Vereinssitz und landwirtschaftlichen Anwesen M in G durch Organe der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz erhoben und die Verletzung subjektiver Rechte, insbesondere auf Unterlassung der erfolgten Unterverschlußnahme, behauptet.

Begründend wurde im wesentlichen angeführt, daß zum Zeitpunkt der Amtshandlung nur die Gattin des Obmannes des Landwirtschaftlichen Saatenvereins anwesend war und ihr gegenüber die Amtshandlung durchgeführt und eine Bestätigung ausgehändigt wurde. Auch handelte es sich bei den Maissamen nur um Samen, die den Mitgliedern des Landwirtschaftlichen Saatenvereins gehörten. Nur an diese werden die Maissamen je nach Anteilen abgegeben. Diesbezüglich wird auf die näheren Ausführungen in den Statuten des Vereins hingewiesen. Die Maissamen unterliegen nicht dem Saatgutgesetz - es wird auf die Ausnahmebestimmung des § 7 des Saatgutgesetzes hingewiesen -, da es sich nicht um die Vermehrung von Samen zu Verkaufszwecken handle, sondern lediglich um die Abgabe des Samens im Rahmen der Mitgliedschaft. Zu diesem Zwecke seien auch die Mitglieder des Vereines Mitpächter an den Vermehrungsflächen. Der Landwirtschaftliche Saatenverein ist insbesondere keine Person, die gewerbsmäßig Sämereien feilhält. Die Nachschau und die vorläufige amtliche Unterverschlußnahme seien daher rechtswidrig erfolgt.

2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 2.3.1993, GZ: 12.610/01-I A 2/93, eine Gegenschrift erstattet, in welcher er zunächst die Eigenschaft des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als belangte Behörde bestreitet und im übrigen beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.1. Zur Parteistellung bzw. Stellung als belangte Behörde wird ausgeführt, daß das Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten zwar die organisationsrechtliche Seite und die privatwirtschaftlichen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Bundesanstalten regelt, daß aber aus der Rechtsträgerschaft noch nicht die Zurechnung des Organhandelns in funktioneller Hinsicht abgeleitet werden kann. Hiezu müßte das Materiengesetz herangezogen werden, wobei aber das Saatgutgesetz 1937 eine solche ausdrückliche Zurechnungsregelung nicht getroffen hat. Es sei aber bei verfassungskonformer Auslegung der Landeshauptmann von Oberösterreich als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung belangte Behörde, da der geschäftliche Verkehr mit Saat- und Pflanzengut bis zum Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1990 am 1.7.1990 nur in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden konnte. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Vollziehung auch unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden, wobei es dem Bund jedoch vorbehalten blieb, den Landeshauptmann weiterhin mit der Vollziehung zu betrauen. Eine entsprechende Änderung des Saatgutgesetzes wurde vom Bundesgesetzgeber nicht vorgenommen. Die Regelungen des Saatgutgesetzes sind daher verfassungskonform im Hinblick auf die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Kompetenzverteilung auszulegen. Im übrigen wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Weingesetz verwiesen.

2.2. In der Sache selbst wird ausgeführt, daß die von den Maßnahmen betroffenen Maissamen sehr wohl den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Saatgutgesetzes unterliegen. Dabei ist von einem geschäftlichen Verkehr, nämlich dem gewerbsmäßigen Feilhalten, Verkaufen oder Inverkehrsetzen auszugehen. Daß es sich beim Landwirtschaftlichen Saatenverein gemäß den Statuten um einen gemeinnützigen Verein ohne Gewinnabsicht handelt, vermag das Vorliegen eines geschäftlichen Verkehrs nicht auszuschließen. Es sei entscheidend, ob es sich bei der Abgabe von Saatgut an Mitglieder um eine selbständige zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit handelt, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Die Züchtung und Vermehrung von landwirtschaftlichem Vermehrungsgut dient den Erwerbszwecken des Vereins und wird zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübt. Von einer Eigenproduktion kann nicht ausgegangen werden, sondern sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen. Eine Berechnung ergibt, daß der von den Mitgliedern verlangte Packungspreis von 550 S bei gleicher Menge und Hybridmais der unteren Preiskategorie in etwa dem Abgabepreis an den Detailhandel (Abgabe an Private und genossenschaftlicher Handel) entspricht. Bei Abgabe an den Endverbraucher ist noch die Mehrwertsteuer und ein Saatgutbeitrag von 150 S zu entrichten. Bei Gegenüberstellung der Produktions- bzw. Gestehungskosten für einen regulären Vermehrerbetrieb und dem Landwirtschaftlichen Saatenverein ergibt sich, daß die Gesamtgestehungskosten in regulären Vermehrungsbetrieben bei etwa 438 S liegen dürften und im Landwirtschaftlichen Saatenverein in etwa bei 276 S. Ein vom Beschwerdeführer behauptetes und angeführtes Mitpachtverhältnis der Mitglieder sei entgegen den Beschwerdeausführungen nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen, und kann daher ein Pachtverhältnis im zivilrechtlichen Sinne mit den einzelnen Mitgliedern in Zweifel gestellt werden. Des weiteren kann auch die Eigenproduktion von Maissaatgut durch die Mitglieder in Zweifel gestellt werden, da an die Mitgliedschaft keine besonderen Voraussetzungen geknüpft sind. Die Ausnahmebestimmung des § 7 Saatgutgesetz ist mangels des Vorliegens der Voraussetzungen nicht anwendbar. Die Kontrolle nach § 13 Abs.1 Saatgutgesetz ist daher zulässig. Im übrigen wurde vom Beschwerdeführer die Art der Durchführung der Maßnahme nicht gerügt, sondern lediglich das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hiezu bestritten. Mangels einer Rechtswidrigkeit sei daher die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Im übrigen wurden von der belangten Behörde Kostenaufstellungen und das Ergebnis der Probenuntersuchung sowie eine Ablichtung einer Mitgliederliste vorgelegt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftstücke und Beilagen sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.4.1993, zu der neben den Verfahrensparteien auch die Zeugen Ing. O K P und B H geladen und einvernommen wurden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt und als erwiesen der Entscheidung zugrundegelegt:

4.1. Laut Vereinsstatut hat der "Landwirtschaftliche Saatenverein", kurz: "LSV", seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Obmannes und erstreckt sich seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. Der Verein bezweckt die Erhaltung in- und ausländischer Getreidesorten und anderer landwirtschaftlicher Saaten und Sämereien. Weiters verfolgt der gemeinnützige Verein die Sicherung der genetischen Artenvielfalt dieser Saaten. Als Ziel verfolgt er auch die Erprobung, Entwicklung, Züchtung und Vermehrung neuer Getreidearten und anderer landwirtschaftlicher Saaten und Sämereien, um den Bedarf der Vereinsmitglieder abdecken zu können. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden. Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt endgültig durch den Vorstand. Als Vollmitglied gilt man ab Zustellung des Mitgliedsausweises. Mit Schreiben der Sicherheitdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 24.2.1989 wurde der Verein nicht untersagt.

4.2. Der Vorstand hat in seiner Sitzung vom 6.3.1989 zur Erreichung des Vereinszweckes 9 Punkte beschlossen. Dieser Beschluß wurde der Beschwerde in der Beilage angeschlossen. Danach kann jedes Mitglied nach Bedarf Anteile zeichnen, wobei ein Anteil aus einer Packung von ca. 50.000 Maiskörnern, das entspricht einer Anbaufläche von ca. 50 m2, besteht. Mit der Zeichnung der jeweiligen Jahresanteile beauftragen die Mitglieder des Vereines den Vorstand und dessen Obmann, alle zur Erreichung des gemeinsamen Zieles notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Pachtung und Bewirtschaftung geeigneter Vermehrungsflächen sowie die Aufbereitung und die Verteilung an die Mitglieder vorzunehmen. Die daraus in einem Wirtschaftsjahr anfallenden Kosten werden am Jahresende vom Kassier gemeinsam mit dem Obmann errechnet und entsprechend den Anteilen auf die Mitglieder aufgeteilt.

Mit Beschluß der Generalversammlung vom 16.12.1990 wurde einstimmig festgelegt, daß der Mitgliedsbeitrag 50 S beträgt, der Zahlungsabschnitt zugleich der Mitgliedsausweis ist und die Generalversammlung jährlich jeweils in den letzten 3 Monaten des Vereinsjahres abgehalten wird.

Sowohl der Beschluß des Vorstandes sowie auch der genannte Beschluß der Generalversammlung wurden der Vereinsbehörde nicht gemeldet. Es ist aber davon auszugehen, daß durch diese Beschlüsse eine Satzungsänderung stattgefunden hat.

4.3. Die konkrete Vermehrung der Samen für die Mitglieder des LSV wird in der Weise abgewickelt, daß die Mitglieder unter Nachweis ihres Mitgliedsausweises (Zahlscheines) bei der Abholung der bestellten Maissamen bereits für das kommende Wirtschaftsjahr die Anzahl der von ihnen bestellten Anteile dem Obmann bekanntgeben. Gemäß den bestellten Anteilen werden sodann vom Obmann im Namen des Vereins entsprechende Vermehrungsflächen in Pacht genommen. Diese Vermehrungsflächen befinden sich größtenteils im Nachbarbezirk Eferding. Sie werden jeweils für ein Jahr vom Verein angepachtet und es wird auch vom Verein der Pachtschilling entrichtet. Die Bewirtschaftung erfolgt durch den Obmann bzw. werden von ihm die Arbeiten vergeben. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, daß Vereinsmitglieder selbst mitarbeiten. Zwischen Dezember und Februar des Folgejahres können dann Maissamen im Ausmaß der bestellten Anteile beim Obmann abgeholt werden, wobei zu diesem Zeitpunkt das Rechnungsjahr bereits abgeschlossen ist und daher die für die Herstellung erforderlichen Ausgaben feststehen. Die Ausgaben (Pachtung, Düngung, Spritzung, Maschinenring, Arbeitszeit, Ernteeinsatz) werden daher auf die Anteile gleichmäßig aufgeteilt und bilden so den Preis für die jeweilige Packung. Im Dezember 1992 wurden 550 S pro Packung verrechnet. Der Preis ist zu diesem Zeitpunkt den Mitgliedern bereits bekannt, da die Generalversammlung in den letzten 3 Kalendermonaten stattfindet und zu diesem Zeitpunkt eine Rechnungslegung und daher Preisfestlegung stattfindet. An Mitglieder, die nach der Feldbestellung dem Verein beitreten, wird für dieses Wirtschaftsjahr (Beitrittsjahr) kein Maissamen abgegeben, da sie entsprechende Anteile nicht bestellt haben. Erst für das Folgejahr kann eine solche Bestellung angemeldet werden. Die Zahlung pro Packung erfolgt bar oder mit Erlagschein, und zwar an den LSV als Empfänger.

Der zur Abholung bereitgestellte Maissamen wird in Lagerräumlichkeiten des landwirtschaftlichen Anwesens des Obmannes in M in Grieskirchen gelagert. Geschäftsstunden im üblichen Sinne gibt es nicht, denn die Mitglieder melden sich zur Abholung an oder kommen gelegentlich vorbei.

4.4. Die angefochtene Amtshandlung wurde am 16.12.1992 im Anwesen des Obmannes des LSV in G, M, durch zwei Organe der Bundesanstalt für Agrarbiologie durchgeführt, wobei lediglich die Gattin des Obmannes anwesend war. Zum Zweck der Kontrolle der gelagerten Maissamen wurde der Zutritt zu den entsprechenden Lagerräumen im Anwesen begehrt, welche nicht frei zugänglich sind. Der Zutritt wurde auf Verlangen gewährt. Die Amtshandlung erstreckte sich lediglich auf die für den Verein gelagerten Maissamen. Über Erkundigung stand für die einschreitenden Amtsorgane fest, daß es sich dabei um "Mais für die Bauern" handelte, wobei dieser nicht nur an die Nachbarn, sondern auch an Landwirte in entfernteren Regionen abgegeben wird. Es wurde auch nach dem Preis pro Packung (glaublich 520 S oder 550 S) gefragt. Es wurden sodann auch Proben aus den Säcken gezogen und diese Proben auch Frau H übergeben. Sodann wurde die Ware vom weiteren Verkauf ausgeschlossen und zur Sicherung unter amtlichen Verschluß genommen, wobei die Paletten mit Klebestreifen versehen wurden, auf denen das Zeichen der Republik und der Vermerk "Staatliche Saatgutkontrolle Österreich" angebracht wurde. Außerdem wurde jede Partie mit einem rot-weiß-roten Anhänger "Bundesanstalt für Agrarbiologie" versehen. Auf diesem befindet sich auch die Partienummer und der Vermerk "nach § 13 Abs.4 des Saatgutgesetzes vorläufig amtlich unter Verschluß genommen". Es handelte sich dabei um insgesamt 2.445 Sack Maissamen mit einem Gesamtgewicht von 34.230 kg.

Bereits nach Abschluß der Amtshandlung wurde dann über Ersuchen von Frau H Kontakt mit dem Rechtsvertreter des Obmannes fernmündlich aufgenommen und dieser über die Amtshandlung informiert.

4.5. Den Amtsorganen mußte jedenfalls bewußt sein, daß der gegenständliche Maissamen im Rahmen eines Vereins bereitgehalten und abgegeben wird. Es war den Amtsorganen jedenfalls bereits der Mitgliedsbeitrag und auch die ihnen vorliegende Ablichtung eines Ausschnittes einer Mitgliederliste bekannt. Hinsichtlich der näheren Abwicklung der Vermehrung und Abgabe des Maissamens sowie des Preises bzw. der Preiszusammensetzung wurden keine Erhebungen durchgeführt.

4.6. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie auch den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Wenn auch die Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Amtsorganes hinsichtlich der Vereinstätigkeit sehr zögernd getroffen wurden, so war dennoch aus dem Mitbringen der Mitgliederliste sowie aus weiteren Einzelaussagen sehr wohl die Kenntnis über den Bestand des Vereins vorhanden. Es wurde daher auch bei der Amtshandlung zwischen Samen des Vereins und Samen des Obmannes unterschieden. Es kam aber auch zum Ausdruck, daß nähere Auskünfte über die Vereinstätigkeit, den Verein an sich und die Samenabgabe nicht eingeholt wurden. Diesen Eindruck vermittelte auch die Zeugin B H. Im übrigen wurden auch die den Schriftsätzen angeschlossenen Beilagen herangezogen.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

5.1. Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Durch das zwangsweise Anbringen von Klebebändern und Plaketten auf die Maissamenpaletten und die Untersagung des weiteren Verkaufs wurde jedenfalls durch die einschreitenden Amtsorgane ohne unmittelbar vorausgegangenes Verfahren ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt.

Da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

5.2. Zur Frage der Zurechnung des Organhandelns zur belangten Behörde:

Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Saatgutgesetz 1937), BGBl.Nr. 236/1937 idgF, werden behördliche Aufgaben von zur Untersuchung und Plombierung ermächtigten Anstalten oder Stellen (§ 9 Abs.1) wahrgenommen. Es handelt sich dabei um die Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien und andere vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigte Anstalten und Stellen. Diese sind von Zeit zu Zeit im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Laut Durchführungsverordnung zum Saatgutgesetz, BGBl.Nr. 337/1991, ist zur Untersuchung und Plombierung auch die Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz ermächtigt (§ 1 Z1 der Verordnung).

Ihre gesetzliche Grundlage haben die Bundesanstalten im Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl.Nr. 230/1982 idgF. § 1 Abs.1 Z16 nennt die Bundesanstalt für Agrarbiologie. § 2 des Gesetzes legt fest, daß es sich dabei um Einrichtungen des Bundes ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, welche dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstehen. Als Aufgabenbereich der landwirtschaftlichen Bundesanstalten wird ua. auch das Prüfungs- und Kontrollwesen genannt. § 25a leg.cit. bestimmt Linz als Sitz der Bundesanstalt für Agrarbiologie und umschreibt den Wirkungsbereich in Abs.3 Z4 mit Untersuchung, Prüfung, Kontrolle und Begutachtung von Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (insbesondere Saatund Pflanzengut); Plombierung von Sämereien.

Wird auch vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als belangte Behörde zu Recht in seinem Schriftsatz ausgeführt, daß allein aufgrund der organisatorischen Zuordnung noch nicht die funktionelle Zuordnung des Organhandelns abgeleitet werden kann, so ist diesen Ausführungen aber entgegenzuhalten, daß aus den Bestimmungen des Saatgutgesetzes (maßgebliches Materiengesetz) eindeutig hervorgeht, daß ermächtigte Anstalten oder Stellen für den Bundesminister für Landund Forstwirtschaft tätig werden. Es ist nämlich zB im Saatgutgesetz vorgesehen, daß bei Ablehnung der Registereintragung und bei Verweigerung der Plombierung (Primärzuständigkeit der Bundesanstalt) die Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft eingeholt werden kann. Die Anstalt oder Stelle ist an diese Entscheidung gebunden.

Aus der Systematik des Saatgutgesetzes ist hingegen eine mittelbare Bundesvollziehung durch den Landeshauptmann nicht erkennbar und jedenfalls ausdrücklich nicht genannt.

Im übrigen ist aber darauf hinzuweisen, daß sich die Bundeskompetenz (Gesetzgebung und Vollziehung) für das Saatgutgesetz auf Art.10 Abs.1 Z8 (... Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; ... Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen) und auf Art.10 Abs.1 Z2 (... Warenverkehr mit dem Auslande) des B-VG idF vor der Novelle BGBl.Nr. 445/1990 stützt. Die zitierten Kompetenztatbestände finden sich dann auch in der Aufzählung des Art.102 Abs.2 B-VG als Angelegenheiten, welche unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden können.

Es hat daher die genannte B-VG-Novelle 1990, BGBl.Nr. 445/1990, lediglich eine Klarstellung und nicht eine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeigeführt.

Entgegen der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vertretenen Rechtsauffassung ist eine Angelegenheit der Bundesvollziehung nicht schon dann, wenn expressis verbis keine unmittelbare Bundesbehörde zur Vollziehung berufen ist, von sich aus vom Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen, sondern verhält es sich vielmehr so, daß eine solche Angelegenheit infolge der in Art.102 Abs.2 B-VG enthaltenen Rechtsvermutung, daß hiefür wohl auch eigene Bundesorgane eingerichtet sind, primär vom Bund zu vollziehen ist, und nur im Fall der Beauftragung des Landeshauptmannes durch den Bund diese vom Landeshauptmann besorgt wird (arg. "bleibt es vorbehalten, ... zu beauftragen" in Art.102 Abs.3 B-VG). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde handelte es sich daher ursprünglich um eine dem Bundesminister unmittelbar unterstellte Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung, welche erst durch die Betrauung des Landeshauptmannes mit ihrer Vollziehung zu einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung werden würde. Zu einer solchen Übertragung ist grundsätzlich ein Bundesgesetz erforderlich (vgl. bereits Kelsen "Die Verfassungsgesetze der Republik Österreich", 5. Teil, Die Bundesverfassung vom 1.10.1920, Wien u. Leipzig 1922, Seite 217f). Eine Betrauung des Landeshauptmannes durch Bundesgesetz ist aber - wie schon eingangs erwähnt - nicht erfolgt.

Es ist daher der Verweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1987, G 78/87, zum Weingesetz 1985 nicht zielführend, da dieses Erkenntnis von der zentralen Frage der Besorgung der mittelbaren Bundesverwaltung durch eine zentrale Bundesbehörde ausgeht und darin die Ausschaltung des Landeshauptmannes als Mittelinstanz als verfassungswidrig erkennt.

Daß aber der Bundesanstalt für Agrarbiologie selbst Behördenqualität zukommt, ist dem Materiengesetz nicht zu entnehmen und wurde im übrigen auch nicht einmal von der belangten Behörde behauptet.

Schließlich ist aber auch auf die Aussage des eingeschrittenen Amtsorganes selbst zurückzugreifen, welches aufgrund einer bei ihm eingegangenen Beschwerde Kontakt mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufnahm und von dort den Auftrag erhielt, "dem nachzugehen".

Aus dieser Vorgangsweise im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Saatgutgesetzes ist daher zweifelsfrei abzuleiten, daß die Organe der Bundesanstalt in unmittelbarer Bundesvollziehung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft tätig waren.

5.3. Gemäß § 1 Abs.1 des Saatgutgesetzes 1937, findet dieses Bundesgesetz auf Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen mit Ausnahme von Blumensämereien und sofern dies im einzelnen besonders bestimmt wird - auf Kartoffelknollen Anwendung.

Sämereien von Getreide einschließlich Mais müssen im geschäftlichen Verkehr den Voraussetzungen für die Bezeichnung "anerkanntes Saatgut" entsprechen. Werden sie ohne die Bezeichnung "Saatgut" gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt, so müssen sie mit der Bezeichnung "nicht zur Saat geeignet" versehen werden (§ 1 Abs.2 lit.c und Abs.3 leg.cit.).

Gemäß § 12 Abs.1 leg.cit. haben die Zollämter und die im § 9 Abs.1 bezeichneten Anstalten und Stellen und ihre zur Entnahme von Proben befugten Organe die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen und - wenn sich der Verdacht einer Zuwiderhandlung ergibt - der Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten.

Nach § 13 Abs.1 leg.cit. sind die Probennehmer befugt, in den Betriebs- und Lagerräumen der Personen, die gewerbsmäßig Sämereien oder Kartoffelknollen auf eigene oder fremde Rechnung feilhalten, verkaufen oder sonst in Verkehr setzen, sowie in Lagerhäusern aller Art, während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, Nachschau zu halten und von den dort vorgefundenen Sämereien oder Kartoffelknollen Proben gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.

Bestehen begründete Zweifel, ob die Ware den gesetzlichen Anforderungen als Saatgut entspricht, so kann der Probenehmer die Ware vorläufig vom weiteren Verkauf ausschließen. Zur Sicherstellung der Identität kann die Ware vom Probenehmer unter amtlichen Verschluß genommen werden. Die gezogenen Proben sind unverzüglich der zuständigen Untersuchungsanstalt oder -stelle einzusenden (Abs.4 leg.cit.).

5.3.1. Es hat daher die Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz als nach § 9 Abs.1 bezeichnete Anstalt die Einhaltung der Vorschriften des Saatgutgesetzes zu überwachen und bei Verdacht einer Zuwiderhandlung die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Zur Nachschau in den Lagerräumen sowie zur Probennahme ist sie aber nur dann befugt, wenn Sämereien oder Kartoffelknollen gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Kommen im Zuge dieser Nachschau begründete Zweifel, ob die Ware den gesetzlichen Anforderungen als Saatgut entspricht, so kann die Ware vom weiteren Verkauf ausgeschlossen werden. Unter der Zusammenschau des Abs.1 und 4 des § 13 des Saatgutgesetzes ist daher Voraussetzung für den Ausschluß vom weiteren Verkauf bzw. für die amtliche Verschlußnahme, daß die in Zweifel gezogene Ware gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt wird. Ein begründeter Verdacht der Gewerbsmäßigkeit reicht hingegen nach der zitierten Gesetzesstelle nicht aus (vgl. § 13 Abs.1 leg.cit.).

5.3.2. Wie der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei ergeben hat, waren zum Zeitpunkt der Amtshandlung die gegenständlichen Maissamen fertig abgepackt und in Paletten geschlichtet in Lagerräumen des Obmannes des LSV allgemein erkennbar zum Verkauf bereitgestellt, und ist daher das Feilhalten erfüllt.

Zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 16.12.1992 stand jedoch nicht fest, daß das Bereithalten bzw. Feilhalten der Maissamen gewerbsmäßig erfolgte.

5.3.3. Mangels einer gesonderten Definition der "Gewerbsmäßigkeit" im Saatgutgesetz ist wohl im Sinne des § 1 Abs.2 der Gewerbeordnung 1973 von einer Gewerbsmäßigkeit dann auszugehen, wenn die Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Stand auch zum Zeitpunkt der Amtshandlung jedenfalls fest, daß der Verein die Ware selbständig und regelmäßig (Absicht der Wiederholung) feilhält, so kann aber aus der Entgeltlichkeit allein noch keine Ertragsabsicht abgeleitet werden. Von einer Gewinnabsicht kann dann nämlich nicht die Rede sein, wenn das Entgelt für eine erbrachte Leistung nur im Ersatz der erwachsenen Betriebskosten besteht (vgl. VwGH Slg.7736A/1970). Dabei ist es in diesem Zusammenhang auch bedeutungslos, ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebahrung eine kaufmännische ist (VwGH 26.10.1961, Zl.372/60). Werden für die Tätigkeit eines Vereins von seinen Mitgliedern Geldleistungen verlangt, die nur zur Deckung der mit der Vereinstätigkeit zwangsläufig verbundenen Auslagen ausreichen, dann liegt deshalb allein Gewinnabsicht im Sinn des § 1 Abs.2 nicht vor.

5.3.4. Die Sachverhaltserforschung hat aber aus der ex-ante-Betrachtung des einschreitenden Organes weder die Absicht eines Ertrags oder wirtschaftlichen Vorteiles für den Verein noch für die einzelnen Mitglieder des Vereines ergeben. Vielmehr stellte sich dem einschreitenden Organ der Sachverhalt so dar, daß Maissamen ohne eine vom Gesetz vorgesehene (also nur durch eine vom Verein gewählte) Kennzeichnung vom Verein an die Mitglieder feilgehalten und verkauft wird, wobei über die näheren Verkaufsbedingungen und die Preisgestaltung keine Kenntnis des einschreitenden Organes vorlag. Der angefochtene Verwaltungsakt wurde daher lediglich aufgrund eines Verdachtes (selbst die Begründetheit läßt sich nicht nachweisen) des gewerbsmäßigen Feilhaltens gesetzt.

Es waren daher weder die Voraussetzungen für eine Nachschau und Probennahme noch in weiterer Folge für den Ausschluß des Verkaufs und die amtliche Unterverschlußnahme gegeben.

Aber auch eine erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens von der belangten Behörde beigebrachte Kostenberechnung konnte für sich nicht das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nachweisen. Es kann nämlich nicht allein durch einen von der belangten Behörde errechneten und vorgelegten Kostenvergleich von Ausgaben der regulären Vermehrungsbetriebe und des Vereins auf eine Ertragsabsicht des Vereins geschlossen werden. Zwar stellen sich die tatsächlich erhöhten Betriebskosten des Vereins als nicht wirtschaftlich heraus, doch ist die Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich. Ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil für den Verein oder für die Mitglieder konnte hingegen von der belangten Behörde nicht benannt werden und war auch sonst nicht zu erkennen.

Schließlich entsprach der Anteilspreis genau dem Verkaufspreis im Detailhandel. Ein allfälliger "immaterieller" Vorteil kann hingegen die Gewerbsmäßigkeit nicht begründen.

Diese Rechtsanschauung erfährt auch durch den Umstand keine Änderung, daß der Beschwerdeführer allenfalls ein anderes rechtswidriges Verhalten (Umgehung des Saatgutgesetzes, Änderung der Vereinsstatuten ohne Anzeige) gesetzt hat, welches von anderen Behörden als dem O.ö. Verwaltungssenat zu ahnden bzw. zu verfolgen wäre bzw. Anlaß zu einem sofortigen Einschreiten jener Behörden sein könnte.

Es war daher der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig festzustellen.

5.4. Was die in der Beschwerde angeführte Ausnahmeregelung des § 7 des Saatgutgesetzes anlangt, so ist jedenfalls darauf hinzuweisen, daß eine Nachbarschaftshilfe im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht gegeben war, sondern aufgrund der Mitgliederliste des Vereins bzw. der Statuten des Vereins feststand, daß der Samen auch an andere Landwirte als jene der eigenen oder der Nachbargemeinde abgegeben wird. Ohne auf die weiteren Voraussetzungen des § 7 des Saatgutgesetzes näher einzugehen, war daher schon aus diesem Grund dessen Anwendbarkeit zu verneinen.

5.5. Dem weiteren Einwand des Vereines, daß es sich um keinen Verkauf im eigentlichen Sinne handelte, weil die Mitglieder entsprechend dem Vorstandsbeschluß vom 6. März 1989 Mitpächter und Mitbearbeiter der landwirtschaftlichen Flächen sind, ist entgegenzuhalten, daß die unter Punkt 4. dargelegten Sachverhaltserhebungen eindeutig hervorgebracht haben, daß der Landwirtschaftliche Saatenverein als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Vermehrungsflächen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts gepachtet hat, hiefür einen Pachtschilling gezahlt hat und diese auch durch den Obmann oder durch die Vergabe der Arbeiten bewirtschaftet hat. Der Verein betrieb daher die Samenvermehrung zunächst auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Die Abgabe der Maissamen an die Mitglieder war als Verkauf wie ein Verkauf an Dritte zu sehen. Es bleibt aber in diesem Sinne dahingestellt und obliegt nicht der Beurteilung durch den unabhängigen Verwaltungssenat, ob diese Tätigkeit mit der Tätigkeit des Vereins laut Vereinsstatut bzw. mit der Tätigkeit eines ideellen Vereines in Einklang steht. Vielmehr ist der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungshandelns durch den unabhängigen Verwaltungssenat jene Vereinstätigkeit zugrundezulegen, die tatsächlich ausgeübt wird.

Es konnte daher entgegen den Beschwerdebehauptungen von der Abholung eines "Selbsterzeugnisses" der Mitglieder nicht ausgegangen werden.

5.6. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, daß auch hinsichtlich der Erlangung der Mitgliedschaft sowie der Abhaltung der Generalversammlung eine Satzungsänderung - wie im Sachverhalt festgestellt wurde - stattgefunden hat, welche diesem Erkenntnis zugrundezulegen war. Es gehen daher die diesbezüglichen Argumente der belangten Behörde über die Abgabe von Samen an Nichtmitglieder ins Leere. Insbesondere hat sich in diesem Zusammenhang auch die Behauptung, daß Samen auch an noch nicht Vollmitglieder bzw. an Neueintretende abgegeben wird, nicht erwiesen. Im übrigen ist auch die Abgabe an Nichtmitglieder im Sinne der vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf die nicht erwiesene gewerbsmäßige Ausführung der Tätigkeit nicht von Relevanz.

5.7. Die Art der Durchführung der Maßnahme wurde in der Beschwerde nicht gerügt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - diese sind im gegenständlichen Fall aber nicht vorgelegen - wäre das weitere Vorgehen der Organe im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gewesen. Eine weitere Prüfung war nicht erforderlich.

5.8. Bei diesem Verfahrensergebnis war daher die Beschwerde begründet und wurde der Landwirtschaftliche Saatenverein durch die angefochtene Maßnahme in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Verwaltungsakt war daher für rechtswidrig zu erklären. Gemäß § 67c Abs.4 AVG hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen, sofern der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch andauert.

6. Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.

Da die Beschwerde Erfolg hatte, hat die belangte Behörde ihre Kosten selbst zu tragen. Der Kostenantrag war daher gemäß §§ 74 und 79a AVG abzuweisen.

Hinsichtlich der Höhe der zuzusprechenden Kosten erkannte der Verwaltungsgerichtshof am 23. September 1991, Zl. 91/19/0162/7, in Anlehnung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, daß als ähnlichste Kostenregelung jene über den Kostenersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof (§§ 47 bis 60 VwGG bzw. die darauf gegründete Pauschalierungsverordnung) heranzuziehen sei, wobei sich im Grunde der verschiedenen Mühewaltung die Pauschalsätze um ein Drittel verkürzen.

Es war daher dem Beschwerdeführer ein Schriftsatzaufwand von 7.413 S, ein Verhandlungsaufwand von 9.277 S und Barauslagen von 330 S, also insgesamt ein Betrag von 17.020 S zuzuerkennen.

Da die Beschwerdeeinbringung in einfacher Ausfertigung genügt, waren die Barauslagen entsprechend zu kürzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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