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VwSen-420034/6/Gf/La

Linz, 08.06.1993

VwSen-420034/6/Gf/La Linz, am 8. Juni 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der Oberösterreichische Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des O A, vertreten durch E S, S, L, wegen Zurückschiebung nach Syrien durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 67c Abs. 3 AVG stattgegeben und die Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes als rechtswidrig festgestellt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, ist am 13. Jänner 1993 ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes oder Sichtvermerkes zu sein unter Verwendung eines fremden Reisepaßes in das Bundesgebiet eingereist.

1.2. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Jänner 1993, Zl. Fr-81758, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz sofort vollzogen.

1.3. Am 14. Jänner 1993 hat der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14. Jänner 1993, Zl. 9300166-BAL, abgewiesen; einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.4. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Jänner 1993, Zl. St-36/93-W, wurde über den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie wegen Umgehung der Grenzkontrolle eine Geldstrafe von 1.000 S bzw. 1.500 S verhängt.

1.5. Am 27. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer vom Flughafen Wien-Schwechat aus nach Syrien zurückgeschoben.

1.6. Mit einem bei der Bundespolizeidirektion Linz am 3. Februar 1993 eingelangten Schriftsatz vom 1. Februar 1993 hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung gestellt. Dieser wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. April 1993, Zl. Fr-81758, als unzulässig zurückgewiesen und die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Mai 1993, Zl. St-82/93, abgewiesen.

2. Gegen seine am 27. Jänner 1993 erfolgte Zurückschiebung richtet sich die vorliegende, am 8. März 1993 - und damit rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. In dieser bringt der Beschwerdeführer begründend vor, daß seine Zurückschiebung vornehmlich deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil diese gegen das in § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr.838/1992 (im folgenden: FrG) geregelte sog. "Refoulementverbot" verstoßen habe. Bei entsprechender Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde nämlich zu der Feststellung kommen müssen, daß dessen Zurückschiebung nach Syrien deshalb unzulässig sei, weil er Mitglied der dort verbotenen kurdischen Partei PHK sei und aus Angst vor drohender politischer Verfolgung, Verhaftung und Folter dieses Land habe verlassen müssen. Die belangte Behörde habe sich jedoch einer eingehenden Prüfung dieses Vorbringens einfach dadurch entzogen, daß sie den Beschwerdeführer noch vor Ablauf der Berufungsfrist und ohne ihm Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme zu geben nach Syrien zurückgeschoben habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer infolge seiner Vorführung seitens der belangten Behörde vor die syrische Botschaft, wodurch der Verfolgerstaat offiziell Kenntnis von seinem Asylantrag erlangt habe, nach seiner Zurückschiebung mit schweren Repressalien zu rechnen gehabt.

Aus allen diesen Gründen wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien begehrt.

2.2. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In dieser wird darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme selbst angegeben habe, nur zwei- bis dreimal auf der Polizeidienststelle einvernommen, dann aber wieder freigelassen worden zu sein; außerdem habe er sich nach einem Ortswechsel innerhalb Syriens (von T nach D) dort frei und ungehindert bewegen können. Die Zulässigkeit der Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei von der belangten Behörde von Amts wegen geprüft und positiv - wenn auch nicht in aktenkundiger Form, sondern im Wege der tatsächlichen Zurückschiebung - entschieden worden. Die Vorführung des Beschwerdeführers vor die syrische Botschaft sei deshalb erforderlich gewesen, weil von dieser ein Heimreisezertifikat nur dann ausgestellt werde, wenn zuvor in einem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer dessen syrische Staatsangehörigkeit zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Der - nach Auffassung der belangten Behörde überdies unzulässige - Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückschiebung des Beschwerdeführers sei schließlich erst nach dessen tatsächlich erfolgter Zurückschiebung bei ihr eingelangt.

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. Fr-81758; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, mit der vorliegenden Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte gemäß § 67d Abs. 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Zulässigkeit:

4.1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Zurückschiebung nach § 35 FrG. In § 35 FrG ist festgelegt, daß Fremde unter bestimmten Voraussetzungen von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden können. Die Behörde erteilt demnach dem Fremden den - formlosen - Auftrag, das Bundesgebiet zu verlassen. Hiebei handelt es sich, wie auch aus der Überschrift zum 1. Abschnitt des 5. Teiles des FrG, in dem die Zurückschiebung geregelt ist, hervorgeht, um eine bloß "verfahrensfreie Maßnahme", die noch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Da das FrG einen besonderen Rechtsschutz hiefür nicht vorsieht - die §§ 51 ff FrG beziehen sich lediglich auf eine allenfalls begleitend verhängte Schubhaft -, besteht für den Fall, daß der Fremde diesem Zurückschiebungsauftrag freiwillig entspricht, auch keine Rechtsschutzmöglichkeit. Weigert sich der Fremde hingegen, dieser Anordnung Folge zu leisten, so kann die Behörde die Zurückschiebung gemäß § 40 FrG im Wege der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzen. In diesem Fall kommt dem Fremden - mangels entsprechender Sondervorschriften im FrG - die allgemeine Rechtsschutzeinrichtung der Maßnahmenbeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG bzw. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG zu (vgl. auch die E zur RV, 692 BlgStenProtNR, 18. GP, 49).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen; er wurde vielmehr - wie sich aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegenden Fernschrift vom 26. Jänner 1993, Zl. Fr-81758, und dem Überstellungsauftrag vom gleichen Tag und zur gleichen Zahl ergibt auf Anordnung der belangten Behörde zwangsweise (vgl. insbesondere den Bericht des Sicherheitswachebeamten vom 27. Jänner 1993, Zl. 88/C: "Bemerkt wird, daß nur durch aktives psychologisches Einwirken jeder Widerstand seitens des Omran ALO vermieden werden konnte") und unter ständiger Überwachung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Flughafen Schwechat eskortiert, dort in die Kursmaschine nach Damaskus verbracht und auf diese Weise nach Syrien zurückgeschoben.

Die Zurückschiebung des Beschwerdeführers stellt sich sonach als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen des § 67c AVG gegeben sind, ist vorliegende Beschwerde somit zulässig.

4.2. Zur Begründetheit:

4.2.1. Gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1 FrG können Fremde von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden. Diese Zurückschiebung ist nach § 40 FrG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

Gemäß § 37 FrG ist die Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (Abs. 1) oder daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2). Wenn sich der Fremde auf eine dieser Gefahren beruft, so darf er gemäß § 37 Abs. 3 FrG erst zurückgeschoben werden, nachdem er Gelegenheit hatte, entgegenstehende Gründe darzulegen.

4.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer noch am Tag nach seiner unter Umgehung der Grenzkontrolle - eine solche stellt das bloße Herzeigen eines fremden Reisepasses und das nachfolgende Unbeanstandetbleiben durch das Grenzkontrollorgan dar (vgl. § 10 Abs. 1 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl.Nr. 423/1969, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 190/1990) - erfolgten Einreise von der belangten Behörde betreten. Die Voraussetzung für eine Zurückschiebung gemäß § 35 Abs. 1 FrG haben daher grundsätzlich vorgelegen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war dessen Zurückschiebung auch nicht durch seinen Feststellungsantrag gemäß § 54 FrG gehindert, weil dieser nach dem klaren Wortlaut des § 54 Abs. 2 FrG nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes - welches gegenständlich aber nicht vorlag, sondern es sich um eine bloße Zurückschiebung handelte - eingebracht werden kann; damit konnten aber auch die Rechtswirkungen des § 54 Abs. 4 FrG, wonach der Fremde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Feststellungsantrag nicht abgeschoben werden darf, nicht eintreten.

4.2.3. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Zurückschiebung des Beschwerdeführers nicht aus den Gründen des § 37 FrG gehindert war; die Prüfung dieser Frage (nur) im Zuge einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Zurückschiebung kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat schon deshalb zu, weil der Beschwerdeführer im Zurückschiebungsverfahren sonst diesbezüglich gänzlich rechtsschutzlos erschiene, was aber mit dem ua. auch in Art. 129 B-VG zum Ausdruck kommenden rechtsstaatlichen Grundprinzip der österreichischen Verfassung unvereinbar wäre.

4.2.3.1. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe Mitglied der in Syrien verbotenen PHK-Partei (Partiye Hevgritina Gel) zu sein und als solches bislang zwar bloß als Verdächtiger polizeilich einvernommen worden zu sein, nach seiner Rückkehr aber Verhaftung und Folter ohne Möglichkeit eines ordentlichen gerichtlichen Verfahrens befürchten zu müssen. Er macht damit geltend, daß in seinem Heimatstaat jedenfalls seine Freiheit aus Gründen seiner Nationalität bedroht ist (§ 37 Abs. 1), er möglicherweise aber auch Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden (§ 37 Abs. 2).

4.2.3.2. Die von ihm hiefür ins Treffen geführten Gründe erweisen sich nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates auch als stichhältig.

Bereits in der vom Beschwerdeführer bezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln vom 8. August 1988, Zl. 18K10529/85, wird ausgeführt, daß sich nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes seit 1987 die Sachlage gegenüber früher, wonach nur leitende, nicht aber auch einfache Mitglieder kurdischer Organisationen eine politische Verfolgung nach ihrer Rückkehr nach Syrien zu befürchten gehabt hätten, insofern geändert hat, als der syrische Staat bereits bei Vorliegen bestimmter hinreichender Verdachtsmomente gegen - auch nur vermeintlich - politisch mißliebige Staatsbürger mit Entschiedenheit vorgeht, d.h. daß die syrischen Sicherheitskräfte im Rahmen der Überprüfung der gegebenen Verdachtsmomente unter Mißachtung einfachster rechtsstaatlicher Grundsätze willkürlich und ohne jede Kontrolle vorgehen und menschenrechtswidrige Behandlungen systematisch anwenden. Es besteht somit für jeden Bürger, der sich irgendwie verdächtig macht - wozu auch ein bloß längerdauernder Auslandsaufenthalt gehört -, grundsätzlich die Gefahr willkürlicher Verhaftung und Entführung bzw. lang andauernder Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren. Menschenrechtsverletzungen prägen den Charakter des syrischen Regimes, in dem die Sicherheitskräfte ihre weitgehenden Befugnisse ungestraft überschreiten können. An dieser Einschätzung hat sich - wie weitere vom Beschwerdeführer bezogene Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte zeigen (VG Köln v. 5. Dezember 1988, Zl. 18K10015/86; VG Karlsruhe v. 19. März 1991, Zl. A11K4510/90) - bis dato nichts geändert.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt es für das Zutreffen des Zurückschiebungsverbotes des § 37 Abs. 1 und 2 FrG nicht darauf an, daß der Beschwerdeführer in jenem Staat bereits tatsächlich den in dieser Bestimmung genannten Beeinträchtigungen ausgesetzt war, sondern nur darauf, daß im Falle seiner Zurückschiebung eine dementsprechend konkrete Gefahr für die Person des Beschwerdeführers besteht. Auf diese Gefahren in seinem Heimatstaat hat der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme im Asylverfahren, also zwei Wochen vor seiner tatsächlich erfolgten Zurückschiebung, hingewiesen (vgl. die Niederschrift des Bundesasylamtes vom 13. Jänner 1993 zum Bescheid vom 14. Jänner 1993, Zl. 9300166-BAL), wenn er dort ausführte, auf dringendes Anraten seiner Partei und seiner Eltern rechtzeitig aus Syrien geflohen zu sein.

Jener Staat, über den der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist ist, wurde von der belangten Behörde im fremdenpolizeilichen Verfahren gar nicht ermittelt.

4.3. Die Zurückschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Syrien verstieß aber im vorliegenden Fall aus den zuvor genannten Gründen gegen § 37 Abs. 1 und 2 FrG. Dies hatte der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 67c Abs. 3 AVG festzustellen.

5. Mangels eines darauf gerichteten Antrages waren dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gemäß § 79a AVG nicht zuzuerkennen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: / Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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