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VwSen-420038/5/Gf/La

Linz, 09.07.1993

VwSen-420038/5/Gf/La Linz, am 9. Juli 1993 DVR 0690392

B e s c h l u s s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des H M, S, V, vertreten durch die RAe Dr. F H und Dr. O U, F, V, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit seinem am 21. April 1993 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer - gestützt auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG - die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die von Organen des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vorgenommene Atemalkoholkontrolle in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Privatleben (Art. 8 MRK) und auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) verletzt worden sei.

Begründend wird darin ausgeführt, daß er am 14. März 1993 von Gendarmeriebeamten zum Zweck einer Verkehrskontrolle angehalten worden sei. In deren Zuge sei er auch aufgefordert worden, sich einer Atemalkoholkontrolle zu unterziehen, weshalb er - um eine Verwaltungsstrafe zu vermeiden - freiwillig im Dienstfahrzeug zum nächstgelegenen Gendarmerieposten mitgefahren sei. Diese Vorführung des Beschwerdeführers sei jedoch deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weil bei ihm keinerlei Anzeichen für eine Alkoholisierung vorgelegen hätten.

2. Daß gegen ihn seitens des einschreitenden Gendarmeriebeamten physischer Zwang ausgeübt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, im Gegenteil: Er führt selbst ausdrücklich an, freiwillig im Dienstfahrzeug auf den Gendarmerieposten zwecks Durchführung der Atemalkoholkontrolle mitgefahren zu sein. Darin ist aber nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebensowenig eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelegen (vgl. zB VfSlg 12621/1991) wie in der bloßen - wenngleich mit der drohenden Sanktion der Erstattung einer Anzeige und die sich an diese allenfalls knüpfende Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens verbundenen Aufforderung, sich einer Atemalkoholkontrolle zu unterziehen (vgl. zB VfGH v. 12. März 1975, B 131/74 = JBl 425/1976).

Da somit schon das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vorliegt, war die gegenständliche Beschwerde in Ermangelung eines tauglichen Beschwerdegegenstandes gemäß § 67c Abs. 3 AVG ohne weiteres Verfahren (vgl. § 67d Abs. 1) als offenbar unzulässig zurückzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Ver ^seite waltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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