Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420049/35/Schi/Ka

Linz, 10.06.1994

VwSen-420049/35/Schi/Ka Linz, am 10. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des H W vertreten durch Rechtsanwälte wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 16. März 1994 und 31. Mai 1994, mündlich verkündet am 7.

Juni 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Verwaltungsakt als nicht rechtswidrig festgestellt.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Land Oberösterreich) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von insgesamt 4.297 S (Vorlageaufwand 337 S, Schriftsatzaufwand 1.687 S und Verhandlungsaufwand 2.273 S) binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z2 und 67c sowie §§ 10 und 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm §§ 24, 40, 41, 43 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991; zu II.: §§ 74 Abs.1 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1993, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 6.

Dezember 1993, wurde Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 26.

November 1993 am Wohnsitz des Beschwerdeführers in K wegen zwangsweiser Vorführung zur Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, 4040 Linz, Peuerbachstraße 26, durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erhoben und die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit behauptet.

1.2. Dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit Ladungsbescheid vom 13.10.1993 für den 25.

Oktober 1993, 10.00 Uhr im Verwaltungsstrafverfahren, VerkR96/5533/1993 wegen eines Vorfalles vom 28. August 1993 eine Vernehmung anberaumt war. Der Beschwerdeführer habe die Ladung seinem Rechtsvertreter ausgehändigt mit dem Ersuchen, den Termin für ihn wahrzunehmen. Dieser ist zur angegebenen Zeit am angeführten Ort erschienen, hat sich auf die Vollmacht berufen, in den Akt Einsicht genommen und mit dem zuständigen Bearbeiter, Herrn S, die weitere Vorgangsweise erörtert, wobei auch die Höhe der Verwaltungsstrafe zur Sprache kam. Allerdings habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt, der Erlassung eines "Kurzerkenntnisses" nur insoweit zuzustimmen, daß auch eine Einigung in dem Parallel gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Führerscheinentzugsverfahren herbeigeführt werden könne. Da nach mehreren Vorsprachen eine Herabsetzung der Entzugsdauer nicht erwirkt werden konnte, habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Bearbeiter S davon informiert und ihm mitgeteilt, das Verwaltungsstrafverfahren sowie das Führerscheinentzugsverfahren durchzuziehen; er werde im Lauf der nächsten Tage bei der Behörde wegen einer Aktenkopie erscheinen und in weiterer Folge eine Rechtfertigung abgeben. Damit sei Herr S ausdrücklich einverstanden gewesen.

Dennoch wurde der Beschwerdeführer völlig überraschend am 26. November 1993 zu Hause ohne jegliche Vorankündigung von zwei Gendarmeriebeamten aufgesucht und der belangten Behörde zwangsvorgeführt. Ihm sei zur Kenntnis gebracht worden, daß er angeblich dem Beschuldigtenladungsbescheid trotz Androhung von Zwangsmaßnahmen keine Folge geleistet hätte.

Er habe freiwillig der Vorführung zur Behörde nicht zugestimmt und die Vorführung erfolgte daher gegen seinen Willen. Die Vorführung sei auch rechtswidrig erfolgt, weil er sehr wohl der Ladung dadurch Folge geleistet habe, daß er seinen Rechtsanwalt mit dem Einschreiten anläßlich der Verhandlung am 25. Oktober 1993 beauftragt habe und dieser die Verhandlung auch tatsächlich wahrgenommen habe. Von einem Fernbleiben könne daher keine Rede sein. Wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, sei die zwangsweise Vorführung auf Anordnung des Herrn O erfolgt, an dem der Verwaltungsstrafakt zur Bearbeitung weitergegeben wurde und der von dem mit dem seinerzeit zuständigen Bearbeiter S geführten Gespräche offensichtlich nichts wußte.

Wegen der behaupteten Rechtsverletzungen wurde daher die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes beantragt.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in die von den Parteien vorgelegten Schriftstücke (Urkunden) und durch die Abhaltung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 16. März 1994 und am 31. Mai 1994, zu denen neben den Verfahrensparteien auch die Zeugen Dr. R G, R S, J O und D O geladen und einvernommen wurden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt und als erwiesen der Entscheidung zugrundegelegt:

3.1. Mit Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 13.10.1993, VerkR96/5533/1993-Stei/Ga, wurde der Beschwerdeführer (im folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 für 25.

Oktober 1993, um 10.00 Uhr, zur belangten Behörde, Erdgeschoß, Zimmer Nr.3, vorgeladen, und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es notwendig ist, daß der Bf persönlich erscheint, wobei angedroht wurde, daß bei Nichtbefolgung (ohne hinreichenden Grund) die zwangsweise Vorführung veranlaßt wird. Als Bearbeiter scheint ausdrücklich Herr S auf; von diesem wurde auch der Ladungsbescheid unterschrieben. Dieser Ladungsbescheid wurde laut Übernahmsbestätigung auf dem Rückschein am 15. Oktober 1993 vom Bf eigenhändig übernommen.

3.2. Der Bf hat Rechtsanwalt Dr. R G mit seiner Vertretung sowohl im Führerscheinentzugsverfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren beauftragt. Der Rechtsvertreter (RV) des Bf hat in der Folge den Ladungstermin 25. Oktober 1993, 10.00 Uhr bei der belangten Behörde wahrgenommen und auf Zimmer Nr.3 beim Bearbeiter S vorgesprochen bzw sich als Vertreter des Bf deklariert. Weiters hat er Akteneinsicht genommen und mit Herrn S über die Höhe der Verwaltungsstrafe gesprochen; ein sogenanntes "Kurz- (Straf)- Erkenntnis" wurde nicht abgeschlossen; der RV des Bf erklärte, er wolle vorher noch wegen der zu langen Entzugsdauer im Führerscheinentzugsverfahren bei dem dafür zuständigen Bearbeiter vorsprechen. Über die beschriebene Vorsprache im Verwaltungsstrafverfahren wurde kein Aktenvermerk angelegt bzw wurde dies im bezughabenden Verwaltungsstrafakt nicht vermerkt.

Einige Tage später ist der RV des Bf wiederum bei der belangten Behörde (in der Kanzlei Zimmer Nr.3) erschienen und hat Herrn S erklärt, daß er Dr. H (wegen des Führerscheinentzuges) noch nicht erreicht habe und sich wieder in dieser Sache melden würde.

3.3. Ab 2. November 1993 war der Zeuge S bis 7.

November 1993 krankheitshalber nicht im Dienst und vom 8.

bis 12. November 1993 befand er sich auf einen Kurs; er hat somit am Montag, dem 15. November 1993 den Dienst wieder angetreten. In dieser Zeit erhielt der Zeuge O den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur weiteren Bearbeitung. Dieser unterfertigte am 4. November 1993 die Vorführung zur Behörde, weil der Bf dem Ladungsbescheid ohne Rechtfertigung keine Folge geleistet habe und beauftragte das Gendarmeriepostenkommando Hellmonsödt mit der Veranlassung der Vorführung an einem der nächsten Vormittage (Wochentage).

Aufgrund dieses Vorführungsauftrages erfolgte die zwangsweise Vorführung am 26. November 1993.

3.4. Dieser Sachverhalt und der Ablauf der angefochtenen Amtshandlung ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des als Zeugen vernommenen Rechtsanwaltes Dr. R G sowie teilweise auch aus den Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen Bediensteten der belangten Behörde, den Zeugen O und S. Alle Zeugen standen unter Wahrheitspflicht und machten einen glaubwürdigen Eindruck.

Zu der strittigen Frage, ob lediglich ein allgemein gehaltenes informatives Gespräch zwischen dem Zeugen Dr.

G, also dem RV des Bf und dem Zeugen S stattgefunden hat oder ob der RV des Bf sich ausdrücklich auch im Verwaltungsstrafverfahren als Vertreter deklariert und Akteneinsicht genommen hat, gelangte der unabhängige Verwaltungssenat unter Zusammenschau und Abwägung sämtlicher Zeugenaussagen, sowie der vorgelegten Beweismittel zu der Auffassung, daß letztlich von einer Berufung auf die dem Zeugen Dr. G vom BF erteilte Vollmacht auszugehen war.

Dieses Beweisergebnis gründet sich auf die doch tragenden Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Rechtsanwaltes Dr. R G, welcher wiederholt und dezidiert darauf hinwies, daß er sich als Vertreter des Bf auch im Verwaltungsstrafverfahren deklariert habe, Akteneinsicht genommen habe und auch über die Höhe der Verwaltungsstrafe im Detail Auskunft erhielt; erhärtet wurde diese Aussage durch die von Dr. R G vorgelegte Kopie seines Terminkalenders betreffend die fragliche Zeit. Dort finden sich folgende - für diesen Fall relevante - Eintragungen:

"Montag, 25.10.1993, 10.00 Uhr, BH Urfahr-Umgebung, Saal 3, Partei: W.

Mittwoch, 3.11.1993, 8.30 Uhr, W (BH Urfahr)." Sogar der Zeuge S gestand zu, daß der Zeuge Dr. G bei ihm bzw in der Kanzlei bei den beiden Damen, sohin im Zimmer Nr. 3, erschienen ist und ausdrücklich ihn verlangt hätte, wobei Dr. G auf die Vertretung des Bf in der Führerscheinangelegenheit hinwies; der Zeuge S schränkte aber sodann ein, daß der Zeuge Dr. G sich nur über die Höhe der Geldstrafe erkundigt hätte und nach der Auskunft geantwortet habe, dies könne akzeptiert werden, allerdings müßte im Führerscheinentzugsverfahren noch wegen der zu langen Entzugsdauer gesprochen werden. Hinsichtlich des Vorsprachetermines gab der Zeuge S abweichend vom Zeugen Dr. G an, daß dies "nach dem 13.10.1993 und vor dem 25.10.1993" gewesen sein müßte; auch eine weitere Vorsprache - die sich lediglich auf eine Mitteilung, daß Dr.

H noch nicht erreicht worden sei, bezog - sei noch vor dem 25.10.1993 gewesen.

Dazu ist festzustellen, daß der Ladungsbescheid zwar mit 13.10.1993 datiert wurde, jedoch aus dem Rückschein ersichtlich ist, daß diesen der Bf am Freitag, den 15.10.1993 erhalten habe. Es kann daher zunächst ausgeschlossen werden, daß - wegen des dazwischen liegenden Wochenendes - der Zeuge Dr. G vor Montag, dem 18.10.1993 bei der belangten Behörde erschienen ist.

3.5. Der Beweiswürdigung lagen weiters auch Erwägungen der allgemeinen Lebenserfahrung zugrunde: danach ist nicht anzunehmen, daß ein Rechtsanwalt, der einen bestimmten Ladungstermin (hier: 25.10.1993) wahrnehmen sollte in der Woche zuvor (vom 18. bis 22.10.1993) - ohne einen Termin zu haben - mehrmals bei der Behörde vorspricht. Weiters erscheint es nicht schlüssig, daß ein Rechtsanwalt mit einem bestimmten Ladungstermin in einer bestimmten Sache bei dem (zumindest damals) zuständigen Bearbeiter erscheint und nur darauf hinweist, er vertrete seinen Mandanten in einem anderen Verfahren (hier Führerscheinentzug), das zwar bei der gleichen Behörde, aber bei einer anderen Stelle anhängig ist, sich weiters im Einzelnen über die voraussichtliche Geldstrafe, Verfahrenskosten, Barauslagen usw zu erkundigen, ohne eine Vertretungserklärung auch für dieses Verfahren abzugeben - insbesondere im Hinblick darauf, daß Rechtsanwalt Dr. G mehrmals beim Zeugen S in der Sache vorgesprochen hat und offensichtlich die Führerscheinangelegenheit mit dem Strafverfahren - in welcher Weise auch immer - verbinden wollte, hätte die belangte Behörde - sollten dennoch Zweifel am Vertretungswillen des Rechtsanwaltes geblieben sein - durch eine klärende Frage diese Zweifel ausräumen können.

Schließlich ist noch festzuhalten, daß aufgrund der verstrichenen Zeit die einzelnen Zeugen - ohne ihre Glaubwürdigkeit grundsätzlich anzuzweifeln - nach der Lebenserfahrung oft nicht mehr in der Lage sind, exakte Daten aus dem Gedächtnis zu nennen bzw unter Beweis zu stellen, zumal Verfahrenshandlungen wie im vorliegenden Fall (Vorsprache bei der Behörde von Rechtsanwälten) in großer Zahl vorkommen und normalerweise - wenn nicht gerade ein besonders bedeutsames anderes Ereignis damit in Verbindung stand - kaum längere Zeit im Gedächtnis behalten werden können. Aus diesem Grund konnte sowohl der Aussage des Zeugen S, wonach die Vorsprachen des Zeugen Dr.

G in der Zeit zwischen dem "13.10.1993 und vor dem 25.10.1993" gewesen sein müsse sowie die (später korrigierte) Aussage des Zeugen Dr. G, daß er nach der Vorsprache bei Dr. H am 3.11.1993 wiederum mit Herrn S über den Fall telefonisch gesprochen hat, keine Bedeutung beigemessen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß Art.129a Abs.2 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonst begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Gemäß § 40 Abs.2 VStG kann die Behörde den Beschuldigten zum Zweck der Rechtfertigung zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

Nach § 41 Abs.3 VStG kann die Ladung auch die Androhung enthalten, daß das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

4.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Vorführung einer Person ist eine Maßnahme, die als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (früher gemäß Art.144 Abs.1 B-VG beim VfGH bzw gemäß Art.131a B-VG beim VwGH) mit Beschwerde bekämpft werden kann. Daß die Vorführung eine Folgemaßnahme eines ordnungsgemäß ergangenen Ladungsbescheides darstellt, ist hiebei ohne Belang (VwGH 21.12.1968, 85/10/0153). Infolge der BVG Novelle 1988 bzw der AVG Novelle 1990 ist eine derartige Maßnahme zunächst vor den unabhängigen Verwaltungssenaten anfechtbar (§ 67c AVG).

5. Wie schon im Sachverhalt festgestellt wurde, ist die Tatsache der zwangsweisen Vorführung des Bf durch Organe der belangten Behörde am 26.11.1993 unbestritten. Wie auch weiters aufgrund der Beweiswürdigung anzunehmen war, war von einer wirksamen Vertretungserklärung des Rechtsvertreters des Bf im gegenständlichen Fall auszugehen; dazu kommt noch, daß auch die Vornahme der Akteneinsicht für eine Person aufgrund einer Bevollmächtigung unzweifelhaft eine Vertretungshandlung im Sinne des § 10 Abs.1 AVG beinhaltet (VwGH 23.12.1981, 81/03/002).

6.1. Aus den §§ 10 Abs.1 und 19 Abs.2 AVG ergibt sich, daß die Behörde ermächtigt und verpflichtet ist, in der Ladung bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt (und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind). Nach § 19 Abs.3 AVG ist die Anwendung dieser Zwangsmittel (Zwangsstrafen oder Vorführung) nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war.

Ebenso sieht das VStG vor, daß der Beschuldigte persönlich zur Vernehmung vor die erkennende Behörde geladen oder vorgeführt werden kann (§§ 40, 41 und 43 Abs.1 VStG).

6.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde es für notwendig erachtet, daß der Bf persönlich zum Termin 25.10.1993 um 10.00 Uhr zur Vernehmung zur belangten Behörde kommt. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, daß bei Nichtbefolgung dieser Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes die zwangsweise Vorführung veranlaßt wird. Im vorliegenden Fall hätte daher zumindest neben dem Rechtsanwalt auch der Bf selbst zum Ladungstermin erscheinen müssen. Daß aber der Bf zum Ladungstermin überhaupt nicht erschienen ist, blieb im Verfahren unbestritten.

6.3. Bei diesem Verfahrensergebnis war daher die zwangsweise Vorführung zulässig und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

7. Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.

Da die Beschwerde abgewiesen wurde, war der Kostenersatzantrag des Bf gemäß den §§ 74 und 79a AVG abzuweisen und der belangten Behörde der Kostenersatz zuzusprechen.

Hinsichtlich der Höhe der zuzusprechenden Kosten erkannte der Verwaltungsgerichtshof am 23.9.1991, Zl.91/19/0162/7, in Anlehnung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, daß als ähnlichste Kostenregelung jene über den Kostenersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof (§§ 47 bis 60 VwGG bzw die darauf gegründete Pauschalierungsverordnung) heranzuziehen sei, wobei im Grunde der verschiedenen Mühewaltung die Pauschalsätze um ein Drittel zu verkürzen sind.

Es war daher der belangten Behörde antragsgemäß ein Vorlageaufwand von 337 S, ein Schriftsatzaufwand von 1.687 S und ein Verhandlungsaufwand von 2.273 S, insgesamt sohin 4.297 S zuzusprechen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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