Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103145/3/Br/Bk

Linz, 13.09.1995

VwSen-103145/3/Br/Bk Linz, am 13. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn M P, vertreten durch Frau I P, G, als gesetzliche Vertreterin, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. August 1995, Zl.

VerkR96-3128-1995-OJ, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 192 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 u. § 60 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. Nr.

666/1993 VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 800 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem 16-jährigen Berufungswerber ohne Beisein eines gesetzlichen Vertreters am 21. August 1995 eine Strafverhandlung durchgeführt und im Anschluß daran das Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 verkündet und wider diesen eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit 240 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der Berufungswerber unterfertigte nach mündlich erteilter Rechtsmittelbelehrung und nach Belehrung über die Wirkung eines Rechtsmittelverzichtes einen solchen Verzicht. Die Erstbehörde bewilligte im Anschluß daran auch eine gleichzeitig beantragte Teilzahlung in Form von elf Raten mittels eines gesonderten Bescheides.

2. Gegen die Höhe der mit diesem Straferkenntnis verhängten Strafe richtet sich die von der Mutter des Berufungswerbers am 30. August 1995 erhobene Berufung. Inhaltlich führt sie aus, daß ihr Sohn sein Mofa lediglich 200 Meter weit und das auf einer extrem schwach befahrenen Gemeindestraße und mit einem bloß geringfügig den Grenzwert überschreitenden Alkoholisierungsgrad gelenkt habe. Sie ersucht unter Hinweis auf das geringe Einkommen ihres Sohnes als Lehrling um eine Minderung der Strafe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Zumal sich die Berufung bloß gegen das Strafausmaß richtete und ein gesonderter Antrag auf die Vornahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich, daß der Berufungswerber selbst beim Gendarmerieposten erschien. Ferner wurde im Wege des Gemeindeamtes P mit positiven Ergebnis überprüft, daß Frau P die Mutter des Berufungswerbers ist. Er lenkte sein Moped offenbar nur ein kurzes Stück, wobei er dabei nicht einmal unmittelbar betreten wurde, sondern diese Feststellung auf Grund seiner eigenen Angabe getroffen wurde. Ferner ist der Berufungswerber geständig und schuldeinsichtig und zuletzt völlig unbescholten. Als Lehrling verfügt er lediglich über ein Einkommen von 1.400 S.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Der vom mj. Berufungswerber abgegebene Rechtsmittelverzicht stellt kein Hindernis dar, daß hier von seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin binnen der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist noch ein Rechtsmittel eingebracht wurde (vgl. VwGH 14.1.1971, Slg 7945A, u.

9.4.1987, 86/02/0174, 0175, siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsrechtes, Seite 1092). Bereits in seinem Erkenntnis zu VwSen-100734 v. 28. Juli 1992 hat der O.ö Verwaltungssenat bei einem unter Rechtsmittelverzicht eines Minderjährigen erlassenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eine Berufung zugelassen. Es sollte daher in solchen Fällen der Rechtslage Rechnung getragen und gegenüber Minderjährigen ein Rechtsmittelverzicht nicht abverlangt werden.

5.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.3. In der Sache selbst kommen hier beim Berufungswerber sämtliche Milderungsgründe zu. Angesichts dieser Tatsache ist das Vorgehen mit der gesetzlichen Mindeststrafe geradezu indiziert. Mangels einer schriftlichen Ausführung des mündlich verkündeten Straferkenntnisses ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, von welchen Erwägungen die Erstbehörde sich leiten hat lassen, daß sie nicht mit der Mindeststrafe vorgegangen ist. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe, etwa durch die Anwendung eines außerordentlichen Milderungsrechtes, ist für dieses Delikt gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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