Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420083/17/Kl/Rd

Linz, 30.10.1995

VwSen-420083/17/Kl/Rd Linz, am 30. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde der E H, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme der Kennzeichentafeln, des Zulassungsscheines und der Fahrzeugschlüssel am 26.7.1995 sowie die Festnahme am 26.7.1995 durch Organe der BPD Steyr nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.10.1995 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Abnahme der Kennzeichentafeln, des Zulassungsscheines und der Fahrzeugschlüssel am 26.7.1995 sowie die Festnahme der Beschwerdeführerin am 26.7.1995 als nicht rechtswidrig festgestellt.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aushändigung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z2 und 67c AVG und § 102 Abs.12 KFG 1967 sowie Art. 3 und 5 MRK iVm § 35 lit.c VStG.

zu II.: § 67c Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 18.8.1995, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 30.8.1995, die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines für den PKW am 26.7.1995 für rechtswidrig zu erklären sowie auch die Verhaftung am 26.7.1995 als rechtswidrig festzustellen, und ersuchte gleichzeitig um Wiederausfolgung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines.

Begründend wurde ausgeführt, daß schon in einer an den O.ö.

Verwaltungssenat gerichteten Berufung gegen ein Straferkenntnis der BPD Steyr vom 26.7.1995, St.4301/95, Gründe für die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Organe der BPD Steyr angeführt wurden und diese Gründe auch für diese Beschwerde gelten. Insbesondere sei die Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt, weil sie keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle und durchaus in der Lage sei, ihre Rechte wahrzunehmen und geeignet sei, ein Fahrzeug zu lenken. Die spektakuläre Verhaftung und das Anlegen der Handschellen sei grundlos gewesen, weil sie keine Verbrecherin sei.

2. Die BPD Steyr als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einem Bericht mitgeteilt, daß bereits im Jahr 1993 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B der Beschwerdeführerin rechtskräftig entzogen wurden. Auch wurde hinsichtlich eines PKW die Zulassung bereits im Jahr 1993 durch die Behörde aufgehoben.

Grund für den Entzug der Lenkerberechtigung war die mangelhafte geistige Eignung zum Lenken von KFZ. Auch liegen bereits 14 Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 64 KFG, Lenken ohne Lenkerberechtigung, gegen die Beschwerdeführerin vor. Auch am 26.7.1995 wurde die Beschwerdeführerin beim Lenken des PKW betreten und es wurden ihr mangels der erforderlichen Lenkerberechtigung der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgenommen. Auch die Fahrzeugschlüssel wurden der Behörde vorgelegt. Wegen des aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung wurde sie gemäß § 35 lit.c VStG festgenommen.

Die Wiederausfolgung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines wurde hingegen nicht beantragt, sondern es hat die Beschwerdeführerin den PKW am 3.8.1995 abgemeldet, und zwar aus freien Stücken, also ohne Zwang. Sowohl die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines als auch die Nichtwiederausfolgung stützen sich auf § 102 Abs.12 KFG.

Es besteht für die belangte Behörde nach wie vor der begründete Verdacht, daß die Beschwerdeführerin ein Fahrzeug sofort wieder ohne Lenkerberechtigung in Betrieb nehmen würde. Von der BPD Steyr wurde am 28.7.1995 ein Antrag auf Bestellung eines Sachwalters an das BG Steyr gerichtet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der BPD Steyr Einsicht genommen. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.1995, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Auch wurden Fr. AR T von der BPD Steyr sowie RI R W, BPD Steyr, als Zeugen geladen und einvernommen.

Im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien wurde die Beschwerde zum Vorfall am 26.7.1995 mit der Beschwerde zum Vorfall am 6.7.1995 in einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung abgeführt.

Die Verkündung der Entscheidung konnte unterbleiben, weil alle Verfahrensparteien auf die mündliche Verkündung verzichtet haben (§ 67g Abs.1 AVG idF BGBl.Nr. 471/1995).

4. Aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgender entscheidungserheblicher erwiesener Sachverhalt festzustellen:

4.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für das Bundesland vom 20.12.1993 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B gemäß § 75 Abs.2 KFG wegen Nichtvorliegens der geistigen Eignung bis zur Wiedererlangung der Eignung mit Wirksamkeit vom 3.9.1993 rechtskräftig entzogen. Ein Antrag auf neuerliche Erteilung einer Lenkerberechtigung wurde bis dato von der Beschwerdeführerin nicht gestellt.

Gegen die Beschwerdeführerin liegen in den letzten Jahren insgesamt 14 Anzeigen und Vorstrafen wegen des Lenkens eines PKW ohne eine gültigen Lenkerberechtigung vor.

4.2. Am 26.7.1995 um 20.20 Uhr wurde die Beschwerdeführerin beim Lenken des PKW durch Organe der BPD Steyr gesehen, bei Ansichtigwerden des Polizeifahrzeuges ist die Beschwerdeführerin entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße gefahren und hat das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt, wo sie dann angehalten und über die Verwaltungsübertretungen aufmerksam gemacht wurde. Weil eine gültige Lenkerberechtigung nicht glaubhaft gemacht wurde und nicht vorlag und begründeter Verdacht war, daß die Beschwerdeführerin ihren PKW auch von diesem Ort aus wieder weiterlenken würde, wurde die Beschwerdeführerin zunächst aufgefordert, den Zulassungsschein auszuhändigen.

Die Fahrzeugschlüssel konnten nicht abgenommen werden, weil auf dem am Beifahrersitz liegenden Schlüsselbund die Fahrzeugschlüssel nicht vorhanden waren und die Schlüssel auch nicht ausgehändigt wurden. Da die Beschwerdeführerin geschrien und gestikuliert hat und unqualifizierte Äußerungen von sich gegeben hat und dann in weiterer Folge ein Organ der BPD Steyr von der angekündigten Abnahme der Kennzeichentafeln zuerst mit Worten und dann auch mit körperlicher Kraft, nämlich durch Packen am Ärmel, hindern wollte und trotz mehrmaliger Abmahnung, daß sie, falls sie dieses Verhalten nicht einstellen würde, festgenommen werden müßte, ihr aggressives Verhalten nicht eingestellt hat, wurde sie wegen des aggressiven Verhaltens festgenommen.

Weil sie sich nicht in das Polizeitransportfahrzeug begeben wollte, wurde sie dann am Arm gepackt, worauf sie sich losreißen wollte. Sie stemmte sich in weiterer Folge gegen die Beamten und wollte sich auch auf den Boden legen. Wegen des aktiven Widerstandes wurden ihr die Handfesseln angelegt, worauf sie dann keinen Widerstand mehr leistete und in das Transportfahrzeug geleitet wurde und eingestiegen ist. Die Fahrzeugschlüssel und der Zulassungsschein befanden sich unter den Effekten der Beschwerdeführerin und wurden bei der Einlieferung in das GH der BPD Steyr sichergestellt und der Behörde vorgelegt. Mit den Fahrzeugschlüsseln wurde zunächst der unversperrt und behindernd auf dem Privatgrundstück abgestellte PKW von der Garagenausfahrt entfernt und sodann versperrt.

Nach dem Abtransport der Beschwerdeführerin wurden die Kennzeichentafeln abmontiert. Während der Amtshandlung gab die Beschwerdeführerin Anlaß zum Verdacht, daß sie das Fahrzeug auch ohne Lenkerberechtigung weiterhin lenken wollte, weil sie sich geeignet und fähig zum Lenken des Fahrzeuges fühle. An der Beschwerdeführerin konnten keine Verletzungen festgestellt werden, auch wurden ihr niemals Gegenstände aus der Hand gerissen. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen die Amtshandlung gewehrt und wollte die Kennzeichenabnahme verhindern.

4.3. Ein Antrag auf Wiederausfolgung der Kennzeichentafeln wurde nicht gestellt. Am 3.8.1995 wurde der PKW behördlich abgemeldet. Am 28.7.1995 wurde von der BPD Steyr ein Antrag auf Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin an das BG Steyr gestellt. Dieser Antrag wurde am 8.8.1995 dahingehend entschieden, daß kein Sachwalter bestellt werde.

4.4. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin dauerte vom 26.7.1995 20.30 Uhr bis zum 27.7.1995 8.00 Uhr.

Am 27.7.1995 wurde sie vorgeführt und es wurden mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der BPD Steyr vom 27.7.1995 über die Beschwerdeführerin drei Geldstrafen wegen 1) des Lenkens ohne Lenkerberechtigung, 2) Befahren der Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und 3) aggressiven Verhaltens und Behinderung einer Amtshandlung trotz vorausgegangener Ermahnung, verhängt. Gleichzeitig wurden ihr drei Fahrzeugschlüssel ausgefolgt.

4.5. Dieser Sachverhalt stützt sich im wesentlichen auf die zeugenschaftlichen und glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen, insbesondere des RI W. Dieser machte einen sehr glaubwürdigen Eindruck und konnte den Verwaltungssenat auch überzeugen, daß er bemüht war, eine Eskalierung anläßlich der Amtshandlung zu verhindern. Den Sachverhaltsschilderungen konnte die Beschwerdeführerin keine relevanten Behauptungen entgegensetzen und konnten auch keine anderen Sachverhalte durch geeignete Beweismittel beigebracht werden. Hingegen bestritt die Beschwerdeführerin selbst nicht, daß sie das Fahrzeug benötige. Auch wiederholte sie im gesamten Verfahrensgang immer wieder, daß sie zum Lenken eines KFZ geeignet sei und ihr daher die Papiere und Dokumente ungerechtfertigt entrissen werden. Diese Aussagen widersprechen dem behördlichen Entziehungsverfahren und können die logischen und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen nicht erschüttern.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Durch die Festnahme der Beschwerdeführerin und das Anlegen von Handfesseln sowie durch die Abnahme der Kennzeichentafeln und das Behalten des Zulassungsscheines durch Organe der BPD Steyr wurden Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig, sie ist aber nicht begründet.

5.2. Zur Festnahme:

Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Entsprechende Gründe ergeben sich aus Art.2 Abs.1 Z3 leg.cit., nämlich zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist.

Dieser Verfassungsbestimmung entspricht die einfachgesetzliche Regelung des § 35 lit.c VStG, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen dürfen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.

Nach der Rechtsprechung des VfGH setzt die Festnahme einer Person gemäß § 35 VStG voraus, daß die Person auf frischer Tat betreten wird. Das Sicherheitsorgan muß sein Verhalten unmittelbar selbst wahrnehmen, daß es dieses zumindest vertretbarerweise als eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat qualifizieren kann.

Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, daß die Beschwerdeführerin sich trotz mehrmaliger Abmahnung gegen ein Organ der BPD Steyr während einer Amtshandlung aggressiv verhalten hat und auch versucht hat, diese Amtshandlung zu behindern, worauf sie auch mehrmals aufmerksam gemacht wurde. Dies stellte eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.1 erster Satz SPG dar. Für diese Verwaltungsübertretung wurde die Beschwerdeführerin im übrigen auch mit Straferkenntnis vom 27.7.1995 bestraft. Aufgrund dieses aggressiven Verhaltens, also der zitierten Verwaltungsübertretung, hat das eingeschrittene Organ, nämlich RI W, die Beschwerdeführerin abgemahnt, welche weiterhin in ihrem aggressiven Verhalten verharrte und weiterhin die Amtshandlung zu behindern suchte, indem sie das Organ sogar am Ärmel festhielt, um ihn von einer weiteren Amtshandlung zurückzuhalten. Auch hat sie laut geschrien. Es war daher der obzitierte Festnahmegrund gemäß § 35 lit.c VStG gegeben. Die Beschwerdeführerin sollte auch vor die Behörde, nämlich die BPD Steyr, vorgeführt werden.

Die Beschwerdeführerin wurde am 26.7.1995 um 20.30 Uhr festgenommen und am 27.7.1995 um 8.00 Uhr aus der Haft entlassen.

Der Angehaltene ist von der Behörde unverzüglich zu vernehmen, er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden (§ 36 Abs.1 VStG). Diese Bestimmung wurde eingehalten.

Weil zum einen der Beschwerdeführerin schon aus der Amtshandlung und dem Einschreiten der Organe und auch aus den Abmahnungen der Sachverhalt und der Festnahmegrund bekannt war, war eine weitere Belehrung nicht mehr erforderlich. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht unverhältnismäßig lang angehalten, sondern ist sie vielmehr am nächsten Tag gleich morgens wieder aus der Haft entlassen worden. Es hat daher weder eine zu lange Haftdauer noch eine Unverhältnismäßigkeit des angewendeten Mittels stattgefunden.

Weil kein Festnahmegrund mehr bestand, wurde sie sofort am 27.7.1995 nach einer Einvernahme zum Sachverhalt und mündlichen Verhandlung hinsichtlich der begangenen Verwaltungsübertretungen freigelassen.

Hingegen konnten die Beschwerdebehauptungen über eine spektakuläre Festnahme und eine Provozierung durch die einschreitenden Organe nicht aufrechterhalten werden. Das Beweisverfahren anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat ergeben, daß entgegen den Beschwerdebehauptungen das einschreitende Organ bemüht war, die Situation nicht eskalieren zu lassen und die Beschwerdeführerin abgemahnt hat und von einer weiteren Begehung abhalten wollte. Es wurde glaubwürdig und überzeugend dargelegt, daß die Beschwerdeführerin aggressiv herumschrie und daß sie sogar mit Körperkraft versuchte, die Amtshandlung zu stören und das Organ von der Abnahme der Kennzeichentafeln zu hindern. Auch war sie zunächst nicht gewillt, nach Ausspruch der Festnahme, in den Arrestantenwagen einzusteigen, sondern hat sich dagegen auch körperlich gewehrt.

Es kann daher in der weiteren Folge im Anlegen der Handfesseln - ausdrücklich wird festgehalten, daß eine weitere Handgreiflichkeit nicht stattgefunden hat - keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Es kann in dem Anlegen von Handfesseln zur Durchsetzung einer gerechtfertigten Festnahme auch keine erniedrigende Behandlung gesehen werden. Im übrigen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß die Beschwerdeführerin auf andere Art und Weise erniedrigend behandelt worden wäre. Sie wurde daher auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung erniedrigender Behandlung (Art. 3 MRK) verletzt.

5.3. Zur behaupteten Abnahme des Zulassungsscheines und der Fahrzeugschlüssel:

Die Beschwerdebehauptungen konnten nicht als erwiesen festgestellt werden, vielmehr hat das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisverfahren ergeben, daß die Fahrzeugschlüssel und der Zulassungsschein sich zunächst in der Handtasche der Beschwerdeführerin befanden und daher in der Handtasche bei der Durchsuchung anläßlich der Einlieferung in das PG Steyr (es hat ja eine Festnahme stattgefunden) festgestellt wurden und zu den Effekten genommen wurden. Erst in weiterer Folge wurden der Zulassungsschein und die Fahrzeugschlüssel der Behörde (BPD Steyr) übermittelt. Diese nahm sie in Verwahrung.

Aufgrund dieses Sachverhaltes war davon auszugehen, daß eine Abnahme nicht am Ort der Amtshandlung, also an Ort und Stelle iSd KFG stattgefunden hat, sondern die Abnahme im Rahmen der Vollziehung der Festnahme bzw. Anhaltung stattgefunden hat. Die Fahrzeugschlüssel wurden der Beschwerdeführerin bei ihrer Haftentlassung bzw. Beendigung der mündlichen Strafverhandlung wieder ausgehändigt. Dies geht aus der Niederschrift vom 27.7.1995 hervor. Die Herausgabe des Zulassungsscheines wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Es kann aber der belangten Behörde in der weiteren Verwahrung, welche eine Maßnahme nunmehr nach dem KFG darstellt, und daher in der Nichtaufhebung der Zwangsmaßnahme keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, weil aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aus den abgenommenen Kennzeichentafeln und dem damit im Zusammenhang stehenden Sachverhalt ersichtlich ist, daß auch weiterhin hinsichtlich der Beschwerdeführerin der Grund vorlag, daß sie das Fahrzeug ohne Lenkerberechtigung in Betrieb nehmen und lenken werde und daher eine Verwaltungsübertretung nach dem KFG begehen würde.

5.4. Zur behaupteten Abnahme der Kennzeichentafeln:

Gemäß § 102 Abs.12 KFG 1967 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung ua lit.d des § 64 Abs.1 erster Satz zweiter Halbsatz. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges udgl., anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit.d und f auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Dies gilt auch für Übertretungen des Abs.5 lit.a, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkerberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn der Führerschein gemäß § 76 vorläufig abgenommen wurde (§ 102 Abs.12 lit.f leg.cit.).

Wie aktenkundig ist, von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde und als erwiesen festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B rechtskräftig mit Wirkung vom 3.9.1993 wegen Nichtvorliegens der geistigen Eignung zum Lenken eines KFZ bis zur Wiedererlangung der Eignung entzogen. Auch wurde sie bereits 14 Mal wegen des Lenkens eines KFZ ohne die erforderliche Lenkerberechtigung rechtskräftig bestraft.

Auch am 26.7.1995 wurde die Beschwerdeführerin, wie das Beweisverfahren der öffentlichen mündlichen Verhandlung eindeutig ergeben hat, beim Lenken des KFZ O-395.972 ohne die erforderliche Lenkerberechtigung betreten. Nach der ständigen Judikatur des VwGH wird das Fahren ohne Lenkerberechtigung als einer der gröbsten kraftfahrrechtlichen Verstöße bezeichnet (VwGH vom 11.3.1971, 1775/70). Die Beschwerdeführerin konnte keinen Führerschein vorweisen, weil sie nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung ist. Die Beschwerdeführerin gab auch an Ort und Stelle zu erkennen, daß sie ihr Fahrzeug unbedingt benötige und auch lenken wolle. Weil die Fahrzeugschlüssel nicht herausgegeben wurden und auch nicht der Zulassungsschein, war daher die Abnahme der Kennzeichentafeln das einzig mögliche und auch geeignete Mittel, die Beschwerdeführerin von dem weiteren Lenken ohne Lenkerberechtigung abzuhalten.

Dabei wurde der Grundsatz, jeweils nur das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden, nicht verletzt.

Die Wiederausfolgung der Kennzeichentafeln hingegen wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Die Aufhebung der Zwangsmaßnahme durch die Behörde war nicht erforderlich, da auch weiterhin der Grund hiefür gegeben war. Eine vertrauenswürdige Person, bei der die Hinderungsgründe nicht gegeben sind, wurde von der Beschwerdeführerin nicht beigebracht und auch nicht namhaft gemacht. Es kann daher in der Vorgehensweise der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Das genannte Fahrzeug wurde durch eigenen Willen, durch eigenhändiges Ausfüllen und Unterschreiben einer Abmeldungs erklärung am 3.8.1995 behördlich abgemeldet. Mit dieser wirksamen Abmeldung ist die Zulassung des KFZ erloschen.

Mangels Zulassung kann daher dem weiteren Ansinnen der Beschwerdeführerin, ihr die geforderten Kennzeichentafeln nunmehr zu übergeben, nicht mehr nachgekommen werden. Ein diesbezüglicher Antrag an den unabhängigen Verwaltungssenat ist daher nicht mehr begründet. Im übrigen wird aber auf die Bestimmung des § 67c Abs.3 letzter Satz AVG hingewiesen, wonach der unabhängige Verwaltungssenat lediglich den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären hat, einen Gegenakt allerdings nicht setzen kann bzw. ein Verhalten der Behörde nicht auftragen kann. Vielmehr hat die belangte Behörde, wenn der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch andauert, unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Es war daher der diesbezügliche Beschwerdeantrag als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund der Feststellung der Rechtmäßigkeit hingegen war von der belangten Behörde nichts mehr zu veranlassen.

Eine weitere Rechtsverletzung wurde weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahren geltend gemacht.

Einer neuerlichen Anmeldung eines PKW, also einen Neuantrag auf Zulassung eines PKW, steht aber aus dieser Sicht nichts entgegen. Insbesondere ist hiezu eine gültige Lenkerberechtigung nicht erforderlich. Auch die Eignung zum Lenken eines PKW ist hiebei nicht nachzuweisen.

6. Weil ein Kostenantrag gemäß § 79a AVG von keiner der Parteien gestellt wurde, war eine weitere Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum