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des Landes Oberösterreich
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VwSen-420093/2/Gf/Km

Linz, 15.02.1996

VwSen-420093/2/Gf/Km Linz, am 15. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerden des J... I..., M... ., 4860 Vöcklamarkt, des W... L..., A...

.., 4863 Seewalchen, des Mag. J... L..., S... .. 4861 Schörfling, der M... K..., S... ..., 4850 Timelkam, der H.

L., P.... 1, 4840 Vöcklabruck, des Ing. G... F..., St... 13, 4850 Timelkam, der Monika Weissenböck, Gmauret 11, 4854 Weißenbach, der Mag. Evelyn Schobesberger, Steinbachstr. 7, 4861 Schörfling, des Dipl.Ing. Robert Wimmer, Haidach 10, 4860 Lenzing, des Dr. Eduard Michaelis, Atterseestr. 55, 4863 Seewalchen, sowie - jeweils vertreten durch Monika Kues - der Doris Degelsegger, Stelzhamerstr. 11, 4850 Timelkam, der Mag. Uta Charbula, Roith 5, 4844 Regau, des Wolfgang Höfler, Sickingerstr. 8, 4861 Schörfling, des Dr. Wolfgang Juchum, Bahnhofstr. 4, 4840 Vöcklabruck und des Günter Breitfuß, Schloßstr. 5, 4840 Vöcklabruck, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG.

Begründung:

1.1. In der am 13. Februar 1996 zur Post gegebenen, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt, daß sich die Beschwerdeführer durch den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. Dezember 1995, Zl.

Ge20-13-56-011995, mit dem eine gewerberechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Süßstoffgewinnungsanlage erteilt wurde, insofern als in ihren Rechten verletzt erachten, weil die Kundmachung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung im gewerberechtlichen Verfahren mangelhaft erfolgt sei, sodaß ihnen die Möglichkeit entzogen worden sei, an dieser teilzunehmen und entsprechende sachliche Einwendungen gegen das Genehmigungsvorhaben zu erheben.

Hinsichtlich der in der Folge im Berufungsweg vorgebrachten schriftlichen Einwendungen liege aber weder eine bescheidmäßige Feststellung ihrer Parteistellung noch eine Entscheidung der belangten Behörde darüber, ob diese Berufungen überhaupt als zulässig angesehen würden, vor.

Dadurch sowie durch die behördlich erteilte Betriebsanlagengenehmigung seien die Beschwerdeführer sowohl in ihrem verfahrensmäßigen Recht auf rechtliches Gehör als auch in ihren Rechten auf Gesundheit und Eigentum verletzt worden.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde beantragt.

2.1. Unabdingbare Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG ist, daß ein behördliches Organ gegen eine bestimmte Person unmittelbaren physischen Zwang ausübt bzw.

diese unmittelbare Zwangsausübung bei Nichtbefolgung eines erteilten Befehles droht (vgl. z.B. R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Aufl., Wien 1992, RN 610).

2.2.1. Daß eine derartige Zwangsausübung im vorliegenden Fall stattgefunden hätte oder zumindest unmittelbar drohte, wird aber nicht einmal von den Beschwerdeführern selbst behauptet: Ihnen wurde nämlich nicht etwa der Zutritt zu der im Zuge des beim Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Zl.

Ge20-13-56-01-1995 anhängigen Verfahrens am 21. November 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung gewaltsam verwehrt, sondern nach dem Beschwerdevorbringen ist lediglich die Kundmachung dieser Verhandlung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Es ist sohin offensichtlich, daß seitens der belangten Behörde keine aktive - also durch ein "Tun" erfolgte - Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt vorliegt.

2.2.2. Sollten die Beschwerdeführer hingegen den Aspekt, daß eine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch passiv, nämlich durch qualifiziertes "Unterlassen" - hier: durch Nicht- bzw. nicht ordnungsgemäße Kundmachung der Verhandlung - erfolgen kann (vgl. dazu näher A. Grof, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Untätigkeit der Behörde, JBl 1984, 348 ff) erfolgen kann, im Auge haben, so sind sie darauf zu verweisen, daß eine derartige Beschwerde gemäß § 67c Abs. 1 AVG nur dann als fristgerecht eingebracht angesehen werden könnte, wenn diese binnen sechs Wochen ab Kenntnis erhoben wurde. Da die Kenntnisnahme von der behördlichen Unterlassung nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer durch diese jedoch jedenfalls bereits am 29. Dezember 1995 erfolgte, hätte die gegenständliche Beschwerde sonach spätestens am 9. Februar 1996 eingebracht werden müssen; die tatsächlich erst am 13. Februar 1996 erfolgte Postaufgabe erweist sich damit als verspätet, sodaß die vorliegende Beschwerde auch aus diesem Grund - unabhängig von der Frage, ob gegenständlich überhaupt eine qualifizierte Untätigkeit der belangten Behörde im zuvor angesprochenen Sinn vorlag unzulässig ist.

2.2.3. Schließlich sind die Beschwerdeführer noch darauf zu verweisen, daß es sich bei der Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, diese also von vornherein nicht zulässig ist, wenn der Eingriff in die subjektive Rechtssphäre auch durch ordentliche Rechtsmittel abgewendet werden kann; auf diese Weise soll eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes hintangehalten werden.

Da den Beschwerdeführern als übergangene Parteien jedenfalls die Möglichkeit offenstand, die Zustellung des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. Dezember 1995 zu beantragen bzw. gegen diesen Berufung zu erheben (vgl.

z.B. W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., Wien 1990, 224 f) - wobei in beiden Fällen von der Behörde auch (explizit oder implizit) eine Entscheidung über die Parteistellung der Beschwerdeführer im gewerberechtlichen Verfahren zu treffen ist (vgl. A. Grof, Einschreitepflicht der Behörde bei Verletzung des Grundrechts auf körperliche Integrität durch Dritte, ÖJZ 1984, 597 ff) - und sie diese Möglichkeiten nach ihrem eigenen Vorbringen auch tatsächlich ergriffen haben, erweist sich die vorliegende Beschwerde daher auch insoweit als unzulässig.

3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde ohne mündliche Verhandlung (§ 67d Abs. 1 AVG) und ohne auf deren inhaltliches Vorbringen eingehen zu können gemäß § 67c Abs. 4 AVG zurückzuweisen.

4. Da sich die Unzulässigkeit der Beschwerde bereits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergab, erübrigte es sich, von der belangten Behörde bezughabende Verwaltungsakten anzufordern und dieser die Erstattung einer Gegenschrift freizustellen; eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war daher nicht zu treffen, weil der belangten Behörde, die nach § 79a Abs. 3 AVG auch im Falle der Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, tatsächlich keine Kosten i.S.d. § 79a Abs. 4 AVG entstanden sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Johann Illig, Maulham 5, 4860 Vöcklamarkt; 2. Walter Liehmann, Atterseestr. 33, 4863 Seewalchen; 3. Mag. Josef Liftinger, Seestr. 81, 4861 Schörfling; 4. Monika Kues, Stelzhamerstr. 15/9, 4850 Timelkam; 5. Henriette Lechner, Pilgrimstr. 1, 4840 Vöcklabruck; 6. Ing. Gerhard Friedrich, Stelzhamerstr. 13, 4850 Timelkam; 7. Monika Weissenböck, Gmauret 11, 4854 Weißenbach; 8. Mag. Evelyn Schobesberger, Steinbachstr. 7, 4861 Schörfling; 9. Dipl.Ing. Robert Wimmer, Haidach 10, 4860 Lenzing; 10. Dr. Eduard Michaelis, Atterseestr. 55, 4863 Seewalchen; 11. Doris Degelsegger, z.Hd. Monika Kues, Stelzhamerstr. 15/9, 4850 Timelkam; 12. Mag. Uta Charbula, z.Hd. Monika Kues, Stelzhamerstr. 15/9, 4850 Timelkam; 13. Wolfgang Höfler, z.Hd. Monika Kues, Stelzhamerstr. 15/9, 4850 Timelkam; 14. Dr. Wolfgang Juchum, z.Hd. Monika Kues, Stelzhamerstr. 15/9, 4850 Timelkam; 15. Günter Breitfuß, z.Hd. Monika Kues, Stelzhamerstr. 15/9, 4850 Timelkam; jeweils mit RSb; 16. BH Vöcklabruck, z.Zl. Ge20-13-56-01-1995, nachweislich.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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