Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420095/8/Kl/Rd

Linz, 25.07.1996

VwSen-420095/8/Kl/Rd Linz, am 25. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des EP, vertreten durch die RAe, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Beschlagnahme am 16.2.1996 in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die auf Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erfolgte Beschlagnahme einer Faustfeuerwaffe Derringer, Marke Röhn, Kaliber 38 spezial, am 16.2.1996 um 12.30 Uhr als rechtswidrig festgestellt.

II. Der Antrag, der Behörde aufzutragen, die beschlagnahmte Waffe dem Beschwerdeführer unverzüglich auszufolgen, wird zurückgewiesen.

III. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 8.610 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Aufwandersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z2 und 67c AVG, § 20 Waffengesetz 1986 idFd 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl.Nr. 1107/1994.

zu II.: § 67c Abs.4 AVG.

zu III.: § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in seiner Eingabe vom 21.2.1996, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 23.2.1996, die vom GPK Puchenau auf Anordnung der BH Urfahr-Umgebung am 16.2.1996 gegen den Bf durchgeführte Beschlagnahme einer Faustfeuerwaffe für rechtswidrig zu erklären, den Auftrag zu erteilen, die beschlagnahmte Waffe dem Bf unverzüglich auszufolgen, und den Kostenersatz dem Bf zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, daß der Bf mit Kaufvertrag vom 18.12.1990 die gegenständliche Waffe von der E A V AG, Landesdirektion , käuflich erworben hat und nach Erteilung der Waffenbesitzkarte durch die BPD Linz am 14.1.1991 zu Nr. 179829 die Waffe übernommen hat. Seit nunmehr 5 Jahren befand sich der Bf im unbeanstandeten Besitz seiner Waffe, die nunmehrige Abnahme der Waffe durch die Beamten des GP Puchenau entbehre jeder Rechtsgrundlage, da sich der Bf rechtmäßig im Eigentum und Besitz der Waffe befunden hat. Auch hat der Bf durch Versperren der Waffe diese ordnungsgemäß verwahrt. Auch wurde gegen den Bf kein Waffenverbot erlassen und war auch keine Gefahr im Verzug für das Einschreiten der Organe der öffentlichen Aufsicht gegeben. Auch eine bescheidmäßige Aberkennung des Rechtes auf Besitz der Waffe ist nicht erfolgt. Die durchgeführte Beschlagnahme sei jedenfalls auch ein unangemessenes Mittel zur Erlangung der Waffe zwecks Durchführung der beabsichtigten kriminaltechnischen Untersuchung.

2. Die BH Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift dahingehend erstattet, daß laut Mitteilung des Waffenreferates der BPD Linz für den Bf eine Waffenbesitzkarte ausgestellt wurde, dieser aber laut Akt keine Faustfeuerwaffe besitzt. Die Anschrift des Bf wurde zunächst dem Wirkungsbereich der BPD Linz zugerechnet, obwohl sich die Liegenschaft bereits in der Gemeinde Puchenau befindet und daher im Wirkungsbereich der BH Urfahr-Umgebung gelegen ist. Im Zuge der Verläßlichkeitsprüfung ergab sich, daß der Bf im Besitz einer Faustfeuerwaffe ist, deren Herkunft fraglich und die Nummer weggefeilt war, sodaß am 14.2.1996 gemäß § 13 WaffenG die Sicherstellung und kriminaltechnische Untersuchung angeordnet wurde. Die gegenständliche Faustfeuerwaffe wurde (laut Niederschrift vom 16.2.1996 am GP Puchenau) mit Zustimmung des Bf der kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt und befindet sich derzeit bei der BPD Linz. Weil die gegenständliche waffenrechtliche Urkunde von einer unzuständigen Behörde ausgestellt wurde und der Bf schriftlich der kriminaltechnischen Untersuchung zugestimmt hat, sei keine rechtswidrige Handlung gesetzt worden und wurde die Abweisung der Beschwerde gegen Kostenersatz beantragt.

3. Dagegen hat der Bf Replik erstattet und darin darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen nach § 13 WaffenG nicht erfüllt seien. Auch sei Gefahr im Verzug nicht gegeben, weil kein Grund zur Annahme war, daß der Bf durch mißbräuchliche Verwendung das Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Hingegen wird nachdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Beschlagnahme der Waffe richtet, nicht hingegen gegen die Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Schriftsätze der Parteien.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 67d Abs.1 AVG).

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

4.1. Mit Antrag vom 20.12.1990 an die BPD Linz wurde vom Bf um die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Faustfeuerwaffen ersucht und als ständiger Wohnsitz 4040 Linz, T, angegeben. Diesem Ersuchen wurde mit Ausstellung einer Waffenbesitzkarte Nr. 179829/91 am 14.1.1991 entsprochen und diese Waffenbesitzkarte ausgefolgt am 13.2.1991. Am 16.1.1996 machte die BPD Linz Meldung gemäß § 21 WaffenG an die BH Urfahr-Umgebung dahingehend, daß der Bf von 4040 Linz, T, nach P, seit 1987 verzogen ist, und die Wohnsitzänderung rechtzeitig gemeldet wurde.

4.2. In diesem Zuge wurde von der belangten Behörde eine Verläßlichkeitsprüfung im Wege des GP Puchenau eingeleitet, insbesondere ob der Bf eine Faustfeuerwaffe besitzt und ob er sie sicher verwahrt.

Aufgrund der Erhebungen, daß der Bf eine Faustfeuerwaffe Derringer, Marke Röhn, Kaliber 38 spezial, Waffennummer weggefeilt, besitzt, wurde über Anordnung der BH Urfahr-Umgebung am 16.2.1996 um 12.30 Uhr von RI D des GP Puchenau die Waffe gegen Bestätigung Blocknr. , Blatt 7, "über Anordnung der BH Urfahr-Umgebung" "wegen Waffengesetz" "zur Beweisführung - Sicherung des Vorfalles gemäß § 39 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt". Auch wurde am selben Tag eine Niederschrift mit dem Bf vor dem GP Puchenau aufgenommen, worin er angibt, daß er der Meinung gewesen sei, sein Haus gehöre noch zu Linz, weil die Grundgrenze gleichzeitig die Stadtgrenze sei, wie er nunmehr erfuhr. Er verfüge daher über eine waffenrechtliche Urkunde. Die Waffe selbst habe er von der EAV am 18.12.1990 gekauft, welche sie vermutlich nach einem Einbruch in einem Waffengeschäft, welches entschädigt wurde, in Besitz übernommen habe. Auch erklärte sich der Bf "einverstanden, daß die Waffe einer kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt wird".

4.3. Eine Rückfrage des O.ö. Verwaltungssenates bei der belangten Behörde hat ergeben, daß ein Verfahren nach § 12 oder § 20 WaffenG nicht eingeleitet wurde.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Die gegenständliche Waffe wurde auf Anordnung der BH Urfahr-Umgebung am 16.2.1996, 12.30 Uhr, gemäß § 39 VStG vorläufig beschlagnahmt. Dies stellt einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und es liegen auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen vor.

Die Beschwerde ist zulässig, sie ist im übrigen auch begründet.

5.2. Dem Bf wurde anläßlich der Amtshandlung eine Bestätigung über eine vorläufige Beschlagnahme über Anordnung der BH Urfahr-Umgebung gemäß § 39 VStG überreicht.

Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, die Behörde zur Sicherstellung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Gemäß Abs.2 leg.cit. können bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

Weder aus dem Verwaltungsakt noch den Ausführungen der belangten Behörde ist ersichtlich, daß gegen den Bf der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. Ein solcher konnte auch vom O.ö. Verwaltungssenat nachträglich nicht festgestellt werden. Ermangelt es aber schon an dieser Voraussetzung für eine Beschlagnahme, so war doch die weitere Vorgehensweise jedenfalls rechtswidrig, zumal eine behördliche Anordnung der Beschlagnahme durch Bescheid zu erfolgen hat (§ 39 Abs.6 VStG), oder aber Gefahr im Verzug für das eigenmächtige Einschreiten der Organe der öffentlichen Aufsicht gegeben sein müßte. Eine solche Gefahr im Verzug war aber weder von den einschreitenden Beamten noch von der BH Urfahr-Umgebung behauptet worden und stellte sich auch nachträglich nicht heraus.

5.3. Wenn sich hingegen die belangte Behörde auf das Waffengesetz, konkret § 13 WaffenG, stützt, so ist sie damit nicht im Recht.

5.3.1. Von der belangten Behörde ist zum Beschlagnahmezeitpunkt kein Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes eingeleitet worden.

Gemäß § 12 Abs.3 Waffengesetz 1986 idFd 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107/1994, sind von der Behörde die im Besitz der Person, gegen die ein Verbot nach Abs.1 (danach hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte) erlassen wurde, befindlichen Waffen- und Munitionsgegenstände und Urkunden unverzüglich sicherzustellen.

Zumal aber kein Waffenverbot gegen den Bf verhängt wurde, entbehrte aus dieser Sicht eine behördliche Sicherstellung der Rechtsgrundlage.

5.3.2. Aber auch der von der Behörde ins Treffen geführte § 13 WaffenG bringt für die gegenständliche Amtshandlung keine rechtliche Deckung. Danach sind nämlich die Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition und Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitz durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die abgenommenen Waffen, usw sind unverzüglich mit einer Meldung der Behörde, in deren Bereich die Abnahme erfolgte, vorzulegen und es hat diese Behörde unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verbotes nach § 12 Abs.1 vorliegen (§ 13 Abs.2 und Abs.3 leg.cit.).

Schon aufgrund der Aktenlage ist ersichtlich und dies wird auch durch die Eintragung in der dem Bf ausgehändigten Bestätigung bekräftigt, daß es sich bei der gegenständlichen Amtshandlung nicht um ein Einschreiten der Organe aus eigener Macht, sondern um eine Anordnung der belangten Behörde handelte. Im übrigen war Gefahr im Verzug nicht gegeben und wird dies selbst von der belangten Behörde nicht behauptet. Außerdem wurde - wie schon oben ausgeführt - die Erlassung eines Waffenverbotes auch in weiterer Folge nicht in Erwägung gezogen und geprüft.

5.3.3. Selbst der vom Bf ins Treffen geführte § 20 WaffenG würde das Einschreiten der belangten Behörde nicht rechtfertigen, zumal § 20 Abs.3 WaffenG eine Sicherstellung durch die Behörde nur dann vorsieht, wenn ein Entziehungsbescheid (über einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte) aufgrund des § 57 AVG erlassen oder die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG ausgeschlossen wurde. Da aber auch kein Verfahren zur Entziehung der Waffenbesitzkarte eingeleitet wurde und daher auch kein Bescheid erlassen wurde, entbehrt eine Sicherstellung jeglicher Grundlage.

5.4. Ein Einschreiten gemäß § 24 iVm § 143 ff StPO wurde bereits von den einschreitenden Gendarmeriebeamten ausdrücklich in der von ihnen ausgehändigten Bestätigung ausgeschlossen und es ermangelt auch hier an der wesentlichen Voraussetzung der Gefahr im Verzug für ein Einschreiten ohne richterlichen Befehl. Auch ist ein konkreter strafgerichtlicher Aspekt aus dem Akt augenscheinlich nicht ersichtlich.

5.5. Gesetzliche Befugnisse nach dem SPG sind aber insofern nicht in Betracht zu ziehen, weil diese Befugnisse des dritten Teils des SPG nur "im Rahmen der Sicherheitspolizei" iSd § 1 und § 3 SPG gelten (vgl. Hauer-Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, S. 149, Anm.3), und nicht auch für die Erfüllung von Aufgaben der Sicherheitsverwaltung, wozu das Waffenwesen zählt (§ 2 Abs.2 SPG).

Aus den angeführten Gründen war daher der angefochtene Verwaltungsakt, nämlich die vorläufige Beschlagnahme der gegenständlichen Faustfeuerwaffe als rechtswidrig festzustellen.

Eine Zustimmung zu dieser Amtshandlung konnte insofern nicht festgestellt werden, weil aus dem Akteninhalt iZm den Beschwerdeausführungen eindeutig hervorgeht, daß die Abnahme der Waffe über behördliche Anordnung und nicht aus freien Stücken des Bf erfolgt ist und daher jedenfalls Befehlsgewalt ausgeübt wurde. Dies ist von der weiteren Behandlung der Waffe, nämlich der kriminaltechnischen Untersuchung, zu unterscheiden, zu welcher der Bf dann in weiterer Folge (nämlich nach Abnahme der Waffe) seine Zustimmung erteilte.

6. Der weitere Antrag des Bf, die unverzügliche Ausfolgung der beschlagnahmten Waffe der belangten Behörde aufzutragen, mußte zurückgewiesen werden, weil gemäß § 67c Abs.4 AVG, wenn der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch andauert, die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen hat. Einer weiteren Anordnung durch den O.ö. Verwaltungssenat bedarf es nicht und ist eine solche unzulässig.

7. Gemäß § 79a AVG idF des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 471/1995, welches mit 1.1.1996 in Kraft getreten ist, hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, dann ist der Bf die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs.2). Als Aufwendungen gemäß Abs.1 gelten Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Bf aufzukommen hat, und die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand (Abs.4). Aufwand ist auf Antrag der Partei zu leisten.

Gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS), BGBl.Nr. 855/1995, wurden Pauschbeträge für den Schriftsatzaufwand des Bf als obsiegende Partei in Höhe von 8.400 S festgelegt. Dieser Pauschbetrag zuzüglich der Stempelgebühr von 120 S (nur eine einfache Beschwerdeeinbringung ist erforderlich) und 90 S für die Beilagen waren dem Bf spruchgemäß zuzuerkennen. Das Mehrbegehren war hingegen abzuweisen. Ebenso war der Ersatzanspruch der belangten Behörde abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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