Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420097/48/SCHI/Km

Linz, 12.03.1998

VwSen-420097/48/SCHI/Km Linz, am 12. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des P R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Festnahme und behaupteter Übergriffe durch Organe der Bezirkshauptmannschaft W am 5. März 1996 auf der Kraftwerksbaustelle L bzw. am GP L nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8. Juli 1996 und öffentlicher Verkündung am 11.7.1996, nach Aufhebung der Worte "sowie der behaupteten Übergriffe" des Spruchpunktes I. sowie der Spruchpunkte II. und III. des h. Erkenntnisses vom 29.7.1996, VwSen-420097/31/Schi/Ka, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1997, B 2926/96-12, zu Recht erkannt:

......

Im übrigen wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als das bei der Festnahme erfolgte Zerren an den Haaren als rechtswidrig festgestellt wird und der Bf somit in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf menschenwürdige Behandlung verletzt worden ist.

III. Der Bund hat dem Beschwerdeführer den Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 18.920 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I: Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 und § 67c AVG sowie Art.3 EMRK; zu II.: § 79a AVG iVm Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 14.3.1996 hat der Beschwerdeführer (Bf) gegen seine am 5.3.1996 erfolgte Festnahme sowie die dabei behaupteten Übergriffe der Exekutivorgane (in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) Beschwerde erhoben.

2. Aufgrund dieses Vorbringens wurde der gesamte Sachverhalt in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juli 1996 vor dem O.ö. Verwaltungssenat erörtert; das am 11.7.1996 öffentlich verkündete Erkenntnis vom 29.7.1996 erledigte die Beschwerdeanträge wie folgt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten ungerechtfertigten Festnahme im Gelände der O-Baustelle Traunkraftwerk L und der weiteren Anhaltung am Gendarmerieposten Lambach bis zum Zeitpunkt der Erteilung des gerichtlichen Haftbefehles (ca. 13.35 Uhr) sowie der behaupteten Übergriffe als unbegründet abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) den Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von insgesamt 6.865 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Aufgrund einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 1.12.1997, B 2926/96-12, ausgesprochen, daß die Worte "sowie der behaupteten Übergriffe" des Spruchpunktes I. sowie Spruchpunkt II. und III. aufgehoben werden. Daraus ergibt sich, daß Spruchpunkt I. des Erkenntnisses vom 29. Juli 1996, VwSen-420097/31/Schi/Ka, mit Ausnahme der Worte "sowie der behaupteten Übergriffe" bestandskräftig geworden ist, weshalb ein (neuerlicher) Abspruch darüber im ggst. Erkenntnis unzulässig wäre. 4. Im Grunde der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes ist festzustellen, daß der Bf bei seiner Festnahme von einem Exekutivorgan in zwei gesonderten Zugriffen an den Haaren gezogen worden ist. 5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

5.2. Gemäß Art.3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Verfassungsgerichtshof erblickt in dem Umstand, daß der Bf an den Haaren gezogen worden war unter Hinweis auf seine Judikatur (VfSlg. 8146/1977, 11.687/1988) eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung. Insoweit lag daher eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung des Bf gemäß Art.3 EMRK vor. 6.1. Gemäß § 79a AVG idFd Bundesgesetzes BGBl. 471/1995, welches mit 1.1.1996 in Kraft getreten ist, hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, dann ist der Bf die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs.2). Als Aufwendungen gemäß Abs.1 gelten Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Bf aufzukommen hat, und die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand (Abs.4). Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt werden (Abs.6).

6.2. Gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS), BGBl.Nr. 855/1995, wurden Pauschbeträge für den Schriftsatzaufwand des Bf als obsiegende Partei in Höhe von 8.400 S und den Verhandlungsaufwand des Bf als obsiegende Partei in Höhe von 10.400 S festgelegt. Diese Pauschbeträge waren daher zuzüglich der Stempelgebühren von 120 S dem Bf spruchgemäß zuzuerkennen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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