Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420106/10/Kl/Rd

Linz, 19.08.1996

VwSen-420106/10/Kl/Rd Linz, am 19. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde der EH, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme der Kennzeichentafeln in Zurechnung der Bundespolizeidirektion Steyr zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Abnahme der Kennzeichentafeln am 6.4. bzw. 11.4.1996 als rechtswidrig festgestellt.

II. Der Antrag auf Wiederausfolgung der Kennzeichentafeln sowie die weiteren Beschwerdeanträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z2 und 67c AVG sowie § 102 Abs.12 KFG 1967.

zu II.: § 67c Abs.4 AVG und § 67a Abs.1 Z2 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 2.5.1996, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 6.5.1996, ergänzt durch Schriftsatz vom 9.5.1996, und nach einem diesbezüglichen Auftrag verbessert mit Schriftsatz vom 14.5.1996, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 15.5.1996, beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abnahme ihrer Kennzeichentafeln und die unverzügliche Wiederausfolgung dieser Kennzeichentafeln sowie Niederschriften vom 25.4.1996, VA-562 und F 119/96, den Bescheid vom 26.4.1996, den Antrag auf Bestellung eines Sachwalters an das BG Steyr vom 26.4.1996, Befund und Gutachten des Polizeiarztes Dr. B vom 23.4.1996 und die Anzeige vom 6.4.1996 für rechtswidrig zu erklären.

In einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung berief sich die Bf im wesentlichen darauf, daß ihre Anhaltung am 6.4.1996, weil sie mit einem PKW ohne die erforderliche Lenkerberechtigung gefahren sei, schikanös sei, und jedenfalls die Abnahme der Kennzeichentafeln unrechtmäßig erfolgt sei. Dabei führte sie aus, daß sie am 6.4.1996, dem Karsamstag gegen 20.00 Uhr lediglich in die E Straße tanken gefahren sei, was nur eine Entfernung von etwa einigen 100 m ist, an der Tankstelle ein Autotelefon gehört habe und deswegen wahrscheinlich von einem Funkstreifenwagen aufgegriffen und angehalten worden sei, weil das Abblendlicht und ein Blinker nicht funktioniert hätten. Weil sie Befürchtungen hegte, öffnete sie die Autofenster nicht, worauf sie nach einer gewaltsamen Wagenöffnung festgenommen, in das Wagner-Jauregg-Krankenhaus transportiert und dort untergebracht wurde. Die ordnungsgemäß ausgestellten Kennzeichentafeln wurden ihr dann am Fahrzeug abgenommen.

Dies sei unzulässig gewesen, und es seien ihr jedenfalls die Kennzeichentafeln wieder auszufolgen, weil der Antrag auf Bestellung eines Sachwalters beim BG Steyr ungerechtfertigt sei und sie sich sehr wohl geeignet fühle, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

2. Die BPD Steyr als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einem Bericht dahingehend im wesentlichen Stellung genommen, daß die Bf den gegenständlichen Kombi Steyr-Fiat 127 unter dem Kennzeichen am 22.12.1995 zur Anmeldung gebracht habe. Aufgrund eines Einschreitens wegen Lenkens ohne Lenkerberechtigung am 5.1.1996 wurden die Kennzeichentafeln vorläufig abgenommen und über Ersuchen der Bf um Wiederausfolgung diese am 17.1.1996 ausgefolgt. Ein Antrag der Bf vom 1.2.1996 auf Neuerteilung einer Lenkerberechtigung für Fahrzeuge der Gruppe B wurde mit Bescheid vom 26.4.1996 mangels geistiger Eignung gemäß § 64 Abs.2 KFG 1967 abgewiesen. Dagegen wurde Berufung eingebracht.

Der gegenständliche Vorfall am 6.4.1996 verlief dergestalt, daß die Bf wegen Lenkens ohne Lenkerberechtigung in Steyr aufgehalten und zur Vorweisung der Dokumente aufgefordert worden sei, wobei sie wegen Verdachts des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie wegen ihres äußerst aggressiven Verhaltens festgenommen wurde und zum zweiten Mal in das Wagner-Jauregg-Krankenhaus eingewiesen wurde. Zwangsmaßnahmen, wie das Anbringen von Radklammern, widersetzte sie sich. Über Veranlassung des Abteilungsleiters der belangten Behörde, fand dann am 11.4.1996 die Abnahme der Kennzeichentafeln statt und wurden diese im Verkehrsamt deponiert. In weiterer Folge wurde die Abgabe eines Gutachtens des Polizeiarztes über die Handlungs- und Zurechnungsfähigkeit der Bf veranlaßt, auch im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung. Aufgrund der Krankengeschichte des Wagner-Jauregg-Krankenhauses vom 16.4.1996 wurde durch den Polizeiarzt die Handlungsunfähigkeit und die mangelnde Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen am 23.4.1996 bescheinigt und wurde dieser Sachverhalt auch der Bf am 25.4.1996 zur Kenntnis gebracht.

Dabei wurde ihr auch mitgeteilt, daß ein neuerlicher Antrag auf Bestellung eines Sachwalters gestellt werde und bis zur Entscheidung darüber die Wiederausfolgung der Kennzeichentafeln ausgesetzt werde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der BPD Steyr Einsicht genommen. Weil schon aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ersichtlich ist, daß der Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist bzw. die sonstigen Anträge zurückzuweisen sind, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 67d Abs.1 AVG).

4. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

4.1. Mit Bescheid vom 11.8.1993 der BPD Steyr wurde der Bf gemäß § 75 Abs.2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B wegen mangelnder geistiger Eignung bis zur Wiedererlangung entzogen und es wurde dieser Bescheid im Rechtsmittelweg durch den Landeshauptmann für mit Wirkung vom 3.9.1993 rechtskräftig bestätigt. Seit diesem Zeitpunkt verfügt die Bf über keine gültige Lenkerberechtigung mehr.

Weil die Bf schon mehrmals (dies ist auch aus Beschwerdeverfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat zu VwSen-420081 und VwSen-420083 ersichtlich) beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung betreten wurde und hiefür auch rechtskräftig bestraft wurde, erging an die Organe der BPD Steyr bereits am 9.6.1995 der Auftrag, bei nochmaligem Betreten der Bf die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein sowie die Fahrzeugschlüssel abzunehmen und der Behörde vorzulegen, weil durch die Bf eine permanente Gefahr für die Verkehrssicherheit gegeben sei.

4.2. Das gegenständliche Kraftfahrzeug Kombi, Steyr-Fiat 127, wurde von der Bf am 22.12.1995 mit dem Kennzeichen zur Anmeldung gebracht. Wegen Lenkens ohne Lenkerberechtigung mit diesem Fahrzeug am 4.1.1996 wurden die Kennzeichentafeln abgenommen und über Ersuchen am 17.1.1996 wieder ausgefolgt.

Ein Antrag vom 1.2.1996 auf Neuerteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.4.1996 gemäß § 64 Abs.2 KFG 1967 mangels geistiger Eignung abgewiesen; dagegen wurde Berufung eingebracht.

4.3. Laut Anzeige vom 6.4.1996 der BPD Steyr wurde die Bf am selben Tag um 19.56 Uhr dabei betreten, daß sie den PKW auf der E Straße stadtauswärts in Steyr lenkte und in der Nstraße in einer Sackgasse vor dem Haus Nstraße Nr. anhielt und ihre Fahrzeugtür abschloß. Der Aufforderung, die Fahrzeugpapiere vorzulegen, kam die Lenkerin nicht nach, sie bestätigte aber ihre Identität. Der Aufforderung, das Fahrzeug zu öffnen und auszusteigen, kam die Bf nicht nach, sondern sie verhielt sich bei der Annäherung an das Fahrzeug jeweils aggressiv. Sichernde Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt bzw. Inbetriebnahme des Fahrzeuges, wie das Anbringen einer technischen Wegfahrsperre (Radklammer) konnten nicht durchgeführt werden, weil sich die Bf durch Starten des Motors und Anfahren widersetzte. In weiterer Folge wurde wegen dieses Verhaltens gemäß § 177 Abs.1 und § 175 Abs.1 Z1 StPO um 20.15 Uhr die Festnahme ausgesprochen.

Weil eine tatsächliche Festnahme nicht möglich war, wurde über Herbeirufung des Journalbeamten und in weiterer Folge des Polizeiarztes und aufgrund des aggressiven Verhaltens und wilden Gestikulierens und der Andeutungen, daß sie nicht aussteigen werde, eine Eigengefährdung durch den Polizeiarzt festgestellt und nach polizeiärztlicher Untersuchung nach Ausstellen des Pareres die Einweisung bzw. Unterbringung in das Wagner-Jauregg-Krankenhaus angeordnet und durchgeführt.

Zu diesem Zweck wurde der PKW der Bf gewaltsam geöffnet. Die Fahrzeugschlüssel wurden abgenommen. Eine Abnahme der Kennzeichentafeln unterblieb über Weisung des Journalbeamten, weil die Bf gemäß § 8 UBG eingewiesen wurde und somit ihr Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen konnte (Meldung vom 6.4.1996, Seite 135 und 136 des vorgelegten Aktes). Die Kennzeichentafel "wurde im PKW versperrt und der Fahrzeugschlüssel der Meldung beigelegt". Erst über Weisung des Abteilungsleiters vom 11.4.1996 (Aktenvermerk vom 11.4.1996, Seite 139 des Aktes) wurden die Kennzeichentafeln aus dem versperrten Fahrzeug entnommen und beim Verkehrsamt hinterlegt.

4.4. Aufgrund der eingeholten Krankengeschichte der O.ö.

Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom 16.4.1996 bescheinigte der Polizeiarzt der BPD Steyr, daß die Bf nicht zurechnungsfähig sei und Handlungsfähigkeit nicht gegeben sei und daher nicht geeignet sei zum Erwerb einer Lenkerberechtigung (23.4.1996).

Daraufhin wurde die Bf am 25.4.1996 zum bisherigen Verfahrensstand einvernommen und es wurde am 26.4.1996 zum einen ein neuerlicher Antrag auf Bestellung eines Sachwalters iSd § 273 Abs.1 ABGB an das BG Steyr gestellt und andererseits der Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B mit Bescheid gemäß § 64 Abs.2 KFG 1967 mangels geistiger Eignung abgewiesen. Dagegen hat die Bf Berufung eingebracht.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Durch die Abnahme der Kennzeichentafeln durch Organe der BPD Steyr wurde eine Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt.

Da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig. Sie auch begründet.

5.2. Gemäß § 102 Abs.12 KFG 1967 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden ua eine Übertretung des Abs.5 lit.a, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkerberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder der Führerschein gemäß § 76 vorläufig abgenommen wurde (lit.f). Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges udgl. anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit.d, f oder h auch, wenn eine Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

5.2.1. Wie aktenkundig ist, und der Bf durchaus bewußt ist, wurde der Bf die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B rechtskräftig mit Wirkung vom 3.9.1993 wegen Nichtvorliegens der geistigen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bis zur Wiedererlangung der Eignung entzogen. Auch wurde sie wiederholt wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkerberechtigung rechtskräftig bestraft.

Auch am 6.4.1996 war die Bf nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung, wurde aber ohne die erforderliche Lenkerberechtigung beim Lenken des Kraftfahrzeuges SR-21 FA betreten. Nach der ständigen Judikatur des VwGH wird das Fahren ohne Lenkerberechtigung als einer der gröbsten kraftfahrrechtlichen Verstöße bezeichnet (VwGH vom 11.3.1971, 1775/70). Sie konnte daher auch keinen Führerschein vorweisen.

5.2.2. Wie aber sowohl aus der Aktenlage als auch aus den Ausführungen der belangten Behörde hervorgeht, wurde die Bf im Zuge der Amtshandlung aufgrund einer Einweisung durch den Polizeiarzt in die Landesnervenklinik Linz in eine geschlossene Abteilung verbracht und dort untergebracht. Die Bf konnte daher nach ihrer Anhaltung weder ihr Fahrzeug weiter in Betrieb nehmen noch lenken, weshalb laut Meldung des eingeschrittenen Polizeibeamten die Abnahme der Kennzeichentafeln unterblieb. Allerdings wurden diese "im PKW versperrt und der Fahrzeugschlüssel, wie oa der Meldung beigelegt" (Seite 136 des Aktes). Wie weiters aus der Gegenschrift und dem Verfahrensakt hervorgeht wurden die Kennzeichentafeln dann am 11.4.1996, also erst fünf Tage später über Weisung der belangten Behörde tatsächlich abgenommen und bei der belangten Behörde hinterlegt.

5.2.3. Da aber nach dem Sinn des § 102 Abs.12 KFG 1967 eine Ermächtigung zu Zwangsmaßnahmen nur für den Fall besteht, um Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme zu hindern, also wenn sie unmittelbar bei einer vorangeführten Übertretung bzw. unmittelbar vor dieser Übertretung betreten werden und eine Inbetriebnahme hintangehalten werden soll, dieser Zweck aber im gegenständlichen Fall nicht erreicht wird, weil die Bf ohnehin festgenommen wurde bzw. in eine Anstalt untergebracht wurde, war die konkrete Zwangsmaßnahme, nämlich Abnahme der Kennzeichentafeln sowohl am 6.4.1996 als auch am 11.4.1996 unzulässig. Zweck dieser Maßnahme ist nämlich, die betreffende Person unmittelbar am Lenken des Fahrzeuges zu hindern (vgl. Grubmann, KFG, Manz-Verlag, Anm. 26 zu § 102 KFG). Eine "vorsorgliche" Maßnahme im Hinblick auf eine allfällige künftige noch nicht konkret absehbare Übertretung ist hingegen von der Bestimmung gemäß 102 Abs.12 KFG 1967 nicht gedeckt. Die letztgenannte Bestimmung hat nämlich nur das Ziel, eine unmittelbare Verletzung der darin genannten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hintanzuhalten, weshalb aufgrund dieser Unmittelbarkeit ("Gefahr im Verzug") auch ein unverzügliches Einschreiten ohne verwaltungsbehördliches Verfahren, ds ist eine faktische Amtshandlung oder Zwangsmaßnahme, erforderlich ist. Eine solche unmittelbare Gefahr, welche ein unmittelbares (verfahrensfreies) Einschreiten der Polizeiorgane erfordert, lag aber gegenständlich nicht vor.

Es war daher die Kennzeichenabnahme für den PKW (mangels gesetzlicher Ermächtigung) als rechtswidrig festzustellen.

5.3. Gemäß § 67c Abs.4 AVG hat die belangte Behörde, wenn der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch andauert, unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Einer weiteren Anordnung durch den unabhängigen Verwaltungssenat bedarf es nicht bzw. ist eine solche Anordnungsbefugnis nicht im Gesetz vorgesehen. Es war daher der entsprechende Antrag der Bf auf Anordnung der Wiederausfolgung der Kennzeichentafeln als unzulässig zurückzuweisen.

5.4. Auch die übrigen Anträge der Bf betreffend die Niederschrift vom 25.4.1996, die Anzeige vom 6.4.1996, das Gutachten des Polizeiarztes vom 23.4.1996 sowie den Antrag auf Sachwalterbestellung vom 26.4.1996 waren zurückzuweisen, zumal es sich dabei um keine Akte der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt handelt, sondern vielmehr um Schritte in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren, welche nach Abschluß des jeweiligen Verwaltungsverfahrens mit Rechtsmittel gegen die jeweils ergangene Entscheidung anzufechten sind. Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind nämlich lediglich subsidiäre Rechtsmittel, die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechts dienen. Es sind daher die jeweiligen Verfahrensschritte bzw Verfahrensanordnungen mit einem Rechtsmittel gegen die endgültige Entscheidung im jeweiligen Verfahren anzufechten (Nichterteilung der Lenkerberechtigung: eine diesbezügliche Berufung gegen den ablehnenden Bescheid wurde ohnehin durch die Bf eingebracht; Ablehnung der Wiederausfolgung der Kennzeichentafeln mittels Bescheid:

dagegen kann Berufung eingebracht werden). Hinsichtlich des Antrages auf Sachwalterbestellung wird hingegen, weil diesbezüglich eine Gerichtszuständigkeit gegeben ist, die Bf auf den Zivilrechtsweg, Außerstreitverfahren, verwiesen.

Ebenso ist der Feststellungsantrag der Bf betreffend die Ablehnung der Erteilung einer Lenkerberechtigung der Gruppe B unzulässig, weil dagegen ein ordentliches Rechtsmittel in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren möglich ist, und dieses Rechtsmittel auch tatsächlich von der Bf bereits in Anspruch genommen wurde.

6. Weitere Verwaltungsakte wurden nicht angefochten und es wurden auch keine weiteren Rechtsverletzungen geltend gemacht, sodaß eine weitere Prüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu erfolgen hat.

7. Weil ein Kostenantrag gemäß § 79a AVG von keiner der Parteien gestellt wurde, war eine weitere Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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