Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420109/9/Kl/Shn

Linz, 12.08.1996

VwSen-420109/9/Kl/Shn Linz, am 12. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des Josef Konrad K, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 25.3.1996 und 4.4.1996 in Zurechnung der Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (der belangten Behörde) den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von insgesamt 6.730 S binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 und § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zu II: § 79a AVG iVm § 52 Abs.1 VwGG und § 1 Z3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr.855/1995 Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer (Bf) brachte mit Schriftsatz vom 6.5.1996, zur Post gegeben am selben Tag, beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt am 8.5.1996, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Beamte der BPD Linz mit der Dienstnummer sowie Nummer am 25.3. und 4.4.1996 in Linz, K, durch gewaltsame Abnahme des Fahrzeugschlüssels und körperliche Attacken ein und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Zwangsakte sowie Zuerkennung des Kostenersatzes.

Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, daß der Bf in der BRD die Lenkerprüfung ordnungsgemäß abgelegt und eine deutsche Lenkerberechtigung erworben habe, mit welcher er auch nach Beendigung des Aufenthaltes in Deutschland und Rückkehr nach Österreich diese in Österreich verwenden könne. Er wurde aber nach seiner Rückkehr nach Österreich zu zahlreichen Verkehrs- und Führerscheinkontrollen angehalten und wegen Übertretungen nach §§ 64 Abs.1 und 5 KFG etwa 40 mal angezeigt. Auch haben schon Maßnahmen Mitte 1995 sowie am 30.11.1995 stattgefunden. Am 25.3. und 4.4.1996 wurde er abermals in Linz, K, zur Verkehrs- und Führerscheinkontrolle durch Beamte mit der Dienstnummer und angehalten, und es wurde gewaltsam der Schlüssel abgenommen, im Rahmen dieser Maßnahme die Hand nach rückwärts verdreht und der Bf zu Boden gestoßen. Erst über Intervention des Vaters wurde am nächsten Tag der Schlüssel ausgefolgt und konnte der Bf das Fahrzeug in Betrieb setzen. Diese Vorgangsweise sei rechtswidrig, da der Bf sich in der BRD aufgehalten und dort einen Wohnsitz begründet habe. Auch sei bereits ein Antrag auf Umschreibung des Führerscheins auf eine österreichische Lenkerberechtigung eingebracht worden. Weiters liege eine Entscheidung seitens der BPD Linz, daß die Lenkerberechtigung ungültig sei, nicht vor. Weil der Bf nach § 64 Abs.5 und § 84 KFG berechtigt sei, mit der deutschen Lenkerberechtigung ein Fahrzeug in Österreich zu lenken, seien die angefochtenen Maßnahmen nicht gerechtfertigt.

2. Die BPD Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Dazu wurde dargelegt, daß RI Günther W (Dienstnummer) am 25.3.1996 keinen Dienst versah; RI Franz B (Dienstnummer) versah Tagdienst, welcher um 19.00 Uhr endete.

Letztgenannter Beamter führte laut Rapportaufzeichnungen keine Amtshandlung mit dem Bf durch; auch scheint in den Unterlagen des Strafamtes der BPD Linz eine Anzeige mit Tatzeit 25.3.1996 nicht auf. Eine Amtshandlung und daher Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die genannten Beamten am 25.3.1996 hat daher mit Sicherheit nicht stattgefunden.

Die beiden genannten Beamten waren hingegen am 4.4.1996 im Dienst. Allerdings wurde an diesem Tag etwa um 22.05 Uhr eine Amtshandlung nicht durch diese Beamten sondern durch die Beamten RI Franz S und RI Josef S durchgeführt. Bei dieser Amtshandlung wurde zwar eine Zwangsmaßnahme iSd § 102 Abs.12 KFG (Abnahme der Fahrzeugschlüssel) in Erwägung gezogen, diese aber tatsächlich nicht ausgeführt, weil der Bf telefonisch seinen Vater verständigte, welcher zum Anhalteort kam, um den Bf abzuholen, und vom Bf seinem Vater beim Eintreffen beim Anhalteort der Fahrzeugschlüssel übergeben wurde. Es hat daher auch am 4.4.1996 nicht die in der Beschwerde aufgezeigte Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Bf stattgefunden. Darüber hinaus haben nicht die in der Beschwerde genannten Beamten die gegenständliche Amtshandlung durchgeführt.

Schließlich wurden noch rechtliche Ausführungen zur Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen gemacht.

3. In Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Bf vom O.ö.

Verwaltungssenat mit Schreiben vom 31.5.1996 die Gegenschrift zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Mit Eingabe vom 19.6.1996 wurde der Antrag auf Fristerstreckung um drei Wochen gestellt.

Weder innerhalb dieser Frist noch bis zur Erkenntnisfällung wurde vom Bf eine Stellungnahme abgegeben.

Weil bereits aus den Schriftsätzen in Zusammenhalt mit dem vorgelegten Akt - eine Gegendarstellung ist vom Bf nicht erfolgt - ersichtlich ist, daß die Beschwerde zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 67d Abs.1 AVG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher eine rechtsfeststellende oder -erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Es ist daher erforderlich, daß ein verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre. Das heißt, daß die individuelle Anordnung bzw. der Befehl die Erwirkung einer hic-et-nunc-Realisierung intendiert, also entweder durch einen durchsetzbaren Folgebefehl, durch die Anwendung unmittelbarer Gewalt oder die Androhung einer Verwaltungsstrafe als Reaktion auf befehlswidriges Verhalten. Es muß daher das für den befehlenden verfahrensfreien Verwaltungsakt typische Element der Dringlichkeit gegeben sein. Demgemäß sind daher individuelle Aufforderungen, die zwar sofortige Realisierung erheischen, bei deren Nichtbefolgung aber die Möglichkeit unverzüglicher physischer Zwangsvollstreckung, der Erlassung eines entsprechenden Folgebefehls oder der Verhängung einer Verwaltungsstrafe weder von einer generellen Norm vorgesehen noch im Einzelfall rechtswidrigerweise angedroht sind, keine befehlenden verfahrensfreien Verwaltungsakte (vgl.

Bernd-Christian Funk, Der verfahrensfreie Verwaltungsakt, Seiten 103, 188 ff und 193).

4.2. Wie schon die belangte Behörde zu Recht ausführte, wurden in der Beschwerde die behaupteten Amtshandlungen vom 25.3. und 4.4.1996 nicht differenziert dargestellt, sodaß von einer gleichartigen Ausführungsweise ausgegangen wird.

Wie aber bereits aus der Aktenlage und der Gegenschrift der belangten Behörde eindeutig hervorgeht, hat eine Amtshandlung durch die BPD Linz am 25.3.1996 gegen den Bf überhaupt nicht stattgefunden. Mangels eines behördlichen Einschreitens war daher schon aus diesem Grunde die diesbezügliche Beschwerde zurückzuweisen.

Aber auch das Einschreiten vom 4.4.1996 durch zwar andere als die vom Bf genannten Beamte erweist sich nur als einfache Fahrzeug- und Lenkerkontrolle und nicht als - wie oben dargelegt - Einschreiten mit - wie behauptet Zwangsgewalt. Eine Zwangsgewalt durch zwangsweise Abnahme des Fahrzeugschlüssels sowie durch körperliche Attacken wurde nicht ausgeübt. Die Ausübung von reiner Befehlsgewalt (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) hingegen wurde vom Bf nicht einmal behauptet.

Weil aber die behaupteten Zwangsakte nicht stattgefunden haben und daher eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung für die eingebrachte Beschwerde fehlte, war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

5. Gemäß § 79a AVG idFd Bundesgesetzes BGBl.Nr. 471/1995, hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei (Abs.3). Es waren daher der belangten Behörde die durch die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr.855/1995, gemäß § 1 Z3 und 4 vorgesehenen Pauschalbeträge für Vorlageaufwand in der Höhe von 565 S und für Schriftsatzaufwand in der Höhe von 2.800 S zuzusprechen.

Gemäß § 79a Abs.7 AVG, wonach die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 gelten, iVm § 52 Abs.1 VwGG war, weil vom Bf mehrere Verwaltungsakte (25.3. und 4.4.1996) angefochten wurden, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Es war daher der Aufwandersatz zweimal zu berechnen und zuzusprechen.

Entsprechend war aber das Kostenbegehren des Bf abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Dr. K l e m p t

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