Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420118/2/Kl/Rd

Linz, 31.10.1996

VwSen-420118/2/Kl/Rd Linz, am 31. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des JK, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 16.8.1996 in Zurechnung der Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 und § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer (Bf) brachte mit Schriftsatz vom 21.9.1996, zur Post gegeben am 3.10.1996 und beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt am 7.10.1996, Beschwerde wegen faktischer Amtshandlungen sowie Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Beamte der Bundespolizeidirektion Linz, Posten K, am 16.8.1996 ein, und es wurde behauptet, daß gegen das Zustellgesetz verstoßen wurde, der Bf beschimpft, seine Brieftasche unzulässig abgenommen und durchsucht, er durch tätlichen Angriff am Körper verletzt worden sei, eine Sachbeschädigung stattgefunden habe, und er schließlich rechtswidrigerweise festgenommen und angehalten wurde.

2. Weil die Beschwerde zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (§ 67d Abs.1 AVG). 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Beschwerden nach § 67a Abs.1 Z2 AVG sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Bf von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Nach den Beschwerdebehauptungen wurde die angefochtene faktische Amtshandlung am 16.8.1996 gesetzt, weshalb nach der obzitierten Bestimmung die gegenständliche Beschwerde innerhalb von sechs Wochen gerechnet ab diesem Zeitpunkt, also bis spätestens zum 27.9.1996 einzubringen gewesen wäre.

Die gegenständliche Beschwerde wurde aber erst am 7.10.1996 (Postaufgabe am 3.10.1996) beim O.ö. Verwaltungssenat eingebracht. Die Einbringung erfolgte daher verspätet.

Weil es sich bei den gesetzlich vorgesehenen Fristen um Fallfristen handelt, welche von der Behörde nicht erstreckt bzw. verlängert werden können, war daher die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen, weil sie verspätet eingebracht wurde. Eine meritorische Überprüfung der behaupteten Verletzung von subjektiven Rechten des Bf war daher nicht mehr durchzuführen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war keine Kostenentscheidung zu treffen.

Weil das gegenständliche Anbringen eingabegebührenpflichtig ist, wird der Bf ersucht, umgehend eine 120 S Bundesstempelmarke an den O.ö. Verwaltungssenat nachzureichen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum