Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420134/16/Gf/Km VwSen420135/17/Gf/Km VwSen420136/17/Gf/Km VwSen420137/17/Gf/Km VwSen420138/17/Gf/Km VwSen420139/15/Gf/Km

Linz, 17.07.1997

VwSen-420134/16/Gf/Km VwSen-420135/17/Gf/Km VwSen-420136/17/Gf/Km VwSen-420137/17/Gf/Km VwSen-420138/17/Gf/Km VwSen-420139/15/Gf/Km Linz, am 17. Juli 1997 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerden der J K, des B G, der N s.r.o, der H s.r.o., der F-Handels-GmbH und der I H, alle vertreten durch RA Mag. H P, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 8. April 1997 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich) Kosten in Höhe von 6.865 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

1.1. Mit ihrem am 25. April 1997 übermittelten Schriftsatz vom 9. April 1977 haben die Beschwerdeführer beim Oö. Verwaltungssenat eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 8. April 1997 erhoben.

1.2. Diese Beschwerde wurde der belangten Behörde vom Oö. Verwaltungssenat am 30. April 1997 übermittelt, welche mit Schriftsatz vom 23. Mai 1997, Zl. II-292/97, den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, mit der die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zu Zl. II-292/97 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 26. Juni 1997, zu der als Parteien RA Mag. H P als Vertreter der Beschwerdeführer bzw. Dr. A L als Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen K A und M P erschienen sind.

2.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Aufgrund des richterlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehles des LG Wels vom 7. April 1997, Zlen. 7 Vr 1023/96 u. 7 Ur 154/96, wurde am 8. April 1997 von Organen der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich u.a. sowohl bei der I-A-GmbH in K, als auch bei der Fa. C C C in der R in V, eine Hausdurchsuchung durchgeführt und die im Eigentum dieser Unternehmen stehenden Geschäfts-, Buchhaltungs- und EDV-Unterlagen beschlagnahmt.

Wie sich aus dem Protokoll über diese Hausdurchsuchung des LG Wels vom 8. April 1997, Zlen. 7 Vr 1023/96 u. 7 Ur 154/96, ergibt, wurde im Zuge dieser der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ausdrücklich auch auf die vermeintlich im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Gegenstände (Sparbücher, Handtelefone, etc.) erweitert (S. 3 f.); dies wird auch durch die Aussagen der im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einvernommenen Zeugen sowie durch drei Aktenvermerke des LGK für Oö. vom 9. April 1997, jeweils Zl. P-57/96-33-Wak, belegt.

3. Damit war aber das Handeln der einschreitenden Gendarmeriebeamten in vollem Umfang durch einen richterlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gedeckt. Es lagen sohin keine in Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG bzw. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG ergangene, sondern ausschließlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zurechenbare Akte vor.

Die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden waren daher in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren den Beschwerdeführern gemäß § 79a Abs. 3 und 4 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 bis 5 der AufwandsersatzV-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, Kosten in Höhe von insgesamt 6.865 S (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f Beschlagwortung: Durchsuchungsbefehl - umfassender

Beachte:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die ihm zugrunde liegende Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin zurückgewiesen hat (und damit auch hinsichtlich seines Ausspruches über den diesen Beschwerdeführern auferlegten Kostenersatz) im Umfang der Anfechtung ("Festhaltung" im Haus in Linz (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer) bzw. Abnahme des Handtelefons und Telefonierverbot während der Hausdurchsuchung in Vöcklabruck (Sechstbeschwerdeführerin)) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Beschwerde wird, soweit sie von den Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 14.01.2003, Zl.: 98/01/0121-7

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum