Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103152/3/Br

Linz, 15.09.1995

VwSen-103152/3/Br Linz, am 15. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn F R, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juni 1995, Zl. Cst.

3763/95-Mi, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm. § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl.Nr.

666/1993 -VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 23. Juni 1995, Zl. Cst. 3763/95-Mi über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 11.11.1994 um 20.35 Uhr in W, A Nr. das Kfz mit dem Kennzeichen auf einer Straßenstelle abgestellt gehabt habe, die nur durch Verletzen des Vorschriftszeichens "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" erreicht werden habe können.

2. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Übertretung durch die dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes erwiesen sei, zumal für die Erstbehörde diese Angaben klar und schlüssig gewesen seien und dem Meldungsleger zuzumuten sei diese Übertretung einwandfrei wahrzunehmen.

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin legt er vorerst die Umstände dar, welche zum Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung bei der Erstbehörde geführt haben. Ferner rügt er, daß seine Einspruchsangaben nicht berücksichtigt worden seien. Darin führte er im Ergebnis aus, daß es insgesamt vier Einfahrtsmöglichkeiten in die Altstadt von W gebe.

Schließlich handle es sich bei seinem Fahrzeug um keinen Audi 100, sondern um einen VW-Passat Kombi. Diesem Einspruch legte der Berufungswerber auch Fotos bei. Aus diesen geht hervor, daß in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr u.a. das Einfahren zum Zwecke von Ladetätigkeiten erlaubt ist, wobei ein Halteverbot (in der Altstadt) außerhalb der markierten Flächen besteht.

3. Die Erstbehörde hat den Akt, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Dem auf der Rückseite des Einspruchsschreibens angebrachten Aktenvermerk ist zu entnehmen, daß dieser erst am 3. Juli 1995 dem Referenten zugeleitet wurde, obwohl dieses Schriftstück bereits mit 20.

Juni 1995 bei der Erstbehörde eingelangt war bzw. einen diesbezüglichen Eingangsvermerk trägt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, Zl. Cst. 3763/95-Mi. Beweis erhoben wurde ferner durch Rückfrage beim Wachzimmer der Bundespolizeidirektion W - Innere Stadt, ob grundsätzlich eine Zufahrtsmöglichkeit in die Altstadt besteht. Ferner wurde im Wege der Bundespolizeidirektion Linz überprüft, welche Fahrzeugmarke das hier angeführte Kennzeichen betrifft.

5. Nachfolgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

5.1. Demnach steht fest, daß einerseits eine eingeschränkte Zufahrtserlaubnis in die Altstadt besteht. Andererseits, daß das in der Anzeige genannte Kennzeichen für einen Volkswagen (Kombi) und nicht für einen Audi 100 ausgegeben ist. Der Meldungsleger hat offenbar die Zufahrt des Angezeigtenfahrzeuges nicht wahrgenommen, sondern nur den Abstellort als solchen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat nachfolgendes erwogen:

6.1. Aufgrund dieses Beweisergebnisses kann nicht davon ausgegangen werden, daß hier dem Meldungsleger ein Ablesefehler nicht unterlaufen ist. Immerhin unterscheidet sich ein Audi 100 von einem VW Kombi doch erheblich. Ein Ablesefehler ist hier vielmehr sogar sehr wahrscheinlich.

Der Meldungsleger bezeichnet dieses Fahrzeug sowohl am hinterlegten Organmandat als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Dezember 1994 als einen Audi 100.

Primär ist daher aus diesem Grund das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.

Die Anzeige läßt schließlich mangels unmittelbarer Wahrnehmung auch nicht den zwingenden Schluß zu, daß dieses Fahrzeug in nicht erlaubter Weise an diese Stelle gelangte.

Nach § 24 Abs.1 lit.n ist wohl das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können, verboten. Dies trifft aber hier schon begrifflich nicht zu, weil nicht feststeht, wann und auf welchem Weg zugefahren wurde.

Ferner sei noch bemerkt, daß es zur Konkretisierung einer Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 VStG) einer derartigen Tat, wenn - so wie offenbar hier - der Abstellort eines Fahrzeuges von verschiedenen Seiten unter Mißachtung unterschiedlicher Verbote erreicht werden konnte, es zumindest der Anführung einer verbotenen Zufahrtsvariante bedürfte (VwGH 27.5.1992, 92/02/0124). In diesem Punkt würde daher der Tatvorwurf auch dem Erfordernis nach § 44a Z1 VStG entbehren.

7. Hier wäre daher angesichts der klaren Aktenlage aus verwaltungsökonomischen Gründen die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung indiziert gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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