Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420140/2/Kl/Rd

Linz, 13.05.1997

VwSen-420140/2/Kl/Rd Linz, am 13. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des J, wegen Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z2 und 67c AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer (Bf) brachte mit Schriftsatz vom 25.4.1997, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 29.4.1997, "Maßnahmenbeschwerde gegen die causa VerkR96-4660-1996-OJ/HA bei der BH Urfahr Umgebung" ein und führte darin aus, daß ihm von der BH Urfahr-Umgebung zahlreiche Schriftstücke zugestellt worden seien, welche in bezug auf § 103 Abs.2 KFG 1967 behaupteten, er sei vom Zulassungsbesitzer als jene Person namhaft gemacht worden, welche hinsichtlich des Lenkers Auskunft erteilen könne. Auch sei eine Ladung erfolgt, die das persönliche Erscheinen forderte und als Konsequenz eine Vorführung in Aussicht stellte. Im November 1996 sei er jedoch in Rumänien gewesen, was er auch beweisen könne. Es werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme des relevanten Zulassungsbesitzers beantragt.

2. Weil schon aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich ist, daß die Beschwerde zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher eine rechtsfeststellende oder -erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus, dh, daß er erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre.

Zwangsmaßnahmen sind aber kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl. VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg. 9461A/1977 und VwSlg. 9439A/1977). Die Maßnahmenbeschwerde ist nämlich bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf, mit dem Rechtsschutzlücken geschlossen werden. Der Begriff der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat durch die B-VG-Novelle 1988, die gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern für zuständig erklärt hat, keine Änderung erfahren (vgl. etwa VfGH 28.2.1994, B 1281/93-9; VwGH 14.4.1993, 93/18/0108).

Im Grunde dieser Judikatur ist in den schriftlichen Aufforderungen der BH Urfahr-Umgebung an den Bf, Lenkerauskunft zu erteilen, keine Ausübung von Zwangsgewalt und auch kein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch zu erblicken. Vielmehr handelt es sich dabei um ein nach § 103 KFG vorgesehenes Administrativverfahren, welches in dem dafür vorgesehenen Rechtszug bekämpft werden kann. Dies hat der Bf auch selbst in seiner Eingabe erkannt, indem er "Aufhebung bzw. Einstellung" des Verfahrens beantragte. Weil aber die Maßnahmenbeschwerde bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf ist und es überdies an der Zwangsgewalt fehlt, mangelt es der Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Wenn dagegen der Bf in seiner Eingabe weiters eine Ladung der BH Urfahr-Umgebung vom November 1996 anspricht, mit welcher auch die zwangsweise Vorführung angedroht wurde, so ist ihm aber entgegenzuhalten, daß einerseits auch gegen einen Ladungsbescheid der außerordentliche Rechtsbehelf einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof offensteht und andererseits Maßnahmenbeschwerden gemäß § 67c AVG innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der Amtshandlung einzubringen sind. In diesem Sinne geht auch nicht die Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus der Eingabe hervor.

4. Schließlich wird noch angemerkt, daß die Maßnahmenbeschwerde an den O.ö. Verwaltungssenat keine Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde, also einer Beschwerde gegen das Verhalten eines Beamten bei seiner Dienstaufsichtsbehörde darstellt. Im Hinblick auf den letzten Satz der Eingabe wird daher die gegenständliche Eingabe auch dem zuständigen Dienstvorgesetzten weitergeleitet.

5. Schließlich wird darauf hingewiesen, daß es sich bei einer Maßnahmenbeschwerde um eine gebührenpflichtige Eingabe handelt, weshalb um umgehende Übersendung einer 120-S-Bundesstempelmarke ersucht wird. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t Beschlagwortung: Lenkererhebung, Beamtenverhalten, Dienstbeschwerde

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