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des Landes Oberösterreich
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VwSen-420159/7/SCHI/Km

Linz, 15.12.1997

VwSen-420159/7/SCHI/Km Linz, am 15. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des A R, wegen Rückkehrverbot nach dem Sicherheitspolizeigesetz, ausgesprochen durch Organe der BPD Linz am 11.8.1997 um 16.00 Uhr, Dauer bis 13.8.1997, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 3.365 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 67c Abs. 4 AVG iVm § 38a und § 88 Abs.2 SPG; zu II: § 88 Abs.4 SPG iVm § 79a AVG iZm § 1 Z3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 13.8.1997, der beim O.ö. Verwaltungssenat am selben Tag eingelangt ist, hat der Beschwerdeführer (Bf) eine Beschwerde gegen ein Rückkehrverbot eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, am 11.8.1997, ca. 14.00 Uhr, habe ein Beamter der BPD L, Wachzimmer E, dem Bf ein Informationsblatt zum Rückkehrverbot überreicht und ein Rückkehrverbot in die eheliche Wohnung des Bf für die Dauer von sieben Tagen ausgesprochen. Eine Abschrift des Protokolles sei ihm nicht ausgehändigt worden. Seine Gattin, Maximiliane Ritter, habe die Beamten gebeten, gegen ihn einzuschreiten, weil er nach Darstellung seiner Gattin ein Messer nach ihr geworfen haben sollte; dies entspreche nicht der Wahrheit. Es habe eine verbale Auseinandersetzung gegeben, weil ihm Poststücke nicht ausgehändigt worden seien und er seiner Gattin Vorwürfe gemacht habe, weil diese die Kinder (10, 9 bzw. 5 Jahre alt) zu oft und meistens in der Nacht alleine lasse. Sie treibe sich nachweislich in diversen Tanzlokalen herum. Außer den verbalen Attacken habe er seine Gattin nicht angegriffen, verletzt oder bedroht. Die Wahrheit sei, daß seine Gattin ihn schon mit einer Pistole, Elektroschocker, Fön, wenn er in der Badewanne liege usw., bedroht habe. Er sehe daher keinerlei Gründe, die zu einer Verhängung des Rückkehrverbotes führten. Es wäre auch für die Kinder wichtig, daß er wieder Zutritt zur Wohnung habe, weil bei seiner Gattin die Zuverlässigkeit zur Obhut der Kinder nicht gegeben sei. Außerdem habe er nur eine Garnitur Kleider aus der Wohnung mitgenommen. Er stelle daher das Begehren, das Rückkehrverbot für rechtswidrig zu erklären.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz legte als belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Bf von seiner Gattin gegenüber der Polizei beschuldigt worden sei, er hätte mit einem Messer aus einer Entfernung von ca. 3 m nach ihr geworfen. Die Gattin habe auch glaubwürdig erklärt, daß sie große Angst vor ihrem Mann hätte. Diesbezüglich sei von den Beamten der BPD Linz Anzeige wegen Verdachtes der versuchten schweren Körperverletzung an die Staatsanwaltschaft Linz erstattet worden. Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist sei von der BPD Linz (Rat.Dr. G), die behördliche Überprüfung des erlassenen Rückkehrverbotes durchgeführt worden (Aktenvermerk vom 12.8.1997). Da sich für das überprüfende Organ keine Neuerungen im Sachverhalt ergeben haben und die Erlassung des Rückkehrverbotes rechtmäßig schien, sei es nicht aufgehoben worden. Eine Bestätigung des polizeilichen Vorgehens sei (indirekt) auch darin zu sehen, daß gegen den Bf vom BG Linz, AZ 2 C 111/97, am 13.8.1997 eine einstweilige Verfügung gemäß § 82c Abs.3 EO (wobei auch ein Auftrag zum Vollzug gemäß § 382d Abs.4 EO an die BPD Linz enthalten gewesen wäre) ergangen sei. Aus dem Akteninhalt sei damit nach Ansicht der belangten Behörde eindeutig ersichtlich, daß die rechtlichen Voraussetzungen des § 38a SPG für die Erlassung eines Rückkehrverbotes gegeben gewesen seien. Die BPD Linz stelle daher den Antrag, die Beschwerde des Bf kostenpflichtig abzuweisen (Vorlageaufwand: 565 S und Schriftsatzaufwand 2.800 S).

3.1. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. P-0143; da bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt erschien, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Bf ist verheiratet mit M R, die bisher gemeinsame Ehewohnung befindet sich in L. Am 11.8.1997 um ca. 14.00 Uhr hatte der Bf mit seiner Gattin eine heftige Auseinandersetzung (wegen der bevorstehenden Scheidung). M R gab kurze Zeit später am Wachzimmer Ebelsberg bei der Anzeigeerstattung an, der Bf habe plötzlich ein Jausenmesser mit schwarzem Griff nach ihr geworfen, wobei er sie an der rechten Hüfte getroffen habe. Der Wurf sei aus einer Entfernung von ca. 3 m erfolgt; sie sei jedoch nicht verletzt worden. Sie habe jedoch große Angst, daß sie von ihrem aggressiven Gatten verletzt werden könnte. Der Bf hat sie bereits anläßlich einer früheren Auseinandersetzung verletzt. Auch diesbezüglich hätte sie ihn angezeigt. Der Bf gestand bei seiner Einvernahme vor der Polizei die verbale Auseinandersetzung zu, stellte jedoch den Messerwurf in Abrede. Der Bf wurde sodann am 11.8.1997 um 15.15 Uhr gemäß § 177 Abs.1 iVm § 175 Abs.1 Z1 StPO für festgenommen erklärt, da er unmittelbar nach Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt worden ist. Nach körperlicher Visitierung wurde der Bf zum Wachzimmer E gebracht. Um 16.00 Uhr wurde aufgrund bestimmter Tatsachen (gefährlicher Angriff durch Messerwurf) eine Wegweisung mit gleichzeitigem Rückkehrverbot für das gesamte Wohnhaus, R, gemäß § 38a SPG gegen den Bf ausgesprochen und ihm die Wohnungsschlüssel gegen Bestätigung abgenommen. Die gesamten diesbezüglich relevanten Veranlassungen wurden in den dazu vorgesehenen Formularen eingehend dokumentiert. Weiters wurde dem Bf ein Informationsblatt über die ausgesprochene Wegweisung und das Rückkehrverbot ausgehändigt. Gleichzeitig wurde die Festnahme um 16.00 Uhr aufgehoben und dem Bf mitgeteilt. Am 12.8.1997 wurde das Rückkehrverbot von der BPD Linz von Rat.Dr. G überprüft und im Aktenvermerk vom gleichen Tag (AZ Rü/20/97) festgestellt, daß das Rückkehrverbot weiter besteht. Dies wurde dem Bf am 12.8.1997 um 13.00 Uhr mitgeteilt.

Über Antrag der M R auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO hat das BG Linz unter AZ 2 C 111/97 am 13.8.1997 entschieden, daß dem Bf die Rückkehr in die Wohnung R, und deren Umgebung im Umkreis von 100 m verboten ist. Gleichzeitig wurde dem Bf aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin zu vermeiden. Weiters wurde ausgesprochen, daß diese einstweilige Verfügung für die Dauer von drei Monaten gilt und der Bf die Pauschalgebühren zu ersetzen hat. Mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung wurde die BPD Linz beauftragt. Schließlich wurde noch ausgesprochen, daß die Zustellung der einstweiligen Verfügung am 13.8.1997 erfolgt ist.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 38a (Wegweisung und Rückkehrverbot bei Gewalt in Wohnungen) des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl.Nr. 566/1991 idF BGBl.Nr. 759/1996 ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen (Abs.1).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind überdies ermächtigt, dem Betroffenen die Rückkehr in den nach Abs.1 bestimmten Bereich zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Rückkehrverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen (Abs.2).

Im Falle eines Rückkehrverbotes sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet vom Betroffenen die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung einer Information über die Aufhebung des Rückkehrverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zu verlangen. Unterläßt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Betroffene hinzuweisen (Abs.3).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet, den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs.2) zu informieren (Abs.4).

Bei der Dokumentation der Anordnung eines Rückkehrverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach § 382b EO von Bedeutung sein können (Abs.5).

Die Anordnung eines Rückkehrverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Sie hat, sobald sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Rückkehrverbotes nicht mehr bestehen, dieses aufzuheben und hievon den Betroffenen und den Gefährdeten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die nach Abs.2 abgenommenen Schlüssel sind mit der Aufhebung des Rückkehrverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO bei Gericht zu erlegen (Abs.6).

Das Rückkehrverbot endet mit Ablauf des siebenten Tages nach seiner Anordnung; es endet in Fällen, in denen das Gericht, die Sicherheitsbehörde von einem ohne unnötigen Aufschub eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO in Kenntnis gesetzt hat, mit den vom Gericht bekanntgegebenen Tag der Entscheidung, spätestens jedoch nach 14 Tagen (Abs.7).

Gemäß § 87 SPG hat jedermann Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und derart ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.

Nach § 88 Abs.2 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise (als durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

Gemäß § 29 Abs.1 SPG darf, soweit sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich erweist, er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Wegweisung bzw. das Rückkehrverbot am 11.8.1997 um 16.00 Uhr bei gleichzeitiger Aufhebung der um 15.15 Uhr erfolgten vorläufigen Festnahme gemäß § 177 Abs.1 iVm § 175 Abs.1 Z1 StPO ausgesprochen. Aufgrund der einstweiligen Verfügung des BG Linz zu AZ 2 C 111/97 gemäß § 382b EO, hat das von der Sicherheitsbehörde ausgesprochene Rückkehrverbot infolge der Anordnung des § 38a Abs.7 SPG am 13.8.1997 geendet. Es war im vorliegenden Fall daher der Ausspruch und die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes in der Zeit vom 11.8.1997, 16.00 Uhr bis 13.8.1997 als Beschwerdegegenstand zu prüfen.

4.3. Aufgrund des oben unter Pkt. 3 dargestellten maßgeblichen Sachverhaltes konnten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Recht aufgrund der geschilderten Umstände bestimmte Tatsachen annehmen, die die Wegweisung und das Rückkehrverbot im Sinne des § 38a Abs.1 SPG rechtfertigen. Auch die übrigen Voraussetzungen lagen vor: So wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei ihrem Einschreiten das Verhältnismäßigkeitsgebot § 29 SPG gewahrt und dem Bf gestattet, weitere persönliche Sachen mitzunehmen; weiters wurde keinerlei Zwangsgewalt ausgeübt und auch vom Bf nicht behauptet (die vorläufige Festnahme um 15.15 Uhr gemäß § 177 iVm § 175 Abs.1 Z. 1 StPO erfolgte im Dienste der Strafjustiz und ist auch nicht angefochten worden); schließlich wurde ihm das Informationsblatt über die ausgesprochene Wegweisung und das Rückkehrverbot ausgehändigt, in welchem sich eine Aufzählung von Notschlafquartieren befindet. Der Bf hat zunächst die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung gemäß § 38a Abs.3 SPG verweigert; erst in der Beschwerde an den O.ö. Verwaltungssenat hat er die Adresse D, (bei L) angegeben. Weiters wurde das Rückkehrverbot eingehend dokumentiert und wegen der Abnahme der Wohnungsschlüssel eine Bestätigung ausgehändigt. Schließlich wurde entsprechend der Anordnung des § 38a Abs.6 SPG die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes von der Sicherheitsbehörde (BPD Linz) bereits am 12.8.1997 überprüft.

4.4. Da sich auch sonst kein Anhaltspunkt einer Rechtswidrigkeit ergab und im übrigen das sicherheitsbehördliche Rückkehrverbot mit einstweiliger Verfügung des BG Linz vom 13.8.1997 gemäß § 382b EO durch ein gerichtliches Rückkehrverbot für die Dauer von drei Monaten ersetzt wurde, war die diesbezügliche Beschwerde des Bf als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bf gemäß § 88 Abs.4 SPG i.V.m. § 79a Abs.3 und 4 AVG iZm § 1 Z3 und 4 AufwandersatzVO-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, Kosten in Höhe von insgesamt 3.365 S (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) zugunsten der belangten Behörde bzw. des Bundes vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Rückkehrverbot in Wohnung; Beschwerde - Kosten

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