Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420164/2/Kl/Rd

Linz, 10.11.1997

VwSen-420164/2/Kl/Rd Linz, am 10. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 26.8.1997 in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung beschlossen:

Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 und § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bf brachte mit schriftlicher Eingabe, beim O.ö. Verwaltungssenat persönlich eingebracht am 6.11.1997, Maßnahmenbeschwerde gegen die Abnahme des Führerscheins nach einem Alkoholtest beim GP Bad Leonfelden am 26.8.1997 nach 21.00 Uhr ein. Dazu wurde ausgeführt, daß er als Beifahrer aufgefordert worden sei, zum GP Bad Leonfelden mitzukommen, und daß ihm nach positivem Ergebnis der Untersuchung der Atemluft beim GP der Führerschein mit der Begründung abgenommen worden sei, "den brauchen Sie jetzt nicht mehr, weil eh die Freundin dabei ist und Sie nach Hause bringt." Obwohl der Bf beteuerte, daß er den Führerschein insbesondere in den folgenden Tagen durch eine auswärtige Baustelle dringend benötigen würde, wurde ihm der Führerschein nicht mehr ausgehändigt. Es wurde daher die Überprüfung der Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit beantragt.

2. Weil die Beschwerde zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Beschwerden nach § 67a Abs.1 Z2 AVG sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Bf von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Nach den Beschwerdeausführungen wurde die angefochtene Amtshandlung am 26.8.1997 gesetzt, weshalb nach der obzitierten Bestimmung die gegenständliche Beschwerde innerhalb von sechs Wochen gerechnet ab diesem Zeitpunkt, also bis spätestens zum 7.10.1997 einzubringen gewesen wäre. Die gegenständliche Beschwerde wurde aber erst am 6.11.1997 beim O.ö. Verwaltungssenat eingebracht. Die Einbringung erfolgte daher verspätet.

Weil es sich bei den gesetzlich vorgesehenen Fristen um Fallfristen handelt, welche von der Behörde nicht erstreckt bzw verlängert werden können, war daher die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen, weil sie verspätet eingebracht wurde. Eine meritorische Überprüfung der behaupteten Verletzung von subjektiven Rechten des Bf war daher nicht mehr durchzuführen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war keine Kostenentscheidung zu treffen. Weil das gegenständliche Anbringen eingabegebührenpflichtig ist, wird der Bf ersucht, umgehend eine 120 S Bundesstempelmarke an den O.ö. Verwaltungssenat nachzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Einbringungsfrist; Versäumung

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