Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420165/2/Kl/Rd

Linz, 13.11.1997

VwSen-420165/2/Kl/Rd Linz, am 13. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über den Antrag des W, vertreten durch RA, auf Gewährung von Verfahrenshilfe beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG und Art. 6 Abs.3 MRK.

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 10.11.1997 wurde durch den Rechtsvertreter des Einschreiters bekanntgegeben, daß beabsichtigt sei, eine Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Grenzgendarmen des Bahnhofes Summerau am 29.9.1997 einzubringen. Weil der Mandant außer Stande ist, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu tragen, werde beantragt, Verfahrenshilfe in vollem Umfang für dieses Verfahren zu gewähren. Ein Vermögensbekenntnis werde nachgereicht.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Gemäß §§ 67c ff AVG, welche das diesbezügliche Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat regeln, ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe - im Gegensatz zum Berufungsverfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in Verwaltungsstrafsachen (§ 51a VStG) - nicht vorgesehen. Es kann daher eine solche nicht zuerkannt werden.

Im übrigen ist die Beigabe eines Pflichtverteidigers auch nach Art.6 Abs.3 lit.c MRK lediglich bei strafrechtlicher Anklage vorgesehen (arg. "jeder Angeklagte"). Weil es sich aber bei der Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt um kein Verwaltungsstrafverfahren und daher auch um keine strafrechtliche Anklage handelt, ist daher der gegenständliche Antrag unberechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Kein Pflichtverteidiger, keine strafrechtliche Anklage, Maßnahmenbeschwerde

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