Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103164/2/Br

Linz, 19.09.1995

VwSen-103164/2/Br Linz, am 19. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn G P, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 2. August 1995, Zl.:

St.-8329/94-W, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden ermäßigt wird. Der Spruch hat ergänzend zu lauten: ....kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt, "weil dessen Inhalt infolge des beschädigten Deckels verstaubt war und sich darin auch bereits gebrauchte Erste-Hilfe-Sachen befanden." Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 30 S. Für das Berufungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 2. August 1995, Zl.: St.-8329/94-W, wegen der Übertretungen nach § 102 Abs.10 KFG 1967 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 7. Juni 1994 Uhr um 12.10 in L, B gegenüber Nr. 21 als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen auf der Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt habe.

Bereits mit der Strafverfügung vom 23. August 1994 war wider den Berufungswerber zu diesem Punkt eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt worden.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde diesen Tatvorwurf auf die dienstliche Wahrnehmung eines Sicherheitswachebeamten. Zur Frage der Strafzumessung führte die Erstbehörde aus, daß die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen sei.

2. Der Berufungswerber führt in seiner fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung lediglich aus, daß von einer Anzeigeerstattung in diesem Zusammenhang bei der Verkehrskontrolle nicht die Rede gewesen sei.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels eines konkreten diesbezüglichen Antrages unterbleiben (§51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.

September 1995, Zl.: St.-8329/94-W. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in ausreichender Deutlichkeit.

5. Nicht nachvollziehbar ist das Berufungsvorbringen im Hinblick auf eine angeblich unterbliebene diesbezügliche Anzeigeverständigung. Dies ist im Hinblick auf den doch sehr eskalierenden Vorfall im Zuge der Anhaltung schlechthin unglaubwürdig. Schließlich wurde vom Berufungswerber anläßlich seiner Befragung vor der Erstbehörde am 26. August 1994 derartiges auch nicht behauptet. Vielmehr brachte der Berufungswerber dabei zum Ausdruck, daß das Verbandszeug nicht beschmutzt gewesen sei. In der Berufung tritt er jedoch dem Tatvorwurf inhaltlich nicht entgegen, sondern er vermeint abschließend, daß er dafür ein Organmandat bekommen hätte müssen. Laut Meldung wurde dem Berufungswerber jedoch erklärt, warum nicht mit einem Organmandat, sondern mit einer Anzeige, wider ihn vorgegangen wurde. Es bestehen somit auch für den O.ö. Verwaltungssenat keine Gründe an den Angaben in der Meldung zu zweifeln.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

6.1. Gemäß der rückwirkend mit 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (BGBl.Nr.

620, ausgegeben am 12. September 1995) darf gemäß § 49 Abs.2, letzter Satz leg.cit., bei einem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Dieser rückwirkend in Kraft getretenen Rechtslage wird mit der Herabsetzung der Strafe auf das in der Strafverfügung verhängt gewesene Strafausmaß Rechnung getragen.

7. Bei der Strafzumessung ist ansonsten gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte angesichts eines bis zu 30.000 S reichenden Strafsatzes und des Fehlens von Milderungsgründen aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht kommen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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