Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420216/22/Kl/Rd

Linz, 20.05.1998

VwSen-420216/22/Kl/Rd Linz, am 20. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde der Lo,, vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 31.10.1997 durch Entfernung von Streben und Stehern von Plakatwänden und am 12.11.1997 durch Nichtherausgabe dieser Gegenstände durch Organe der Stadtgemeinde L in Zurechnung des Bürgermeisters der Stadt L nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7.5.1998 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird im Hinblick auf die Entfernung von Streben von Plakatwänden am 31.10.1997 keine Folge gegeben und der Verwaltungsakt als rechtmäßig festgestellt. Im übrigen (Nichtherausgabe dieser Gegenstände am 12.11.1997) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat der Stadt L als Rechtsträger der belangten Behörde (Bürgermeister) Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 6.865 S binnen 14 Tagen ab Zustellung zu leisten. Der Aufwandersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: zu I.: Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG und § 27 O.ö. Bauordnung. zu II.: § 79a AVG iVm § 1 Z3, 4 und 5 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Beschwerde vom 5.12.1997, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 9.12.1997, bekämpfte die Bf die Entfernung von Streben und Stehern der von ihr aufgestellten Plakatwände durch den Bauhof des Stadtamtes L am 31.10.1997, sowie den Umstand, daß weder sie als Eigentümerin der entfernten Gegenstände noch der Eigentümer des Grundstückes, auf welchem sich die Plakattafeln befunden haben, unverzüglich zur Übernahme aufgefordert worden waren. Weiters beschwerte sie sich gegen die Verweigerung der Herausgabe der Streben und Steher am 12.11.1997. Ein Kostenbescheid der belangten Behörde sei nicht ergangen. Es sei daher die Verknüpfung der Bezahlung von rund 4.600 S mit der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände rechtlich unzulässig. Die Streben seien erst nach umfangreicher Korrespondenz am 3.12.1997 von der Gemeinde L übersendet worden. Es sei daher die Bf in ihrem subjektiv öffentlichen Recht, unverzüglich gemäß § 27 Abs.7 O.ö. BauO verständigt zu werden, verletzt worden. Durch die Verweigerung der Herausgabe sei sie weiters im Recht nach Art.5 und 6 Staatsgrundgesetz verletzt worden. Schließlich wurde Kostenersatz begehrt.

2. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde L als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher er anführte, daß mit Eingabe vom 9.10.1997 die Aufstellung von 10 mobilen Plakatständern angezeigt wurde, mit Bescheid vom 17.10.1997 die Aufstellung untersagt wurde, wogegen fristgerecht Rechtsmittel eingebracht wurde. Am 27.10.1997 wurde der Bau- und Wirtschaftshof der Stadtgemeinde L zur Entfernung der Werbeeinrichtungen beauftragt, woraufhin die Werbetafeln am 28.10.1997 zunächst umgelegt wurden, und nach neuerlicher Aufstellung am 31.10.1997 die Steher und Streben von 6 Werbetafeln demontiert und abtransportiert wurden. Am 12.11.1997 wollte ein LKW-Lenker die demontierten Steher beim Bau- und Wirtschaftshof abholen. Weil aber weder Angaben zur Person noch über die Eigentumsverhältnisse gemacht wurden und die Kosten der Entfernung nicht bezahlt wurden, wurden die Steher nicht ausgefolgt. Erst über Anweisung des Bürgermeisters am 2.12.1997 wurden die Steher und Streben an die Lo übermittelt. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß § 27 Abs.5 O.ö. BauO mit der Ausführung erst begonnen werden darf, wenn die Anzeige entweder zustimmend von der Baubehörde zur Kenntnis genommen wurde oder die Frist von drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige ohne Untersagungsbescheid abgelaufen ist. Es hätte daher mit der Aufstellung nicht begonnen werden dürfen. Die Entfernung sei daher zu Recht erfolgt. Eine Abholung der Gegenstände durch die Eigentümerin hätte aber zu jeder Zeit durchgeführt werden können. Eine Aufforderung zur Übernahme der demontierten Steher sei mit Schreiben der Stadtgemeinde vom 26.11.1997 erfolgt. Diese Verpflichtung zur Aufforderung der Übernahme bezwecke die rasche Information des Eigentümers über den Aufbewahrungsort, aber auch die Auslösung der Verfallsfrist bei Nichtabholung der Gegenstände. Ist auch die Aufforderung nicht unverzüglich erfolgt, so handle es sich dabei nur um einen formalen Mangel, durch den der Eigentümer keinen Rechtsnachteil erleidet. Die Ausfolgung der entfernten Gegenstände könne nur an den Eigentümer oder die von diesem ermächtigten Personen erfolgen. Es sei daher die Verweigerung nicht rechtswidrig erfolgt. Es wurde daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. 3. Die Bf hat dazu eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und eine Ablichtung einer Kostenaufstellung dieser Äußerung angeschlossen. Darin wurde bekräftigt, daß nur gegen Bezahlung laut Kostenaufstellung eine Herausgabe der Streben möglich war. Da diese Kosten nicht sofort bezahlt wurden, wurde deren Herausgabe verweigert. Auch wurde auf einen ähnlichen Vorfall im Frühling 1997 hingewiesen, wonach ebenfalls Werbetafeln der Bf durch den Bürgermeister der Stadt L entfernt wurden und diese Gegenstände erst am 10.7.1997 ausgefolgt wurden. Es hätten daher die abholenden Personen im Bauhof bereits bekannt sein müssen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.5.1998, zu welcher der Rechtsvertreter der Bf sowie die belangte Behörde geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden zur öffentlichen mündlichen Verhandlung die Zeugen Johann P, Bauhofleiter des Stadtamtes L, und Wolfgang E, Beschäftigter der Lo, geladen und einvernommen. Aufgrund des Beweisverfahrens ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt:

4.1. Von der Lo, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Manfred H ist, wurde mit Eingabe vom 9.10.1997 die Aufstellung von 10 mobilen Plakatständern "S" im Gemeindegebiet der Stadt L ab 11.10.1997 angezeigt. Die Plakatständer sollten auf der B 139, Kremstaler Bundesstraße, und auf der Wegscheiderstraße zur Aufstellung gelangen. Am 16.10.1997 wurde die Bf durch das Stadtamt L telefonisch darauf aufmerksam gemacht, daß die Aufstellung erst ab Kenntnisnahme der Anzeige oder Ablauf einer Dreimonatsfrist zulässig ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L vom 17.10.1997 wurde die Aufstellung von 10 mobilen Werbetafeln gemäß § 27 Abs.6 der O.ö. BauO 1994 untersagt. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht, aufgrund deren der Untersagungsbescheid dahingehend abgeändert wurde, daß die Anzeige über die 10 Werbetafeln mangels der Voraussetzungen nach § 27 Abs.5 O.ö. BauO zurückgewiesen wurde.

Am 27.10.1997 wurde der Auftrag zur Entfernung der Werbetafeln an den Bau- und Wirtschaftshof L erteilt, welcher das Umlegen der Tafeln am 28.10.1997 veranlaßte und zufolge der neuerlichen Aufstellung der Ständer am 31.10.1997 die Demontierung und den Abtransport der Steher und Streben von 6 Werbetafeln durchführte. Die Ausführung wurde am 4.11.1997 dem Stadtamt mitgeteilt und es wurde der Bauhofleiter angewiesen, sich um den Kostenersatz zu kümmern. Eine Verständigung der Plakatwandeigentümer erfolgte nicht. Am 12.11.1997 wollte der Lenker eines Klein-LKW, Wolfgang E, die Streben für die 6 Plakatwände beim Bauhof L abholen und nahm mit Hrn. P Kontakt auf. Weil er weder die Eigentümer der Streben noch die Firma, für die er tätig war, benannte, noch die für die Entfernung angefallenen Kosten bezahlte, wurden ihm die Streben nicht ausgefolgt. Der Bauhofleiter Hr. P wollte den Namen des Eigentümers bzw der Firma wissen, um mit dieser Kontakt aufzunehmen bzw um auch die angefallenen Kosten von etwa 4.600 S dort zu beanspruchen. Eine Firmenaufschrift war auf dem Klein-LKW nicht vorhanden. Es wurde daher dem LKW-Lenker eine vorläufige Kostenaufstellung über 4.645,50 S, versehen mit dem Namen des zuständigen Bearbeiters des Stadtamtes L, Hr. Ing.Mag. B und dessen Telefonnummer, überreicht. Mit Schreiben vom 14. und 24.11.1997 wurde durch den Rechtsvertreter der Bf jeweils Auskunft in der gegenständlichen Angelegenheit beim Stadtamt L begehrt. Eine diesbezügliche Äußerung erging mit Schreiben vom 26.11.1997 durch das Stadtamt L, womit auch um unverzügliche Übernahme der Gegenstände gemäß § 27 Abs.7 und 8 O.ö. BauO ersucht wurde. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen der Bf und dem Stadtamt L wurden dann die Steher am 2.12.1997 mittels ÖBB der Bf übermittelt und am 3.12.1997 tatsächlich ausgehändigt. Mit Schreiben vom 19.12.1997 hat das Stadtamt L die durch die Entfernung entstandenen Kosten der Bf bekanntgegeben und eine Frist zur Äußerung eingeräumt. 4.2. Festgestellt wird weiters, daß im Hinblick auf eine Entfernung von Werbetafeln durch die Stadtgemeinde L im Frühjahr 1997, welche im Bereich der B 139 mit Werbung für den Y aufgestellt waren, mit Bescheid der o.ö. Landesregierung als Gemeindeaufsichts- bzw Vorstellungsbehörde vom 3.4.1998, BauR-012134/3-1998, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L vom 30.1.1998, mit dem die Berufung gegen einen Kostenbescheid abgewiesen wurde, der Vorstellung Folge gegeben wurde, und die Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin festgestellt wurde. Darin wurde zwar ausgeführt, daß die Entfernung der Werbetafeln rechtmäßig war, im übrigen aber das reine Umlegen der Tafeln nicht als Entfernung gewertet werde, sodaß der Kostenaufwand für das Umlegen der Tafeln nicht in Rechnung gestellt werden könne. 4.3. Diese Feststellungen gründen sich auf die aktenkundigen Schriftstücke sowie auch auf die anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen. Insbesondere machte der einvernommene Bauhofleiter, Johann P, einen glaubwürdigen Eindruck. Seine Aussagen waren ohne Widersprüche und konnten daher den Feststellungen zugrundegelegt werden. Insbesondere erschien aber glaubwürdig, daß er zwar für den Kostenersatz verantwortlich gemacht wurde und sich darum zu kümmern hatte, daß er aber gerade deshalb einen Adressaten bzw eine Eigentümerfirma ausfindig machen wollte, um sie dann zur Verantwortung zu ziehen. Demgegenüber konnte der Beschäftigte der Bf Wolfgang E nicht mehr angeben, ob er einen Firmennamen genannt hat. Jedenfalls war ein Firmennamen auf dem von ihm gefahrenen LKW nicht angebracht. Schließlich können seine Angaben nicht mehr eindeutig zum Vorfall im November 1997 zugeordnet werden und war sich der Zeuge dann selbst unsicher. Insbesondere verwickelte er sich im Hinblick auf die Übergabe einer Kostenaufstellung durch den Bauhofleiter in Widersprüche, weil er sich zum einen nur mehr an eine solche Kostenaufstellung anläßlich der Abholung im Februar 1997 erinnern konnte, andererseits aber einen Betrag von etwa 4.000 S nannte, welcher Betrag aber erst im Herbst 1997, nämlich im November 1997 verlangt wurde. Hingegen war laut dem obzitierten Bescheid für den Vorfall vom Februar 1997 ein Kostenersatz von ca. 9.600 S in Rechnung gestellt worden. Im übrigen behauptete der Zeuge auch, bereits mehrmals im Bauhof L gewesen zu sein, weil er nämlich bis Juli 1997 zweimal vergebens die Streben abholen wollte. Diesbezügliche Vorkommnisse sind aber im Stadtamt L nicht bekannt. Aufgrund der Widersprüchlichkeiten in dieser Zeugenaussage kann daher nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden, ob seine Aussagen sich auf den 12.11.1997 beziehen oder nicht doch schon auf den Vorfall im Frühjahr 1997. Im übrigen ist aber festzuhalten, daß die Entfernung der Streben sowie auch die Anzahl der entfernten Streben, nämlich 24 Streben für 6 Plakatwände, zu keiner Zeit im Verfahren bestritten wurde und es stand auch im gesamten Verfahren außer Streit, daß eine Zustimmung der Stadtgemeinde L für die Aufstellung der Plakatwände nicht vorlag, sondern vielmehr ein Untersagungsbescheid erlassen wurde. 5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Die im Auftrag der Bf aufgestellten Werbetafeln an der B 139 wurden am 31.10.1997 durch Organe der Stadtgemeinde L demontiert und abtransportiert und im Bauhof L gelagert. Dabei handelt es sich um Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und es liegen die Beschwerdevoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 27 Abs.3 O.ö. BauO ist die beabsichtigte Errichtung oder Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtigungen von insgesamt mehr als 4 m2 Werbe- und Anzeigefläche der Baubehörde anzuzeigen, sofern nicht eine Bewilligungspflicht (Abs.2) besteht. Ergibt sich aus den der Baubehörde übergebenen Unterlagen die Unzulässigkeit des angezeigten Vorhabens, hat sie binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige einen schriftlichen Untersagungsbescheid zu erlassen. Wird binnen dieser Frist ein Untersagungsbescheid nicht erlassen oder die Anzeige zustimmend zur Kenntnis genommen, darf mit der Bauausführung begonnen werden (§ 27 Abs.6 O.ö. BauO). Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ohne Bewilligung gemäß Abs.2, ohne Anzeige gemäß Abs.3 oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß Abs.6 errichtet werden, sind von der Baubehörde zu entfernen. Die Baubehörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder - wenn dieser unbekannt ist - den Eigentümer des Grundstückes unverzüglich aufzufordern, ihn zu übernehmen (§ 27 Abs.7 O.ö. BauO). Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs.7 sind von dessen Eigentümer der Baubehörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde (§ 27 Abs.8 O.ö. BauO).

Gegenständlich wurde die Aufstellung von 10 mobilen Werbetafeln im Ausmaß von 3,45 m x 3 m im Gemeindegebiet von L angezeigt und mit dem bereits eingangs zitierten Untersagungsbescheid vom 17.10.1997 untersagt. Im Grunde der zitierten Bestimmungen der O.ö. BauO war daher die Errichtung der Werbeeinrichtungen anzeigepflichtig und hätte erst nach Ablauf von drei Monaten ab Anzeigeerstattung bzw nach Zustimmung der Baubehörde zur Anzeige mit der Ausführung begonnen werden dürfen. Es ist daher die Errichtung entgegen der O.ö. BauO erfolgt. Es war daher gemäß § 27 Abs.7 O.ö. BauO die Baubehörde, nämlich gemäß § 55 Abs.1 O.ö. BauO der Bürgermeister, berechtigt und auch verpflichtet, diese Gegenstände zu entfernen. Diese Verpflichtung der Baubehörde, gesetzwidrige Werbeeinrichtungen gemäß § 27 Abs.7 O.ö. BauO zu entfernen, ist eine gesetzliche Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Diese Ermächtigung wurde auch vom Bürgermeister der Stadt L am 31.10.1997 wahrgenommen und es ist daher die Entfernung als Maßnahme rechtmäßig erfolgt. Es ist daher die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

5.3. Wenn hingegen die Bf geltend macht, daß gemäß § 27 Abs.7 zweiter Satz O.ö. BauO, die Baubehörde den Eigentümer des entfernten Gegenstandes "unverzüglich aufzufordern" hat, ihn zu übernehmen, so ist dies zwar eine Ordnungsvorschrift, die von der Behörde einzuhalten ist. Allerdings wird mit einer Verletzung der Ordnungsvorschrift die zu Recht erfolgte Entfernung der Werbeeinrichtungen nicht mit einer vom unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit belastet. Es wird nämlich mit der gesetzlichen Anordnung zur unverzüglichen Aufforderung, den Gegenstand zu übernehmen, kein subjektives Recht des einzelnen auf eine solche Aufforderung begründet, das selbständig oder iZm dem Recht auf Nichtentfernung der Gegenstände beim Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden kann. Es soll nämlich - wie der Bürgermeister der Stadt L in seiner Gegenschrift richtig ausgeführt hat - die Rechtsfolge gemäß § 27 Abs.8 O.ö. BauO, nämlich der Fristenlauf für den Eintritt des Verfalls der entfernten Gegenstände für den Fall der Nichtübernahme innerhalb eines Monats, ausgelöst werden. Wird hingegen von der Baubehörde eine solche Aufforderung nicht getätigt, so tritt der Rechtsnachteil des Verzichts auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde nicht ein. Es wurde daher die Bf durch das Nichterlassen einer unverzüglichen Aufforderung gemäß § 27 Abs.7 O.ö. BauO in keinem subjektiven Recht verletzt.

5.4. Soweit sich aber die Beschwerde gegen die Verweigerung der Ausfolgung der Streben der Werbetafeln durch Organe der Stadtgemeinde L richtet, ist die Beschwerde aber nicht zulässig. Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher eine rechtsfeststellende oder -erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus, dh, daß er erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre. Es ist daher Ausübung physischen Zwangs oder unmittelbare Befehlsgewalt Voraussetzung für die Wertung einer Amtshandlung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 28.2.1997, 96/02/0299). Handelt es sich bei dem Verhalten des Organs weder um die Erteilung eines Befehls noch um die Ausübung von Zwang gegen die Bf, sondern erschöpfte sich vielmehr in einem schlichten Verhalten, nämlich im Unterlassen eines von der Bf begehrten Tuns (Herausgabe der Gegenstände), so handelt es sich um keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Diese setzt nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus und kann nicht im bloßen Unterbleiben eines Verhaltens der Behörde, selbst wenn dem Betreffenden darauf ein Anspruch zustünde, bestehen (VwGH vom 5.8.1997, 97/11/0105 mwN, alle betreffend die Verweigerung der Herausgabe von Kraftfahrzeugdokumenten trotz eines Antrages der Partei). Im Grunde dieser Judikatur war daher in der Nichtausfolgung der Streben der Werbetafeln ein bloßes Unterlassen und daher keine Zwangsgewalt zu erblicken. Auch ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch, also mit dem Ausspruch, daß für den Fall der Nichtbefolgung unmittelbar mit Zwang vorgegangen werde, ist nicht erfolgt. Es war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes die Beschwerde im Hinblick auf die Nichtausfolgung der Gegenstände als unzulässig zurückzuweisen.

Im übrigen war auch zu bedenken, daß es sich bei der Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, mit dem Rechtsschutzlücken geschlossen werden. Eine solche Rechtsschutzlücke ist aber nicht gegeben. Einerseits ist der Kostenersatz für die Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände, sofern er nicht formlos vom Eigentümer geleistet wird, mittels Kostenbescheid gemäß § 27 Abs.8 O.ö. BauO festzusetzen, welcher in einem ordentlichen Verfahren mit Rechtsmittel anfechtbar ist. Andererseits kann die Herausgabe der Gegenstände durch den Eigentümer im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden. Weitere Rechtsverletzungen wurden nicht behauptet und traten im Verfahren nicht hervor. 6. Gemäß § 79a AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei (§ 79a Abs.3 AVG). Es war daher der Aufwandersatzantrag der Bf abzuweisen. Dem Rechtsträger der belangten Behörde, also der Stadtgemeinde L, war hingegen der Ersatz der Aufwendungen für den Vorlageaufwand in der Höhe von 565 S, für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von 2.800 S und für den Verhandlungsaufwand in Höhe von 3.500 S, insgesamt 6.865 S, gemäß § 1 Z3, 4 und 5 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, zuzusprechen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: rechtswidrige Aufstellung; Aufforderung zur Übernahme, Ordnungsvorschrift ohne Sanktion, kein Zurückbehaltungsrecht, keine Maßnahme

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