Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420218/4/Kl/Rd

Linz, 13.01.1998

VwSen-420218/4/Kl/Rd Linz, am 13. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die "Maßnahmenbeschwerde" des H, beschlossen:

Die Beschwerde gilt mangels fristgerechter Verbesserung als zurückgezogen. Rechtsgrundlagen: § 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG.

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 9.12.1997, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 23.12.1997, wandte sich der Bf an den O.ö. Verwaltungssenat wegen einer "Maßnahmenbeschwerde". Mit Schreiben vom 30.12.1997, zugestellt am 2.1.1998, wurde dem Bf im Hinblick auf § 67c Abs.2 AVG die Beschwerde zur Verbesserung zurückgestellt, weil sie nicht den gesetzlich geforderten Inhalt aufwies. Als Frist zur Verbesserung wurde der 12.1.1998 festgelegt. Bis zu diesem Tage ist ein verbesserter Schriftsatz beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt. Gemäß § 67c Abs.3 AVG sind Beschwerden, die nicht den Anforderungen des Abs.2 entsprechen, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Da bis zum festgesetzten Zeitpunkt eine Eingabe im Sinne einer Verbesserung nicht gemacht wurde, war die Zurückziehung spruchgemäß festzustellen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

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