Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420243/36/Kl/Rd

Linz, 07.06.1999

VwSen-420243/36/Kl/Rd Linz, am 7. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des J, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 20.8.1998 durch Hausdurchsuchung in S, in Zurechnung der BH Braunau/Inn, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.2. und 25.3.1999 zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Verwaltungsakt als nicht rechtswidrig festgestellt.

II.Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 10.365 S binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Aufwandersatzantrag des Beschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Barauslagen in Höhe von 1.434 S für Dolmetschergebühren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm Art.3 und 8 MRK, Art. 9 und 5 StGG sowie § 338 GewO 1994.

zu II.: § 79a AVG iVm § 52 VwGG und § 1 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

zu III.: § 76 Abs.1 und 3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 1.10.1998, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 5.10.1998, wurde Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des GP Friedburg in Zurechnung der BH Braunau am 20.8.1998 gegen 19.30 Uhr durch Durchsuchung der Garage, Eindringen in die Wohnung, Festhalten der Person des Bf und Eintreten der Wohnungstür in S, erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der faktischen Amtshandlung sowie Kostenersatz beantragt. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, daß am 20.8.1998 gegen 19.30 Uhr zwei Beamte des GP Friedburg in Uniform den Bf des Autoreparierens in Pfusch beschuldigten, dessen offenstehende Garage betraten, sie mit der Taschenlampe ausleuchteten, Schubladen aufmachten und zu durchsuchen begannen. Die Beamten wurden nach einem Durchsuchungsbefehl gefragt. In der Garage stand ein nicht angemeldeter PKW und es wurden von den Beamten der Typenschein und die Autopapiere verlangt. Es wurden Rechnungen gezeigt. Der Bf und seine Gattin wurden aufgefordert, die Reisepässe vorzuzeigen. Als der Bf ins Haus gehen wollte, wurde er am rechten Arm gepackt und dadurch verletzt, sodaß er noch eine Verfärbung im Bereich des Oberarmes aufwies. Dann wurde er von Insp. H ins Haus verfolgt. Dieser setzte den Fuß gegen die Wohnungstür, welche dabei beschädigt wurde. Der Bf wurde mit beiden Händen von Beamten gepackt, sodaß er ein weiteres Hämatom und einen Kratzer am rechten Oberschenkel, eine Knieprellung und eine Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule erlitt. Durch die Durchsuchung der Garage ohne richterlichen Befehl sei der Bf in seinem verfassungsrechtlichen gewährleisteten Hausrecht verletzt worden. Außerdem wurde er in seinem Anspruch auf Achtung seiner Wohnung verletzt. Außerdem werde unmenschliche bzw erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 MRK durch das grundlose Packen und Zudrücken am Arm geltend gemacht. Schließlich wurde er in seinem Recht auf Eigentum verletzt.

2. Die BH Braunau als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Darin wurde die Abweisung der Beschwerde und Kostenersatz beantragt. Zur Beschwerde wurde ausgeführt, daß zwei Gendarmeriebeamte aufgrund eines schriftlichen Auftrages der BH Braunau am 20.8.1998 zur Liegenschaft S fuhren, um festzustellen, ob dort vom Bf unbefugt das Kraftfahrzeugtechnikergewerbe ausgeführt wird. Weil in der offenen Garage ein offensichtlich in Reparatur stehender PKW vorgefunden wurde, wurde der Bf darüber aufgeklärt, daß eine Anzeige wegen unbefugter Reparaturarbeiten eingebracht worden sei. Der Bf sei mehrmals gemäß § 338 Abs.1 letzter Satz GewO zur Ausweisleistung aufgefordert worden, wobei er jedoch dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Er wurde daher bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z14 GewO auf frischer Tat betreten und wurde gemäß § 35 Z3 VStG die Festnahme ausgesprochen, weil er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung (Nichtausweisung) verharrte. Der Bf wurde nach dem Ausspruch der Festnahme am Ärmel des T-Shirts von einem Beamten festgehalten, er hat sich losgerissen und wurde ins Wohnhaus verfolgt. Im Zuge der Festnahme wurde vom Bf dem Gendarmeriebeamten ein wuchtiger Schlag auf den Oberkörper versetzt. Um ein weiteres Eskalieren zu vermeiden, wurde die Amtshandlung vorläufig abgebrochen und erst nach Eintreffen der Sektorstreife Mattighofen um 20.25 Uhr fortgesetzt. Über erneute Aufforderung, die Reisepässe vorzulegen, wurde dieser nachgekommen und von der bereits ausgesprochenen Festnahme Abstand genommen. Das Betreten der Garage und die Besichtigung seien durch die Bestimmung des § 338 Abs.1 GewO gedeckt. Eine darüber hinausgehende Durchsuchung wurde nicht vorgenommen. Das Betreten der Wohnung war zur Durchsetzung der Festnahme unbedingt erforderlich. Der Bf ist keiner Folter oder unmenschlichen Behandlung unterworfen worden, weil das Ergreifen am Ärmel des T-Shirts keine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person darstellt. Das Festhalten war notwendig als gelindestes Mittel zur Durchsetzung der Festnahme und daher keine Verletzung des Art. 3 MRK. Hinsichtlich der behaupteten Beschädigung der Wohnungstür wurden von den Gendarmeriebeamten Fotos angefertigt. Eine Rechtsverletzung liege nicht vor.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.2.1999 sowie 25.3.1999, zu welcher der Bf und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen ist. Weiters wurden die Zeugen Insp. Hr vom GP P, J , S, und RI H vom GP F als Zeugen geladen und einvernommen. Über Antrag des Bf und nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht wurde der Rechtsvertreter zu den behaupteten Verletzungen zeugenschaftlich einvernommen. Eine Kopie des vom Gendarmeriebeamten aufgenommenen Fotos liegt dem erstbehördlichen Akt bei. Weiters legte der Bf 10 Fotos, eine Rechnung vom 13.7.1998, eine Unfallaufnahme, eine Arztinformation vom 21.9.1998 und eine Nachtaufnahmebestätigung vom 20.8.1998 vor. Zur Verhandlung am 25.2.1999 wurde weiters ein Dolmetscher für kroatische Sprache beigezogen; zur fortgesetzten Verhandlung war ein Dolmetscher nicht erforderlich, weil der Bf gut die deutsche Sprache versteht und fremdsprachige Zeugen nicht mehr einvernommen wurden.

4. Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:

4.1. Der GP Friedburg wurde schriftlich am 17.8.1998 von der BH Braunau um Ermittlungen am Standort S, darüber ersucht, ob der Bf J an diesem Standort unbefugt das Kfz-Techniker-Gewerbe ausübt oder lediglich seinen privaten PKW repariert, welche Preise für etwaige Reparaturen verlangt werden, ob die Reparaturen im Freien oder in einer Werkstatt und mit welchen Werkzeugen durchgeführt werden, wie die Namen der Kundschaften lauten. Am 20.8.1998 um ca. 19.55 Uhr wurde von RI H und Insp. H auf der Liegenschaft S Nr. 56 bei der dem Wohnhaus gegenüberliegenden Garage, welche offenstand, ein weißer PKW gesehen, der offensichtlich in Reparatur stand. Die vor dem Haus angetroffene männliche Person, nämlich der Bf, gab zum PKW an, daß es sich um sein Fahrzeug handelte, worauf er von den Beamten über das Vorliegen einer Anzeige wegen unbefugter Ausübung des Kfz-Techniker-Gewerbes, nämlich der Pfuscherei, aufgeklärt wurde. Neben dem Mann befand sich auch eine Frau vor der Garage. Diese Personen unterhielten sich in jugoslawischem Akzent. Vor dem Wohnobjekt befand sich weiters eine junge Frau mit zwei Kindern. Sämtliche Personen waren den Beamten nicht bekannt. Dem weißen PKW fehlte die gesamte Heckklappe und das linke hintere Blinkerglas, der PKW war also in Reparatur. Die Garage wurde möglicherweise mit einer Taschenlampe ausgeleuchtet, Schränke, Laden wurden nicht geöffnet. Über Aufforderung, einen Ausweis und den Typenschein vorzuweisen, begab sich die Frau in das Haus und kam mit einer Rechnung der Fa. H vom 13.7.1998, lautend auf Zora J und über einen Betrag von 3.600 S, zurück. Neuerlich wurde der Typenschein und der Reisepaß verlangt. Auch wurde ersucht, die Motorhaube zur Feststellung der Fahrzeugidentifikationsnummern aufzumachen. Daraufhin wurde der Mann unhöflich, verlangte einen Hausdurchsuchungsbefehl und wies die Beamten vom Grundstück, nämlich einer öffentlichen Hauszufahrtsstraße vor dem Haus S . Nach weiterer Aufforderung, den Typenschein und Reisepaß vorzuweisen, kam die Frau abermals ohne Dokumente aus dem Haus. Diese wurde dann ebenfalls zum Vorweisen des Reisepasses aufgefordert. Von beiden wurde eine weitere Kooperation aber verweigert und der Mann schickte die Frau ins Haus, um eine Videokamera zu holen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde auch die Festnahme angedroht. Trotz weiterer Belehrungen durch die Gendarmeriebeamten und weiterer Aufforderungen wurde die Ausweisleistung verweigert. Es wurde von RI H die Festnahme gegenüber dem Mann ausdrücklich (mit Worten und Gestik) um ca. 20.00 Uhr ausgesprochen, weil dieser zu erkennen gab, daß er ins Haus gehen werde und die Beamten verschwinden sollten. Er wollte nicht im Dienstkraftwagen zum Gendarmerieposten mitkommen. Weil der Mann ins Haus flüchten wollte, wurde er von RI H am rechten Oberarm gepackt und am Ärmel des T-Shirts festgehalten. Er riß sich aber los und stürmte durch die Haustür ins Haus, wobei ihm RI H nachlief und diesem Insp. H folgte. Die Haustür stand offen. Zwischen Bf und RI H war ein Abstand, der eine Berührung nicht ermöglichte. Dem Bf gelang es zunächst, die Wohnungstür zuzuhalten, diese wurde aber dann von RI H aufgedrückt und es kam in weiterer Folge zu körperlichen Berührungen zwischen dem Bf und RI H, wobei es nicht eindeutig erwiesen aber denkmöglich ist, daß der Bf vom Beamten an beiden Armen festgehalten wurde. Insp. H folgte bis zur Türschwelle bzw dem Vorhaus nach. Schläge einer Person auf die andere konnten ausdrücklich von keiner der anwesenden Personen wahrgenommen werden. Weil sich auch dann die junge Frau mit den zwei kleinen weinenden Kindern in der Wohnung befunden hat, und Handgreiflichkeiten sowie ein Waffengebrauch zu befürchten waren bzw nicht auszuschließen waren, wurde die Amtshandlung von den Gendarmeriebeamten zunächst abgebrochen und das Haus verlassen. Schon während der Amtshandlung im Haus wurde von Familienangehörigen des Bf die Gendarmerie (Bezirksleitzentrale) fernmündlich gerufen. Dies wurde von den einschreitenden Beamten über Funk mitverfolgt. Es wurde von Insp. H die nächste Streife Mattighofen um Verstärkung ersucht. Während der Bf und seine Familie angaben, daß die Haustür hinter den Beamten zugesperrt wurde, wurde dies von den Beamten nicht bemerkt. Allerdings war die Haustür in weiterer Folge geschlossen. Dies wurde von den Beamten festgestellt und es wurde auch ein Foto von der Tür angefertigt, weil im Zuge der weiteren Amtshandlung Sachbeschädigung an der Tür geltend gemacht wurde. Die Bf behaupteten, daß gegen die verschlossene Tür geschlagen wurde. Dem steht die widersprechende Aussage der Gendarmeriebeamten gegenüber. Ein diesbezügliches Vorbringen ist in der Beschwerde noch nicht enthalten, sondern wurde erst in der mündlichen Verhandlung unterbreitet. Die Behauptung konnte nicht eindeutig verifiziert werden und steht in Widerspruch zum weiteren Vorgehen der Beamten. Eine Aufforderung seitens der Gattin und der Tochter des Bf, die Wohnung zu verlassen, haben die Beamten nicht gehört, sondern sie haben das Haus nach übereinstimmenden Angaben aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aus freien Stücken verlassen. Nach dem Eintreffen der Verstärkung wurde nochmals die Ausweisleistung verlangt. Der Bf und seine Gattin kamen heraus und überbrachten die Reisepässe. Allgemein hat sich die Situation beruhigt. Es konnte dann die Identität endgültig festgestellt werden und wurde dann die Festnahme sofort (um 20.30 Uhr) wörtlich aufgehoben. Erst zu diesem Zeitpunkt bemerkten die Beamten, daß die Gattin des Bf von einem Fenster aus mit der Videokamera Aufzeichnungen machte. Sodann wurde die Amtshandlung beendet. Weder während der Amtshandlung noch nach Beendigung der Amtshandlung wurden vom Bf Verletzungen oder ein Übelsein bekanntgegeben. Es wurde lediglich auf die Beschädigungen bei der Haustür aufmerksam gemacht. Eine Beschädigung könnte durch das Zutauchen durch den Bf bzw das Aufdrücken durch RI H hervorgerufen worden sein. In den Reisepässen der Ehegatten J ist weder ein Aufenthaltsrecht noch ein Sichtvermerk eingetragen. Eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen die Beamten wurde nicht eingebracht.

Aus der Arztinformation vom 21.9.1998 geht hervor, daß am rechten Arm der Bizeps-Muskel eine deutlich schrägverlaufende Prellmarke aufweist, der Ellbogen des linken Arms frei beweglich ist. Am rechten Knie wurde eine 3 x 4 cm große oberflächliche Schürfung, aber keine Beweglichkeitseinbuße festgestellt. An der Lendenwirbelsäule wurden keine äußeren Verletzungszeichen festgestellt, ebensowenig an der Halswirbelsäule und am Haaransatz. Im Bereich des Bauches war kein lokalisierter Druckschmerz. Der Röntgenbefund des rechten Kniegelenkes und der Lendenwirbelsäule ergab keine Zeichen einer frischen traumatischen Knochenverletzung.

4.2. Diese Feststellungen stützen sich insbesondere auf die Zeugenaussagen. Die vernommenen Gendarmeriebeamten machten einen glaubwürdigen Eindruck und schilderten den Vorfall ohne Umschweife und beantworteten die Fragen ohne Widersprüche. Im übrigen ist bereits im Akt ein - unmittelbar nach dem Vorfall abgefaßter - Bericht und Protokoll der Beamten, wobei sich die darin befindlichen Angaben mit den nun ein halbes Jahr später stattfindenden Zeugenangaben weitgehend deckten. Hinsichtlich der einvernommenen Tochter des Bf ist allerdings anzumerken, daß diese aufgrund der Aufsicht über ihre Kleinkinder zum Teil bei der Amtshandlung abgelenkt war und nicht jeden Schritt bzw jedes Wort mitverfolgen konnte. Auch war sie nicht immer im Hause anwesend. Ähnliches gilt auch für die Gattin des Bf, welche ja die Papiere aus dem Haus bringen wollte und daher ebenfalls über große Abschnitte der Amtshandlung nicht anwesend war. Darüber hinaus wurde auch in der mündlichen Verhandlung der Eindruck gewonnen, daß der Bf die deutsche Sprache sehr gut versteht, allerdings in der eigenen Ausdrucksweise in deutscher Sprache Lücken aufweist. Zur Glaubhaftigkeit der Gendarmeriebeamten ist anzumerken, daß es durchaus der Lebenserfahrung entspricht, daß über Einzelheiten - zumal der Ablauf so schnell erfolgt - keine Erinnerung mehr gegeben ist, was insbesondere für Insp. H zutrifft. Dieser hat aber auch wahrheitsgemäß und sehr glaubwürdig in manchen Detailfragen angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können. Im übrigen aber machten die Beamten bei ihrer Einvernahme einen sehr ruhigen und gelassenen Eindruck. Hinsichtlich der körperlichen Beeinträchtigungen stützen sich die Feststellungen auf die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen. Zu den behaupteten Sachbeschädigungen wurden die vorgelegten Fotos zum Akt genommen und sind jedenfalls bei der Haustüre Schäden erkennbar. Hinsichtlich sonstiger Schleifspuren am Fußboden und an der Wohnzimmertür ist allerdings anzumerken, daß die vom Bf vorgelegten Fotos nicht datiert sind und daher ein einwandfreier Zustand zum Zeitpunkt bzw nach der Amtshandlung damit nicht nachgewiesen werden kann. Das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgespielte Video zeigt Szenen der Amtshandlung nicht. Hingegen ist auf dem Video der Bf mit seinem T-Shirt aufgezeichnet. Eine Beschädigung des T-Shirts ist auf dem Video nicht sichtbar. Auch sind äußere Zeichen einer Verletzung am Bf nicht ersichtlich. Auch wurden auf dem Video keine Äußerungen über Schmerzen oder Übelsein in Worten oder durch Gestik gemacht.

Aufgrund der Zeugenaussagen konnte dem Vorbringen, daß der Bf vor dem Wohnhaus anläßlich der Festnahme in einen Stuhl gedrückt wurde, daß er bei seinem Laufen in das Haus gegen den Rücken und in die Nieren geschlagen worden sei, und daß er im Wohnzimmer gegen die Brust und gegen den Kopf geschlagen worden sei, nicht realisiert werden. Diesem Vorbringen stehen einerseits glaubwürdige Aussagen des Insp. H entgegen, andererseits entspricht die Schilderung den Erfahrungen des täglichen Lebens, nämlich daß bei der Nacheile ins Haus ein Abstand zwischen Bf und dem Beamten bestand, sodaß ein körperlicher Kontakt nicht möglich war, und schließlich der Umstand, daß im Wohnzimmer behauptete Tätlichkeiten von keinem der in die Amtshandlung involvierten Personen, nämlich Gattin und Tochter des Bf sowie Insp. H derlei Handgreiflichkeiten gesehen hätte. Darüber hinaus wurden aber auch Verletzungen weder durch Röntgen noch durch äußeren Augenschein im Bereich des Kopfes, der Brust, der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule durch den Arzt festgestellt. Diesbezüglich waren auch keine Kratzer, Hämatome udgl. ersichtlich. Es können daher diesbezügliche Akte der Körperkraft nicht als erwiesen festgestellt werden.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Art. 129 Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. Durch die Festnahme des Bf und die Nacheile wurde ohne unmittelbar vorausgehendes Verfahren ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht; sie ist zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 338 Abs.1 GewO 1994 sind, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.

5.2.1. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat die Amtshandlung aufgrund einer Anzeige bzw des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO (unbefugte Gewerbeausübung, nämlich Ausübung des KFZ-Techniker-Gewerbes) stattgefunden. Die Gendarmeriebeamten haben eine offenstehende Garage vorgefunden und darin einen offensichtlich in Reparatur befindlichen PKW wahrgenommen. Die Gendarmeriebeamten waren daher in Vollziehung der geweberechtlichen Vorschriften tätig und gemäß § 338 Abs.1 Satz 1 GewO zum Betreten der Garage gesetzlich ermächtigt.

Das Gesetz zum Schutze des Hausrechts (Hausrechtsgesetz), RGBl. 88/1862, das gemäß Art. 9 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art. 149 Abs.1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, bestimmt in seinem § 1, daß eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten, in der Regel nur Kraft eines (mit Gründen versehenen) richterlichen Befehls unternommen werden darf. Das Grundrecht des Art. 9 StGG bietet daher Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen (VfSlg. 872/1927, 3847/1960, 3967/1961 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, daß nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl. VfSlg. 1906/1950, 1580/1965, 5738/1968, 6528/1971, 6563/1971, 8668/1979, 9766/1983, 10547/1985). Ein bloßes Betreten einer Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit, ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (VfSlg. 10272/1984). Auch das bloße Betreten eines Raumes zwecks Vornahme einer Amtshandlung ist keine Hausdurchsuchung (vgl. VfSlg. 6328/1970). Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde aber von den einschreitenden Beamten eine "Suche", wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH für eine "Hausdurchsuchung" unerläßlich ist, weder durchgeführt noch sollte eine solche stattfinden. Es kommt daher eine Verletzung des Art.9 StGG nicht in Betracht. Im übrigen stand die Garage offen und wurde daher durch die einschreitenden Beamten ein Zwang bzw eine Zwangsgewalt nicht erforderlich und daher nicht ausgeübt. Vielmehr wurde über Aufforderung die Garage jedenfalls von den Beamten verlassen.

5.2.2. Das vom Bf weiter geltend gemachte Grundrecht nach Art. 8 MRK reicht grundsätzlich über den Schutzbereich des Art. 9 StGG hinaus, indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung "Jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs" gewährleistet. Der EuGH für Menschenrechte hat aber jüngst Art.8 MRK in bezug auf berufliche oder geschäftliche Tätigkeiten und Lokale für anwendbar erklärt (Urteil vom 16.12.1992, EuGHRZ 1993, 65), allerdings ist gemäß Art.8 Abs.2 MRK der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist in § 338 Abs.1 GewO eine gesetzliche Ermächtigung zum Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich vorgesehen. Daß die gesetzlichen Voraussetzungen gegenständlich erfüllt waren, wurde bereits unter Punkt 5.2.1. dargelegt. Auch dient der Eingriff der Kontrolle und Wahrung der geordneten Gewerbeausübung und somit der Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohles und der Verhinderung von strafbaren Handlungen. Es sind daher die Voraussetzungen des Eingriffsvorbehaltes erfüllt und war daher ein Eingriff in das Recht nach Art.8 MRK nicht gegeben.

5.2.3. Aufgrund der vorgelegenen Anzeigen, des in Reparatur vorgefundenen PKW, des mangelnden Nachweises, daß es sich um den eigenen PKW handelt, zumal eine Zulassung noch nicht erfolgt war und ein Typenschein nicht ausgefolgt wurde, war - in ex-ante-Betrachtung - für die Gendarmeriebeamten der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO (unbefugte Gewerbeausübung) begründet, sodaß sie gemäß § 338 Abs.1 letzter Satz GewO den anwesenden Bf als Verdächtigen zur Ausweisleistung aufforderten und dieser zur Ausweisleistung verpflichtet war. Die Verletzung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z26 GewO 1994 dar.

Wie als erwiesen festgestellt wurde, wurde trotz mehrmaliger Aufforderung zur Ausweisleistung vom Bf dieser Pflicht nicht nachgekommen. Trotz mehrmaliger Aufforderung und Abmahnung und auch Androhung der Festnahme, zeigte der Bf keinen Ausweis (Reisepaß) vor. Es lag daher der Festnahmegrund gemäß § 35 Z3 VStG (wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht) vor. Weil den einschreitenden Beamten zwar bekannt war, daß auf der Liegenschaft, auf der die Amtshandlung stattfand, die Ehegatten J wohnhaft sind, die Personen aber nicht persönlich bekannt waren, war auch die Identität des anwesenden Bf nicht nachgewiesen, sodaß auch der Festnahmegrund nach § 35 Z1 VStG herangezogen werden könnte.

Darüber hinaus war für die einschreitenden Beamten offensichtlich, daß der Bf einen ausländischen Akzent hatte, also Fremder war, sodaß sie gemäß § 32 Abs.1 FrG 1997 berechtigt waren, ihn aufzufordern, die für die Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen. Gemäß dieser Bestimmung ist der Fremde verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 108 Abs.1 Z3 lit.a FrG dar. Es lag daher auch aus dieser Sicht in Zusammenhalt mit § 35 VStG ein Festnahmetatbestand vor.

Die Festnahme wurde daher letztlich vom einschreitenden Beamten sowohl mit Worten als auch mit Gestik um etwa 20.00 Uhr ausgesprochen und ist daher zu Recht erfolgt.

5.3. Der Bf wollte nicht zum GP mitkommen, sondern ins Haus laufen. Er hat die Beamten weggeschickt. Er wurde daher am rechten Oberarm gepackt, riß sich los und hat einen Bluterguß erlitten.

Nach Art. 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß § 2 Z3 Waffengebrauchsgesetz 1969 dürfen Organe der Bundesgendarmerie in Ausübung des Dienstes von Dienstwaffen Gebrauch machen zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme. Gemäß § 4 Waffengebrauchsgesetz ist der Waffengebrauch aber nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Weil der Bf zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht bereit war, war daher die Anwendung von Körperkraft zur Durchsetzung der rechtmäßigen Festnahme zunächst ein geeignetes und rechtlich erlaubtes Mittel. Allerdings ist das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 MRK zu beachten. Nach der Rechtsprechung des VfGH verstößt eine physische Zwangsmaßnahme gegen Art. 3 MRK, wenn ihr eine "die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person" eigen ist (VfSlg. 10250/1984; Erk. vom 29.9.1992, B 590/98). Eine dem Waffengebrauchsgesetz entsprechende Zwangsausübung verstößt nach ständiger Rechtsprechung nie gegen Art. 3 MRK (VfSlg. 10427/1985, VfGH vom 26.2.1991, ZFVB 1992/731). Dadurch, daß der Bf am Arm gepackt wurde, ist eine gröbliche Mißachtung der Person des Bf nicht erfolgt.

Eine Verletzung des Rechts gemäß Art.3 MRK liegt daher nicht vor.

Gleiches gilt auch für die weitere Amtshandlung. Es konnten nämlich die behaupteten Schläge gegen den Rücken und die Beine sowie gegen den Oberkörper nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des VfGH müssen aber behauptete Mißhandlungen zweifelsfrei erwiesen sein (VfSlg. 12513/1990, VfGH vom 1.12.1992, B 539/98-18).

5.4. Bezüglich der behaupteten Rechtsverletzung gemäß Art. 8 MRK im Hinblick auf die Nacheile und Verfolgung sowie durch das Eindringen in das Haus des Bf ist festzuhalten, daß die Nacheile durch die Gendarmeriebeamten ebenfalls der Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme diente. Anstelle des Dienstwaffengebrauches ist nach § 4 Waffengebrauchsgesetz als gelinderes Mittel zunächst die Verfolgung des Flüchtenden und die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel anzuwenden. Wenn daher in Verfolgung des flüchtenden Bf das Haus des Bf betreten wurde und durch Anwendung von Körperkraft durch Drücken der Haustür Zutritt verschafft wurde, so stellt dies ebenfalls eine Maßnahme im Dienst der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dar. Weil sogar ein Waffengebrauch - sohin die Gefährdung der körperlichen Gesundheit - letztlich vorgesehen ist, handelt es sich unzweifelhaft um ein gelinderes verfügbares Mittel. Auch ist der Einsatz der Körperkraft zur Überwindung des Hindernisses des Eintretens nicht unverhältnismäßig. Es ist auch diesbezüglich eine Rechtsverletzung nicht festzustellen.

5.5. Zur behaupteten Verletzung des Eigentums durch Eintreten der Tür und Schlagen gegen die Tür nach Verlassen des Wohnhauses wurden Fakten nicht erwiesen. Allerdings wurde im Beweisverfahren nachvollziehbar festgestellt, daß im Zuge der Verfolgung des flüchtenden Bf dieser zunächst die Haustür zudrücken wollte und mit Anwendung von Körperkraft durch einen Gendarmeriebeamten diese Haustür wieder aufgedrückt wurde. Es konnte daher im Zuge dieser Handlungen eine Beschädigung der Haustüre (Riß und Herunterfallen eines waagrechten Balkens) entstanden sein. Ein eindeutiger diesbezüglicher Nachweis wurde aber vom Bf nicht erbracht. Auch wurde ein Beweis für den Vorzustand der Haustür nicht erbracht. Jedenfalls kann in der Ausübung einer rechtmäßigen Amtshandlung und Zwangsgewalt, nämlich Verfolgung zum Zweck der Durchsetzung einer rechtmäßigen Festnahme, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums nicht erkannt werden, zumal das Ziel der Amtshandlung nicht die Sachbeschädigung war, sondern diese nur eine unvermeidliche sekundäre Folge der Anwendung angemessener Gewalt war (VfSlg. 11508/1987; 9931/1984).

Gleiches gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung behaupteten Schäden am Kleidungsstück bzw im Wohnraum. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, daß Schäden am Kleidungsstück nicht nachgewiesen wurden und auch die behaupteten Beschädigungen im Wohnraum (Kratzer und Abriebspuren) nicht zweifelsfrei erwiesen wurden.

Es war daher der Beschwerde nicht stattzugeben.

6. Gemäß § 79a AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Gemäß § 1 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, war daher der belangten Behörde als obsiegender Partei der Schriftsatzaufwand in Höhe von 2.800 S, Vorlageaufwand von 565 S sowie der Verhandlungsaufwand für zwei Verhandlungen in der Höhe von zweimal 3.500 S, insgesamt 10.365 S zuzusprechen. Gemäß § 52 Abs.2 VwGG, welcher gemäß § 79a Abs.7 AVG anzuwenden war, ist der Verhandlungsaufwand für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen.

Das Aufwandersatzbegehren des Bf war hingegen abzuweisen.

Gemäß § 76 Abs.1 AVG hat für Barauslagen, zu welchen auch Dolmetschergebühren zählen, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

Mit Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 16.3.1999, VwSen-890002/2/Li/Pf, wurden gemäß § 53b AVG iVm § 32 Abs.1 und § 54 Abs.1 Z3 GebAG 1975 Gebühren in der Höhe von 2.868 S (Zeitversäumnis 2 x 534 S, Teilnahme 288 S und 876 S, 2 x Reisekosten 49 S, 2x Parkplatzgebühr 40 S, zuzüglich Ust) festgesetzt. Dieser Betrag wurde am 30.3.1999 angewiesen. Gemäß § 76 Abs.3 AVG sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Entsprechend wurde die Auslage zu gleichen Teilen zwischen dem Bf und seiner beschwerdeführenden Ehegattin aufgeteilt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Besichtigung keine Hausdurchsuchung; Köperkraft zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Festnahme; Betreten der Wohnung zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Festnahme; Dolmetschergebühren als Barauslagen - Ersatz, Aufteilung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum