Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420254/2/WEI/Bk, VwSen420255/2/WEI/Bk

Linz, 30.03.1999

VwSen-420254/2/WEI/Bk, VwSen-420255/2/WEI/Bk Linz, am 30. März 1999 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Beschwerde der Ehegatten Franz und Maria R, wegen Umwidmung des Grundstückes von Bauland in Grünland durch Gemeinderatsbeschluß der Marktgemeinde Sierning vom 20. April 1995 den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 67c und 79a AVG 1991; Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 24. März 1999, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 25. März 1999, haben die Beschwerdeführer wie folgt vorgebracht:

Betrifft: Überprüfung eines Verwaltungsaktes Wir, Franz und Maria R sind grundbücherliche Besitzer und Eigentümer der Parzelle 1044 KG H, Gemeinde Sierning.

Diese Parzelle EZ 1044 KG H war bisher im Ausmaß von 1.574 m2 als Bauland und im Ausmaß von 1.633 m2 zur landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet. Durch die Marktgemeinde Sierning wurde eine Umwidmung von Bauland in Grünland vorgenommen, ohne jemals mit den Grundbesitzern darüber Kontakt aufgenommen zu haben. Alle diesbezüglichen Vorsprachen und Eingaben blieben ohne Erfolg. Gemäß § 40 Abs 6 Raumordnungsgesetznovelle 1997 war dieses Grundstück zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Wohngebiet ausgewiesen, durch eine öffentliche Strasse erschlossen. Bezüglich einer Rückwidmung wurden mit der Gemeinde Sierning auch keine anderslautendenVereinbarungen getroffen. Durch diese Maßnahmen erachten wir gem.§ 67 a AVG eine Verletzung in unseren Rechten. Die Gemeinde Sierning erachtet das oa. Grundstück weiterhin als Bauland, wobei dieses auch steuerlich so behandelt wird und die Grundsteuer B vorgeschrieben wird. Jedenfalls sind wir mit der Umwidmung nicht einverstanden, da beabsichtigt ist selbst ein Gebäude im Bauland zu errichten, da für uns die rechtliche Situation ungeklärt erscheint ersuchen wir um eine Abklärung des Sachverhaltes und bitten um Hilfestellung. Danken im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleiben mit freundlichen Grüßen R eh. 7 Beilagen 2. Den in Ablichtung der Beschwerde angeschlossenen Beilagen ist folgendes zu entnehmen:

Mit Schreiben vom 17. Juli 1998, Zl. Bau-1998/He, teilte das Marktgemeindeamt Sierning den Beschwerdeführern mit, daß mit Beschluß des Gemeinderats vom 20. April 1995 das Grundstück Nr. 1044 in der EZ 100 der KG H von Bauland (Wohngebiet) in Grünland umgewidmet wurde. Durch einen Fehler der Verwaltung seien die Beschwerdeführer bisher nicht informiert worden, was entschuldigt werden möge.

Mit Schreiben vom 31. August 1998 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Gemeinderates Berufung und ersuchten um Rückwidmung ihres Grundstückes in Bauland. Mit Antwortschreiben vom 18. September 1998, Zl. Bau-1998/Bgm/He, teilte die Marktgemeinde Sierning den Beschwerdeführern mit, daß das betroffene Grundstück vom Ausschuß für örtliche Raumplanung und vom Ortsplaner noch einmal besichtigt worden wäre, wobei einstimmig festgestellt worden wäre, daß rechtlich keine Chance bestünde, das Grundstück als Baugrund zu widmen, weil es sich um eine sehr steile Hanglage ohne Wasser- und Kanalanschluß handle. Eine Umwidmung würde das Amt der Oö. Landesregierung mit Sicherheit ablehnen. Gegen Gemeinderatsbeschlüsse betreffend Flächenwidmungen sei nach dem Oö. Raumordnungsgesetz kein Rechtsmittel der Grundbesitzer zulässig. Die Berufung vom 31. August 1998 müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

Mit Eingabe an die Marktgemeinde Sierning vom 28. Oktober 1998 ersuchten die Beschwerdeführer um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, da wesentliche Verfahrensgrundsätze mißachtet worden wären, weshalb es den Einschreitern nicht möglich gewesen sei, ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Auf diese Eingabe reagierte das Marktgemeindeamt mit Schreiben vom 1. Februar 1999, Zl. Bau-1999/Bgm/He. Die Beschwerdeführer wurden belehrt, daß es sich bei dem Flächenwidmungsplan um eine Verordnung des Gemeinderats handle, die nicht mit Berufung bekämpft werden könne. Das Amt der Oö. Landesregierung prüfe anläßlich der Genehmigung von Flächenwidmungsänderungen auch, ob alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. Eine Frist im Umwidmungsverfahren wäre von den Beschwerdeführern nicht versäumt worden, weshalb der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden müsse. Auch ein Devolutionsantrag sei daher nicht möglich und müsse ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen werden. Nach der vorgelegten Kopie einer Lastschriftanzeige vom 4. Mai 1998 wird für die gegenständliche Parzelle als unbebautes Grundstück die Grundsteuer B in Höhe von S 160,-- für den Zeitraum 01.01.1998 bis 31.12.1998 eingehoben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde samt den vorgelegten Unterlagen festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt ist und sich bereits aus der Eingabe ableiten läßt, daß die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden muß.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, daß gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. A, 1996, Rz 610).

4.2. Ein derartiger Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist schon nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erfolgt. Planungsmaßnahmen einer Gemeinde, die im Wege eines Gemeinderatsbeschlusses zur Änderung des Flächenwidmungsplans führen, erfüllen offenkundig nicht die begrifflichen Voraussetzungen einer Maßnahmenbeschwerde.

Bei der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplans durch Gemeinderatsbeschluß vom 20. April 1995 handelt es sich um eine auf der Grundlage des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (LGBl Nr. 114/1993, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 83/1997) erlassene Verordnung der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, die wegen Gesetzwidrigkeit unter den Voraussetzungen des Art 139 Abs 1 Satz 3 B-VG beim Verfassungsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden kann. Andere Rechtsbehelfe sind nicht vorgesehen.

Da die Beschwerdeführer keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand vorgebracht haben, war die Beschwerde iSd § 67c Abs 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

5. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 79a AVG zugunsten der Marktgemeinde Sierning war nicht zu treffen, weil die Beschwerde schon nach dem erstatteten Vorbringen ohne weiteres Verfahren und damit ohne Kostenaufwand zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

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