Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103186/6/Br

Linz, 20.11.1995

VwSen-103186/6/Br Linz, am 20. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Guschlbauer und Berichter: Dr. Bleier) über die Berufung des Herrn J P, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. August 1995, Zl.:

VerkR96-2869-1995/Mr, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde mit dem obbezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung der StVO 1960 (§ 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO) eine Geldstrafe im Ausmaß von 15.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen verhängt.

1.1. Am 21. August 1995 wurde dieses Straferkenntnis dem Berufungswerber durch Hinterlegung beim Postamt G zugestellt.

2. Mit Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. September 1995, der Post zur Beförderung übergeben am 15. September 1995, erhob der Berufungswerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Diese bezeichnete er, was rechtlich unbedeutend ist, jedoch fälschlich als Einspruch.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist durch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer zur Entscheidung berufen. Zumal sich nach Einräumung des Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, daß die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Ferner wurde mit h. Schreiben vom 27. September 1995 dem Berufungswerber die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde ihm am 29.

September 1995 - ebenfalls durch Hinterlegung beim Postamt G - zugestellt. Im Wege des Gendarmeriepostens W wurde schließlich überprüft, ob der in diesem Verfahren bezughabende Wohnsitz des Berufungswerbers noch aufrecht ist. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber am 9. November 1995 von der Gendarmerie das h. Scheiben, welches er von der Post nicht behoben hatte, ausgefolgt.

4.1. Demnach steht fest, daß der Berufungswerber an der Zustelladresse nach wie vor aufrecht gemeldet ist, wenngleich er sich auch nicht ständig dort aufhält. Obwohl dem Berufungswerber die Anhängigkeit dieses Verfahrens offenkundig bekannt war, scheint er sich um behördliche Schriftstücke nicht zu kümmern. Er hat schließlich auch nicht auf das Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates reagiert und somit nichts vorgebracht, was einerseits die Annahme der Rechtzeitigkeit seiner Berufung rechtfertigen oder auf einen Zustellmangel schließen lassen hätte können.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 4.

September 1995. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Dies war hier der 21. August 1995. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 15. September 1995 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und langte am 18.

September 1995 bei der Erstbehörde ein (Datum des Eingangsstempels).

5.2. Zur Zustellung:

5.2.1. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingagstüre (Wohnungs-,Haus-,Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs.2 ZustG).

5.2.2. Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (§ 17 Abs.3 ZustG).

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

5.2.3. Keinerlei Anhaltspunkte ergaben sich etwa dafür, daß sich der Empfänger zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht an der Abgabestelle (Wohnung) aufhielt, sodaß gemäß § 17 Abs.1 ZustG eine Hinterlegung eben zulässig war. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs.3 ZustellG nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die (berufliche) Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (vgl. Erkenntnis vom 12. September 1985, Slg.

11.850/A). Es liegen wie oben bereits ausgeführt keine Anhaltspunkte vor, daß etwa eine derartige vorübergehende Abwesenheit am Tag des ersten Zustellversuches vorgelegen hätte; daher bewirkte die Hinterlegung nach dem zweiten erfolglosen Zustellversuch die rechtswirksame Zustellung (vgl. Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 4, Seite 1.230, sowie auch VwGH 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0128).

5.2.4. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L a n g e d e r

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